Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220396/2/Kon/Rd

Linz, 14.10.1993

VwSen - 220396/2/Kon/Rd Linz, am 14. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. J, gewerberechtlicher Geschäftsführer der "T", gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.11.1992, Ge96-2581-1991, zu Recht erkannt:

Ia) Der Berufung wird in bezug auf den unter Faktum 1 erhobenen Tatvorwurf (Tatzeit 30.11.1990 bis 13.6.1991) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich dieses Tatvorwurfes behoben und das diesbezügliche Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Ib) Der Berufung wird in bezug auf die dem Beschuldigten unter Faktum 2 angelasteten Verwaltungsübertretung (Tatzeit 2.9.1991 bis 23.4.1992) was den Schuldspruch betrifft, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 5 VStG.

Ic) Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben und wird diese auf den Betrag von 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 144 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 600 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

II) Der Berufungswerber hat 20% der rechtskräftig über ihn verhängten Strafe, ds 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 81 Abs.1 und 74 Abs.2 GewO 1973 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 366 Abs.1 Z4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlicher Geschäftsführer der "T" zu verantworten hat, daß 1) in der Zeit vom 30.11.1990 bis zum 13.6.1991 auf den Flächen zwischen Sägehalle II und der öffentlichen Wegparzelle, und zwar auf den Grundstücken, und KG, Rundhölzer gelagert und 2) in der Zeit ab 2.9.1991 bis 23.4.1992 auf den Grundparzellen, KG, Rundhölzer gelagert, sowie an den Blochen Sägearbeiten mit Motorsägen durchgeführt wurden und damit die gewerbebehördlich genehmigte Sägewerksbetriebsanlage im Standort V, nach dieser Änderung, die geeignet ist, die durch die mit Betrieb eines Holzlagerplatzes verbundenen Tätigkeiten, wie Zu- und Abfahren von Holztransportfahrzeugen, Ab- und Aufladen der Hölzer, Durchführung von Sägearbeiten mit Motorsägen, die Nachbarn der nächstgelegenen Wohnliegenschaften südlich der ÖBB-Westbahnstrecke in der sogenannten M im Umkreis von 40 m bis 200 m, und in nördlicher Richtung in der O in einer Entfernung von ca. 200 m zu diesem Betriebsareal, insbesondere durch Lärm zu belästigen, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser mit näherer Begründung gegen seine Bestrafung wie folgt eingewendet:

Den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen sei keine Aufforderung zur Rechtfertigung vorangegangen, sodaß er keine Möglichkeit hatte, sich zu rechtfertigen; bei den im Straferkenntnis angeführten Grundstücken handle es sich im wesentlichen um Betriebsbaugebiet, welches auch im als solches ausgewiesen sei; die im Straferkenntnis angeführten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstückes Nr., seien Bestandteile einer umfangreichen Anschlußbahnanlage, welche mit Bescheid des BMföWuV vom 20.9.1989 rechtskräftig genehmigt wurde. Von den im Straferkenntnis angeführten Tätigkeiten gingen keine wie immer gearteten neuen oder zusätzlichen Emissionen aus, welche über den bisherigen, rechtlich abgesicherten Bestand hinaus gingen. Es könnten auch keine neuen derartigen Emissionen ausgehen, da die in Rede stehenden Grundstücke auf der Ortschaft abgewendeten Seite des Betriebes gelegen seien und hier auf eine Entfernung von 700 m sich keine fremden Wohnliegenschaften befänden; Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Das lärmtechnische Gutachten des Bezirksbauamtes vom 9.3.1992 und das amtsärztliche Gutachten vom 10.3.1992 bezögen sich jeweils überhaupt nicht auf den ihm zur Last gelegten Tatbestand. Die beiden Gutachten nähmen nur auf ein kurzfristig aufgetretenes Geräusch eines Dieselaggregates Bezug und auf eine Ermittlung des Grundgeräuschpegels des rechtlich abgesicherten Bestandes. Bezüglich der ihm angelasteten Holzlagerung sei bis heute weder eine Lärmmessung noch eine sonstige diesbezügliche Prüfung erfolgt; Die Grundparzelle liege weit ab vom Betrieb der "T". Die nächsten Wohnliegenschaften seien erst in einer Entfernung von mehr als 400 m nach allen Seiten anzutreffen. Auf dieser dort lagerten Forstverwaltung und Landwirte Rundholz, das nicht der "T" gehöre. Diese Lagerung habe mit dem Gewerbebetrieb nicht das geringste zu tun; Der Vorwurf, sich gegenüber der maßgeblichen Gesetzeslage völlig gleichgültig verhalten zu haben, müsse energisch zurückgewiesen werden. Es werde eine rechtskräftig genehmigte Eisenbahnanlage betrieben. Ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung läge nicht vor, und sei bis heute auch keiner nachgewiesen worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt. Da dem Berufungsvorbringen nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, und in der Berufung auch nicht die Anberaumung einer Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Faktum 1: Die dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis unter Faktum 1 angelastete Verwaltungsübertretung erstreckt sich auf den Tatzeitraum 30.11.1990 bis 13.6.1991. Der dieser Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Tatvorwurf wurde von der Erstbehörde erstmals im angefochtenen Straferkenntnis vom 12.11.1992, zugestellt am 19.11.1992, und sohin erst lange nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, - diese endete am 13.12.1991 - erhoben. Nach der Aktenlage ist im erstbehördlichen, unter Ge96-2581-1991 laufenden Verwaltungsstrafverfahren vor Erlassung des Straferkenntnisses keine rechtzeitige Verfolgungshandlung (zB Aufforderung zur Rechtfertigung) vorgenommen worden. Der hier von der Erstbehörde in ihrem unter Ge96-2496-1991 laufenden Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, welche den dem Faktum 1 zugrundeliegenden Tatvorwurf enthält, vermag im vorliegenden Fall den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen, weil das damalige Verfahren (Ge96-2496-1991) mit dem Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.4.1992, VwSen-220138/2/Ga/Hm, abgeschlossen worden ist.

Der Berufung war daher, was diesen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, Folge zu geben und wie im Spruch (Spruchabschnitt Ia) zu entscheiden.

Zu Faktum 2: Der Beschuldigte wird hinsichtlich seines gesamten Berufungsvorbringens - auch um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in der zutreffenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Ergänzend ist zu vermerken, daß die vom Beschuldigten angeführte Genehmigung des BMföWuV für die Errichtung und Betrieb seiner Anschlußbahnanlage die gewerbebehördlichen Genehmigungen gemäß § 81 Abs.1 GewO 1973 für die vorgenommenen Änderungen (Erweiterungen) der gegenständlichen Betriebsanlage nicht entbehrlich werden läßt. Im weiteren wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die Erststrafbehörde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 GewO 1973 nicht die Genehmigungsfähigkeit der an der Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen zu prüfen hatte, dh, zu prüfen, ob bei der vorgenommenen Änderung, allenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen eine Beeinträchtigung, gesundheitliche Gefährdung und unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist oder nicht, sondern lediglich oblag, zu beurteilen, ob durch die vorgenommene Änderung neue oder größere Emissionen auftreten können. Aufgrund der von der Erstbehörde eingeholten immissionsschutztechnischen und medizinischen Gutachten ist überdies die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht der vom Beschuldigten vorgenommenen Betriebsanlagenänderung offensichtlich.

Es trifft überdies nicht zu, wie der Beschuldigte in seiner Berufung behauptet, daß die erwähnten Gutachten lediglich auf ein kurzfristig aufgetretenes Geräusch eines Dieselaggregates und auf die Ermittlung des Grundgeräuschpegels des rechtlich bereits genehmigten Teils der Betriebsanlage Bezug nehmen.

Der erstbehördliche Schuldspruch ist sohin sowohl in bezug auf das Vorliegen der objektiven Tatseite als auch der subjektiven (das Verschulden) zu Recht ergangen.

In bezug auf die Strafhöhe, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, war keine Außerachtlassung der Bestimmungen des § 19 VStG durch die Erstbehörde festzustellen. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte Herabsetzung der von der Erstbehörde für beide Übertretungen (Faktum 1 und 2) gemeinsam verhängten Strafe erfolgte lediglich, weil der Berufung in bezug auf Faktum 1, wenngleich auch nur aus verfahrensrechtlichen Gründen, Folge zu geben war.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitte Ib) und Ic)) zu entscheiden.

zu II.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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