Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220398/2/Ga/Hm

Linz, 08.02.1992

VwSen - 220398/2/Ga/Hm Linz, am 8. Februar 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. November 1992, Zl.Ge96-123-1992, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wegen einer Verwaltungsübertretung über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt, weil er die Vorschrift des § 367 Z60 der Gewerbeordnung 1973 dadurch verletzt habe, daß er durch drei Maurer, die nicht seine Arbeitnehmer waren, am 3. Juni 1992 auf seinem Betriebsgelände Außenputzarbeiten habe verrichten lassen, obwohl die Arbeiter keine Gewerbeberechtigung hiefür besessen haben und die Arbeiten kein befugter Baumeister geleitet hat; gleichzeitig wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1992 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der Zulässigkeit der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge96-123-1992.

3.2. Das vorgelegte Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut: "Ich A erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land von 17. Nov. 1992 Ge96 123 - 1992 Berufung. Möchte Bitten beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Linz um einen Termin zur mündlichen Erlährung des mir zur Last gelegten Strafbestandes!" Dieser Text ist mit dem Ausdruck "Berufung" übertitelt und mit Grußformel, Firmenstempel und einer unleserlichen Paraphe versehen.

Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieser Eingabe als Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.2.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung bedarf somit zwingend des ausdrücklichen Begehrens, den angefochtenen Strafbescheid zu beheben, dh. ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern; das konkrete Begehren muß deutlich zutage treten (zB VwGH vom 17.3.1982, 81/09/0103). Außerdem muß der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist, in einem Mindestmaß deutlich darlegen, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75).

3.2.3. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages hingewiesen hatte, kann dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1992 weder ein direkter noch ein indirekter Hinweis darüber entnommen werden, was der Beschuldigte mit der Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und aus welchen Gründen er dies tut. Die an eine Berufungsbehörde gerichtete Bitte um bloße Erläuterung des von der Strafbehörde erhobenen Tatvorwurfs kann - auf der Hand liegend - weder Antrag noch Begründung einer Berufungsschrift ersetzen.

3.3. Dieser, einer Wertung des Schriftsatzes als inhaltlich richtiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel konnte - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) behoben werden.

3.4. Somit entspricht der Schriftsatz vom 5. Dezember 1992 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglichen würde, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan hier als Strafberufungsbehörde - einzuschreiten. Es war deshalb, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, gemäß den im Spruch dieses Bescheides zitierten Gesetzesstellen mit Zurückweisung vorzugehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte der unabhängige Verwaltungssenat in die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 17. November 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens von Gesetzes wegen nicht eintreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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