Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220500/2/Ga/Hm

Linz, 06.04.1993

VwSen - 220500/2/Ga/Hm Linz, am 6. April 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung der Firma S, gegen das wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes gegen Mag. G erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 1993, GZ: MA2-Ge-2737-1992 Scho, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24, § 32 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Stadt Wels (als Bezirksverwaltungsbehörde) gegen den Beschuldigten Mag. G als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in Wels, G, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes in fünf Fällen Geldstrafen von zusammengezählt 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt drei Tage - ohne ausgewiesene Einzelfestsetzung) verhängt und gleichzeitig den Beschuldigten zur Zahlung eines Beitrages von (gleichfalls insgesamt) 1.000 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. März 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde hat die Berufung samt Akt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs.1 VStG im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch die Prüfung der Zulässigkeit der vorgelegten Berufung; dies gemäß § 51c VStG durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ: MA2-Ge-2737-1992 Scho und über die Zulässigkeit der Berufung erwogen:

3.1. Aus dem Akt der Strafbehörde und aus der vorgelegten Berufung ergibt sich folgender, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt des Berufungsrechtes belangvoller Sachverhalt, den der unabhängige Verwaltungssenat als maßgebend für seine Entscheidung feststellt:

Das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren wurde von Anfang an gegen Mag. Gerhard Fessl (als die im Sinne des § 32 VStG bestimmte Person) geführt. So richtete sich (als erste Verfolgungshandlung) die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1992 (OZ 2) mit persönlichem Tatvorwurf an Mag. G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH in Wels. Am 11. Dezember 1992 wurde Mag. G von der Strafbehörde als Beschuldigter vernommen (Strafverhandlungsschrift gleichen Datums, OZ 3). Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 wurde Mag. G Parteiengehör zum Ergebnis einer Zeugenvernehmung gewährt (OZ 10). Und schließlich geht aus dem bekämpften Straferkenntnis vom 4. März 1993 Mag. G durch folgende Umstände eindeutig als Beschuldigter hervor: Er allein ist als (objektiver und subjektiver) Adressat des Straferkenntnisses bestimmt. Der Schuldvorwurf des Spruchs richtet sich in eindeutiger Anknüpfung an die Benennung des Adressaten klar gegen Mag. G ("Sie sind .... dafür verantwortlich, daß ..."). Mit der unzweifelhaften Erfassung des Mag. Gerhard Fessl als vor dem Verwaltungsstrafrecht verantwortlicher Beschuldigter ist die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses widerspruchsfrei in Einklang zu bringen. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses bringt in unmißverständlicher Formulierung zum Ausdruck, daß (nur) der Beschuldigte (und nicht etwa alternativ auch sein Arbeitgeber) berechtigt ist, sich gegen seine Bestrafung zu wehren ("Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid .... eine Berufung einzubringen."). Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte zu eigenen Handen des Mag. G; dieser hat die Übernahme des Straferkenntnisses als Empfänger am 8. März 1993 durch eigenhändige Unterschrift bestätigt (daß als Zustelladresse nicht die - private - Wohnadresse des Mag. G, sondern die Adresse seines Arbeitsgebers, und zwar mit dem vorangestellten, gebräuchlichen Kürzel "p.A.", angibt, ändert unter den Gegebenheiten dieses Falles an der Eindeutigkeit des Mag. G als Beschuldigter nichts). An die Firma S GesmbH in Wels ist das Straferkenntnis gemäß der Zustellverfügung nicht (auch nicht nur abschriftlich oder zur Kenntnis) zugestellt worden.

Dem steht gegenüber die Telefax-Übermittlung der Berufung am 16. März 1993 mit folgenden Besonderheiten: Im Begleitblatt der Eingabe ist als Absender in eindeutiger Weise allein die S GesmbH in Wels ausgewiesen. Als Sachbearbeiter ist in diesem Begleitblatt ein Dr. K festgehalten. Die gefaxte, einseitige Berufung selbst ist mit Maschinschrift auf Kopfpapier der Firma S geschrieben. Unter dem Datumsvermerk scheint als Bearbeiterzeichen "Dr. K" auf; der unabhängige Verwaltungssenat deutet dies als Namenskürzel des im Begleitschreiben ausgewiesenen Sachbearbeiters Dr. K. Betreff und Text der Rechtsmittelschrift bezeichnen in der Berufungserklärung eindeutig das zugrundeliegende Straferkenntnis. Der Text der - im übrigen ohne ausdrücklichen Berufungsantrag formulierten - Berufung ist konsequent in der "Wir"-Form gehalten. Keine einzige Bezugnahme oder Wortfolge in der ganzen Berufungsbegründung deutet, weder direkt noch indirekt, auf den bestraften Beschuldigten Mag. F hin; daß sich dieser Beschuldigte selbst durch das Straferkenntnis in irgend einer Weise beschwert oder sonstwie angesprochen fühlt, ist aus dieser Begründung durch nichts zu erkennen. Gefertigt ist die Berufung durch Aufdruck der Firmenstampiglie der S GesmbH, in die hinein mit hinreichender Klarheit des Schriftzuges die (eigenhändige) Unterschrift "Kastl" gesetzt wurde. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist diese Unterschrift offenkundig jene des als Sachbearbeiter sowohl der Telefax-Übermittlung als auch des Berufungsschriftsatzes selbst ausgewiesenen Dr. K. Insgesamt kann dem Rechtsmittel (Begleitblatt und eigentliche Berufung) keinerlei Andeutung, weder formal noch inhaltlich, eines zugrundeliegenden Bevollmächtigungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Verfasser der Eingabe andererseits entnommen werden; auch eine Urkunde über eine allenfalls firmenintern erteilte schriftliche Vollmacht ist der Eingabe nicht angeschlossen; dem Schriftsatz selbst fehlt jeder Beilagenvermerk (das Begleitblatt verweist - in der Einzahl formuliert - auf die beiliegende Seite!).

Somit wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat ein an die Strafbehörde gerichteter, datierter, als Berufung bezeichneter und mit Berufungserklärung und Berufungsbegründung versehener, firmenmäßig gezeichneter Schriftsatz der Firma S GesmbH vorgelegt.

3.2. Diesen Sachverhalt beurteilt der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt:

3.2.1. Der vorgelegte Schriftsatz ist als ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) zu werten. Im Sinne dieser bundesgesetzlichen Vorschrift weist das Anbringen die eigenhändige und urschriftliche Unterschrift des Dr. K (als Sachbearbeiter der Eingabe) auf. Und ist eben deswegen ein im Sinne dieser Vorschrift korrekt eingebrachtes Anbringen. Ein Anlaß, mit Bestätigungsauftrag gemäß § 13 Abs.4 erster Satz VStG vorzugehen, besteht nicht, weil diese Gesetzesstelle die Erlassung eines Bestätigungsauftrages dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann erlauben würde, wenn das Anbringen gerade keine solche eigenhändige und urschriftliche (bzw. im Wege der Telekopie originalgetreu wiedergegebene) Unterschrift enthielte.

3.2.2. Aber auch mit Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) war nicht vorzugehen. Voraussetzung für die Erlassung des Verbesserungsauftrages wäre unter den Besonderheiten dieses Falles gewesen, daß nach objektiven Umständen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Verfasser der Eingabe erkennbar wenigstens zu vermuten gewesen wäre. Ein solches Vollmachtsverhältnis zwischen Mag. F und Dr. K wurde jeoch erkennbar nicht begründet und seine Begründung war auch nicht im Zweifel anzunehmen, sodaß die Grundlage für einen Verbesserungsauftrag im Sinne der genannten Vorschrift fehlt, weil nichts vorliegt, dessen - formale - Mängel hätten behoben werden können.

3.2.3. Gemäß § 51 Abs.1 VStG hat der Beschuldigte das Recht der Berufung. Im vorliegenden Fall ist berufungsberechtigt der Beschuldigte Mag. G (§ 32, § 44 Abs.1 Z2, § 46 Abs.2 VStG). Ihm wurde in seiner Rechtsstellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma SONNHAUS GesmbH der persönliche Schuldvorwurf gemacht, für bestimmte Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein. Dieser Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 1993 nicht berufen. Die als Berufung von der Strafbehörde vorgelegte Eingabe vom 16. März 1993 ist allein der SONNHAUS GesmbH zuzurechnen. Gerade wegen der Eindeutigkeit dieser Beurteilung mußte der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel daran hegen, wem die Berufung zuzurechnen ist. Vielmehr machte die Eindeutigkeit des Parteiantrages weitere, auf § 37 AVG (iVm § 24 VStG) gestützte Erhebungsschritte überflüssig (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.1984, 84/11/0119 (verst. Senat) und vom 16.12.1985, 85/10/0129).

4. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, daß nicht der Beschuldigte, Mag. G als Berufungswerber, sondern in einer unzweideutig erkennbaren Zuordnung die S GesmbH, zeichnend der Sachbearbeiter Dr. K, als Berufungswerberin eingeschritten ist. Letztere ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren prozeßrechtlich jedoch nicht befähigt, als Trägerin von Berufungsrechten aufzutreten. Somit liegt dem unabhängigen Verwaltungssenat eine nicht legitimierte Eingabe vor, die - ohne öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.1 VStG) und ohne daß auf den Inhalt der Berufung einzugehen ist - gemäß der angegebenen Rechtsgrundlage zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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