Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220628/2/Kon/Km

Linz, 09.06.1994

VwSen-220628/2/Kon/Km Linz, am 9. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des B.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E. vom 4. Juni 1993, Ge96.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 15/1974 in der Fassung BGBl.Nr. 29/1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 63 Abs.5 AVG.

Begründung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, und bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis ist nach dem im Akt erliegenden Zustellschein dem Berufungswerber B.K.

am 16.6.1993 zugestellt worden. Der Berufungswerber hat die Inempfangnahme des Straferkennntisses mit seiner Unterschrift bestätigt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist begann demnach ab dem Tag der Zustellung, das ist Mittwoch der 16. Juni 1993 zu laufen und endete mit Ablauf Mittwoch, den 30. Juni 1993. Laut Poststempel wurde die gegenständliche Berufung aber erst am 1. Juli 1993 am Postamt G. aufgegeben. Die Berufung ist daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis um einen Tag verspätet eingebracht worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz war daher von Gesetzes wegen dazu verhalten, die Berufung des Bestraften B.K. als verspätet zurückzuweisen ohne in der Sache darauf eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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