Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220757/13/Kon/Fb

Linz, 01.12.1994

VwSen-220757/13/Kon/Fb Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des W G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.9.1993, Ge96/117/1993-5/93, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr W G wohnhaft in P, hat am 8., 9., 12. und 13.7.1993 bei seinem Haus in A, Maurer- und Putzarbeiten von den Herren H B, M H und R D durchführen lassen. Der Beschuldigte hat sich diese Arbeiten besorgen lassen, obwohl er wissen mußte, daß durch die Ausübung dieser Tätigkeit von den vorgenannten Personen eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 366 Abs.1 Ziff.1 der Gew.1973, BGBl.Nr.50/1974 i.d.g.F., begangen wird.

Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziff.53 der GewO.1973, BGBl.Nr.50/1974 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993, begangen." Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z53 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Einleitungssatz dieser Vorschrift mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es ist daher erforderlich, im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des strafbaren Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, auszuführen.

Dies bedeutet aber auch, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern, daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist dabei vom einzelnen Tatbild abhängig.

Diesen, sich aus § 44a Z1 VStG ergebenden Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Die Umschreibung der Tat erfolgte nicht unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, sodaß eine Subsumtion des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens unter die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht möglich ist. Es läßt sich aus der Tatumschreibung nämlich nicht entnehmen, ob der Beschuldigte triftige Gründe im Sinne der eingangs zitierten Verwaltungsvorschrift zur Rechtfertigung vorgebracht hat oder nicht. Zwar wird in der Begründung des noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten vorgeworfen, sein Verhalten durch keine triftigen Gründe rechtfertigen zu können, doch liegt diesem Vorwurf kein brauchbares Ermittlungsergebnis zugrunde. Die Erstbehörde hat wohl mit ihrem an die Gemeinde Puchenau gerichteten Rechtshilfeersuchen vom 31.8.1993 das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales zum Gegenstand ihrer Ermittlungen gemacht, ein unter Wahrung des Parteiengehörs zustandegekommenes Ermittlungsergebnis, beispielsweise ein vom Beschuldigten unterfertigtes Vernehmungsprotokoll, liegt jedoch nicht vor. Die Gemeinde P hat zwar mit Schreiben vom 7.9.1993 in Entsprechung des erwähnten erstbehördlichen Rechtshilfeersuchens mitgeteilt, der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme angegeben, daß er für die geleisteten Maurer- und Putzarbeiten kein Entgelt geleistet habe, da es sich bei den im Spruch angeführten drei Personen um seine Freunde handle.

Abgesehen davon, daß mangels eines diesem Schreiben beigeschlossenen Vernehmungsprotokolls nicht zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte den Inhalt dieser Mitteilung bestätigt hat, ist auch die Frage des Vorliegens triftiger Rechtfertigungsgründe unbeantwortet geblieben. Dies deshalb, weil die Angaben des einvernommenen Beschuldigten laut Schreiben der Gemeinde P vom 7.9.1993 inhaltlich keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, sondern ein Bestreiten der Tatbestandsmäßigkeit.

Aufgrund dieser Umstände war es daher dem unabhängigen Verwaltungssenat schon von vornherein nicht möglich, den aufgezeigten Spruchmangel im Auslegungsweg anhand der Aktenlage, im vorliegenden Fall der Begründung des Straferkenntnisses, zu sanieren und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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