Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220801/7/Kon/Fb

Linz, 25.11.1994

VwSen-220801/7/Kon/Fb Linz, am 25. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die als Einspruch bezeichnete Berufung des M G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. Oktober 1993, Ge-1204/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) bzw der Bauarbeitenschutzverordnung (BAV), zu Recht erkannt:

I. Der sich lediglich gegen das Ausmaß der Strafe richtenden Berufung wird keine Folge gegeben und das Ausmaß der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe wird mit der Maßgabe bestätigt, daß zwei Verwaltungsübertretungen vorliegen, für die der Beschuldigte jeweils 5.000 S Geldstrafe zu zahlen hat.

Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt jeweils 120 Stunden.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bleibt mit insgesamt 1.000 S unverändert.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen in verhängten Strafen, ds insgesamt 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 22 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 43 Abs.1 BAV, BGBl.Nr. 267/1954 iVm § 33 Abs.7 und § 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt.

In bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß führt die Erstbehörde begründend aus, daß sich die auf den im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und der erhobenen sozialen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stütze. Mildernde oder erschwerende Gründe seien nicht bekannt geworden.

Der Beschuldigte hat rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe berufen und hiezu begründend vorgebracht, daß eine erstmalige einschlägige Übertretung vorliege und es sich noch um ein junges Unternehmen handle. Es werde daher ersucht, anstatt der Strafe lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 ASchG ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß die innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 VStG zu erfolgen hat.

In Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S einerseits, wie des Ausmaßes der Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer andererseits, erweist sich das von der Erstbehörde festgesetzte Strafausmaß durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Nach den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, welche sich wie folgt darstellen: 10.000 S Privatentnahme monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, ist das Ausmaß der verhängten Strafe dem Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar. Zudem sieht § 54b Abs.3 VStG unter gewissen Bedingungen vor, die Strafe ratenweise abzuleisten.

Ein Absehen von der Strafe, wie dies der Beschuldigte beantragt, ist aus Gründen der General- wie auch Spezialprävention nicht vertretbar und würde auch dem Schutzzweck der Strafnorm zuwiderlaufen. Der Antrag lediglich eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen hat zur Voraussetzung, daß ein nur geringfügiges Verschulden vorliegt und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist aber aufgrund der oben stehenden Ausführungen zu verneinen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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