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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221061/2/Kon/Fb

Linz, 29.03.1995

VwSen-221061/2/Kon/Fb Linz, am 29. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H HL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.8.1994, Ge96/2607/1992, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschulidgte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt; ebenso die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschuldigten unter Faktum 1) bis 4) Verwaltungsübertretungen gemäß § 19 Abs.1, 26 Abs.1, 27 Abs.1 und 27 Abs.1, alle KJBG zur Last gelegt und über ihn gemäß § 30 KJBG Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 1.000 S, insgesamt 4.000 S, verhängt. Für den Fall der Nichteinbringung der Geldstrafen sind Ersatzarreststrafen in der Dauer von jeweils 24 Stunden verhängt worden.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, 400 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mit näherer Begründung Berufung erhoben.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, daß dem Beschuldigten die Stellung eines verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 Abs.2 VStG nicht zuerkannt werden kann, weil es diesbezüglich an einer den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG entsprechenden Bestellung mangelt.

So kann gemäß § 9 Abs.4 VStG verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Wesentlich für eine gültige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist, daß dieser nachweislich vor Begehung der Tat seiner Bestellung zugestimmt hat und daß sich aus dieser Zustimmung die Bereitschaft zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erkennen läßt.

Der im Akt erliegende Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschuldigten H H und der Firma H P M Schuh- und SportgmbH & Co KG, S, auf den der ursprünglich Beschulidgte J B verweist, stellt keine den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG entsprechende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dar. Abgesehen davon, daß dieser Vertrag nur vom Beschuldigten unterfertigt ist, sind nämlich darin im § 7 lediglich die Pflichten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter festgelegt. Als solcher ist er für das Personalwesen der ihm unterstehenden Filialen verantwortlich, insbesondere über Zeit- und Urlaubseinteilung, Arbeitsplatzeinteilung, Versetzungen, Personaleinschulungen, Einteilung von Freitagen, Anordnung von Überstunden und Vereinbarungen von Zeitausgleichen.

Weiters enthält § 7 des erwähnten Dienstvertrages noch folgenden Passus: "Über die von dem Filialleiter geführten Einsatzplankontrollen (Filialbögen) wird vom Geschäftsführer in der Zentrale Seewalchen die Kontrollfunktion ausgeübt." Da anhand dieser Bestimmungen des Dienstvertrages sowie insgesamt aus diesem schlechthin keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Beschuldigten zu entnehmen ist, kann in bezug auf diesen auch nicht von der Stellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG ausgegangen werden. Dies hat zur Folge, daß dem Beschuldigten die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht angelastet werden kann.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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