Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221124/5/Kl/Rd

Linz, 23.01.1996

VwSen-221124/5/Kl/Rd Linz, am 23. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P, vertreten durch RA Dr. E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.10.1994, MA2-Ge-4235-1993 Scho, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, - daß der Einleitungssatz zu lauten hat:"Sie sind als Betriebsleiter und verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG des Betriebes Hotel R-GesmbH & Co KG, W, ...", - daß der Vorwurf in lit.C) des Spruches zu lauten hat:"... wurde die Nachtruhezeit unterschritten" sowie - daß die verletzte Vorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat:"§ 30 iVm zu A) § 11 Abs.1 und 3 (in 7 Fällen) zu B) § 11 Abs.1 (in 6 Fällen) zu C) § 16 (in 16 Fällen) zu D) § 19 Abs.3 (in 2 Fällen) zu E) § 17 Abs.1 (in 7 Fällen) zu F) § 17 Abs.2 (in 3 Fällen) zu G) § 19 Abs.2 (in 2 Fällen) zu H) § 18 Abs.3a (in 8 Fällen) des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl.Nr. 599/1987 idgF." Hinsichtlich des Strafausspruches wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - als Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 30 leg.cit. (in 51 Fällen)" zu zitieren war und - folgende Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen waren:

zu A) je 96/7 Stunden (in 7 Fällen) zu B) je 12 Stunden (in 6 Fällen) zu C) je 12 Stunden (in 16 Fällen) zu D) je 12 Stunden (in 2 Fällen) zu E) je 48/7 Stunden (in 7 Fällen) zu F) je 12 Stunden (in 2 Fällen) und zu 3) 24 Stunden zu G) je 12 Stunden (in 2 Fällen) zu H) je 6 Stunden (in 8 Fällen).

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 17.400 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.10.1994, MA2-Ge-4235-1993 Scho, wurden gegen den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in Höhe von insgesamt 87.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 23 Tagen, wegen insgesamt 51 Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs.1 und 3 KJBG, § 11 Abs.1 KJBG, § 16 KJBG, § 19 Abs.3 KJBG, § 17 Abs.1 KJBG, § 17 Abs.2 KJBG, § 19 Abs.2 KJBG und § 18 Abs.3a KJBG verhängt, weil er als Betriebsleiter und Verantwortlicher des Betriebes Hotel R, T, dafür verantwortlich ist, daß, wie aufgrund einer vom AI Wels am 25.10.1993 durchgeführten Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen dieses Betriebes festgestellt wurde, die in der nachstehenden Aufstellung angeführten jugendlichen Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen iSd Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im August und September 1993 herangezogen wurden, indem die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden, die höchstzulässige Wochenarbeitszeit für Jugendliche von 40 Stunden überschritten, die Nachtruhezeit von mindestens 12 Stunden unterschritten, keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde, die Jugendlichen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 0.06 Uhr beschäftigt sowie manche Jugendliche nach 22.00 Uhr beschäftigt wurden, den Jugendlichen keine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden gewährt wurde und Jugendliche an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis wegen materieller Rechtswidrigkeit und unrichtiger Ermessensübung angefochten wurde.

Begründend wurde ausgeführt, daß die Verantwortlichkeit des Bw iSd § 44a Z1 VStG nicht ausreichend konkretisiert im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde. Auch sei der Tatvorwurf insofern nicht konkretisiert, als nicht aus dem Vorwurf hervorgehe, ob der Bw für ein Tun oder ein Unterlassen bestraft wurde. Im übrigen liege dem Straferkenntnis fehlerhafte Ermessensübung zugrunde und hätte als mildernd berücksichtigt werden müssen, daß der Bw die Position des Betriebsführers erst seit dem Herbst des Jahres 1993 ausgeübt und im August und September 1993 gerade in der Einarbeitungsphase war, die Diensteinteilung des Jahres 1993 wie in vorausgegangenen Jahren vom AI nicht beanstandet worden war, die Diensteinteilungen mit den Jugendlichen abgesprochen waren und die Jugendlichen die Mehrarbeit durch Zeitausgleich abgegolten bekamen bzw. die Diensteinteilung selbst gewünscht haben, daß die Fortdauer einer bis 31.12.1992 befristeten Betriebsvereinbarung beabsichtigt war und der Bw darauf vertraute, und schließlich die Bestimmungen des AZG und KJBG derart defizil seien, daß dem durchschnittlichen Rechtsunterworfenen die Einhaltung aller Bestimmungen kaum möglich ist. Es hätte daher die erstinstanzliche Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG absehen müssen, jedenfalls aber die Geldstrafe an der absoluten Untergrenze anzusetzen gehabt.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben. Gemäß ArbIG 1993 wurde das AI für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels am Verfahren beteiligt.

4. Die schriftliche Berufung richtet sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung und die verhängten Strafen, der Sachverhalt wurde nicht angefochten und im übrigen schon im Verfahren erster Instanz ausreichend erhoben und erwiesen und dem angefochtenen Straferkenntnis unbestritten zugrundegelegt. Danach blieben die darin vorgeworfenen Beschäftigungen der Jugendlichen erwiesen und unbestritten. Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung im übrigen nicht beantragt wurde, konnte eine solche nach § 51e VStG unterbleiben.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987 idF BGBl.Nr. 257/1993, ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

5.2. Zur Verantwortlichkeit:

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs.1 VStG).

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Ein haltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (§ 9 Abs.2 VStG). Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Dementsprechend wurde dem zuständigen AI Wels die Bestellung des Bw als verantwortlichen Beauftragten des Betriebes Hotel R, für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitnehmerschutzvorschriften, unter Anschluß eines Bestellungsdekretes und einer Übernahmeerklärung bekanntgegeben. Laut nachweislicher Zustimmungserklärung vom 30.3.1993 hat der Bw der Bestellung mit Wirksamkeit ab 1.3.1993 nachweislich zugestimmt. Mit dem Einlangen der Urkunden beim AI Wels am 31.3.1993 wurde die Bestellung rechtswirksam.

Es war daher der Bw zur Tatzeit rechtsgültiger verantwortlicher Beauftragter zur Durchsetzung ua der Arbeitnehmer schutzvorschriften. Dies wurde dem Bw auch unter dem Wortlaut "als Betriebsleiter und Verantwortlicher iSd § 9 VStG" im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen und unter Bedachtnahme auf § 9 Abs.2 und 4 VStG nunmehr durch eine Spruchkorrektur iSd rechtswirksamen Bestellung näher konkretisiert. Diese Konkretisierung war aufgrund der dem Verwaltungssenat nach § 66 Abs.4 AVG zustehenden Sachentscheidungsbefugnis vorzunehmen. Weil es sich bei der Art der Verantwortlichkeit um kein Sachverhaltselement handelt, unterliegt der entsprechende Vorwurf auch nicht der Verjährungsfrist nach § 31 Abs.2 VStG (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 756).

Eine rechtsgültige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wurde im übrigen vom Bw nie bestritten. Der angeführte Milderungsgrund, daß er das gegenständliche Hotel erst seit Herbst 1993 führe, obliegt einem Irrtum, nachdem aus der vom Bw selbst gemachten Stellungnahme im Verfahren erster Instanz vom 15.4.1994 hervorgeht, daß er den Betrieb in Wels seit Herbst 1992 leitet.

5.3. Was hingegen die weitere Tatkonkretisierung anlangt, ist der Bw in seinen Ausführungen nicht im Recht.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Punkt 4. wurde vom Bw die tatsächliche Beschäftigung der namentlich angeführten Jugendlichen zu den näher dargelegten Tagen und Beschäftigungszeiten nicht bestritten und im Verfahren erster Instanz durch die entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen nachgewiesen. Diese Daten wurden dem Bw im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkretisiert im einzelnen vorgeworfen, woraus sich je nach den gesetzlichen Tatbeständen die unzulässige Beschäftigung nach dem KJBG ohne Zweifel ergab. Durch den Vorwurf des Unterbzw. Überschreitens der gesetzlichen Arbeitszeiten bzw.

Ruhezeiten und das Nichtgewähren der festgelegten Ruhezeiten und Freizeiten wurde dem Bw in eindeutiger Weise ein gesetzwidriges Verhalten vorgeworfen. Es wurde daher seitens der belangten Behörde den Anforderungen des § 44a Z1 VStG in ausreichender Weise nachgekommen.

5.4. Die der Anzeige zugrundeliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen der namentlich genannten Jugendlichen wurden weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren vom Bw bestritten und konnten daher als erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt werden. Danach steht einwandfrei fest, daß der Bw als verantwortlicher Beauftragter und daher als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher die im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen begangen und zu verantworten hat.

Zum Vorbringen einer anders lautenden Betriebsvereinbarung hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis in ihrer Begründung zu Recht ausgeführt, daß die Wirkung der Betriebsvereinbarung mit 31.12.1992 endete und eine Verlängerung für das Jahr 1993 nachweisbar nicht stattfand. Eine Betriebsvereinbarung hat jedenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine solche konnte nicht nachgewiesen werden und liegt nicht vor. Auch wurden sämtliche jugendlichen Dienstnehmer zeugenschaftlich einvernommen und wußten diese von einem Abschluß einer Betriebsvereinbarung nichts. Auch hat sowohl das anzeigende und im Verfahren beteiligte AI als auch der zeugenschaftlich einvernommene Landessekretär der Gewerkschaft Hotel-Gastgewerbe richtig ausgeführt, daß diese Vereinbarung nur erwachsene Arbeiter betrifft und daß für Jugendliche laut geltendem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lediglich ein Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen vorgesehen werden darf. Es wurde daher mit der gegenständlichen Vereinbarung kein Durchrechnungszeitraum für Lehrlinge (Jugendliche) vereinbart.

Auch die weiteren Argumente des Bw können ihn nicht entlasten. So besteht ein Rechtsirrtum des Bw nicht. Vielmehr muß entgegengehalten werden, daß bereits für das Vorjahr (das Jahr 1992) eine Kontrolle durch das AI stattgefunden und Überschreitungen des KJBG festgestellt und auch zur Anzeige gebracht wurden. Auch der zeugenschaftlich einvernommene Landessekretär der Gewerkschaft Hotel-Gastgewerbe, wies darauf hin, daß seitens des Betriebsrates immer wieder auf die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes hingewiesen wurde. Auch hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf die ständige Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach man bei einem Gewerbetreibenden bzw. einem bestellten verantwortlichen Beauftragten voraussetzen kann, daß er von den für die Ausübung des Gewerbes maßgeblichen Vorschriften Kenntnis hat und sich entsprechend verhält. Ansonsten wäre es dem Bw zumutbar gewesen, bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen, um sich Klarheit zu verschaffen. Daß er aber derartige Schritte unternommen hat, wurde vom Bw nicht vorgebracht und nicht behauptet (vgl. Hauer-Leukauf, S. 727 mN). Schon darin liegt eine Sorgfaltsverletzung des Bw, welche ein Verschulden nicht ausschließt. Rechtsunkenntnis entschuldigt nämlich gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn die Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist. Schon mangels dieser Voraussetzung kommt daher diese Bestimmung nicht zum Tragen.

Gegenständlich war als Verschulden jedenfalls Fahrlässigkeit aufgrund des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen. Fahrlässigkeit liegt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, nur dann nicht vor, wenn der Täter glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Einen solchen Entlastungsnachweis konnte der Bw aufgrund seiner weiteren Ausführungen nicht erbringen. Es hat nämlich der VwGH in weiterer ständiger Judikatur entschieden, daß es nicht darauf ankommt, daß der einzelne Arbeitnehmer bzw.

Jugendliche an der Überschreitung der Arbeitszeit bzw.

Unterschreitung der Ruhezeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt der Bestimmungen ist vielmehr der Arbeitgeber bzw. der von ihm benannte Verantwortliche verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Regelungen durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu prüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlichen und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Es hat daher der Verantwortliche den Nachweis zu erbringen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei ist die Tatsache der allenfalls erfolgten Bevollmächtigung einer anderen Person (zB. behauptet der Bw, daß die Dienstpläne teilweise von einer anderen Person erstellt werden) für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit zu erweisen. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können. Der Bw hat aber weder konkrete Maßnahmen noch ein Kontrollsystem zur Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten behauptet und nachgewiesen. Es ist ihm sohin ein Entlastungsnachweis nicht gelungen (vgl. Hauer-Leukauf, S. 713).

Auch die weiteren Argumente des Bw gehen ins Leere, weil nämlich die Normen des Schutzes der Jugendlichen zwingende Normen sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, daß regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Es konnte daher auch das Vorbringen, daß die Arbeitsleistungen nicht angeordnet, sondern von den Jugendlichen freiwillig erbracht wurden bzw.

in Absprache mit ihrer Einwilligung erbracht wurden, das objektiv rechtswidrige Verhalten nicht rechtfertigen und es können daher auch diese Argumente nicht die Gesetzesverletzungen legalisieren. Auch das Argument, daß den Jugendlichen Überstunden abgegolten wurden bzw. daß ihnen Zeitausgleich gewährt wurde, verhilft dem Bw nicht zur Straffreiheit, weil dies ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. des hier Verantwortlichen ist. Es besteht ohnehin ein Anspruch der Jugendlichen auf einen solchen Zeitausgleich. Hingegen hätte aber trotzdem bei Engpässen in anderer Weise Vorsorge getroffen werden müssen, sodaß die konkreten Schutzbestimmungen für Jugendliche eingehalten werden können.

Unter all diesen Aspekten hat daher der Bw die Tat sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten.

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüf barkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Zum Unrechtsgehalt der Tat ist auszuführen, daß gerade durch die verletzten Bestimmungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer hintangehalten werden soll. Weiters sollen Interessen der gleichmäßigen Arbeitsverteilung sowie auch der ordnungsgemäßen Organisation des Arbeitsmarktes geschützt werden. Gerade diesen Interessen wurde zuwidergehandelt. Dabei war zu berücksichtigen, daß diese Normen zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, daß regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen.

Es konnte daher das Berufungsvorbringen, daß die Arbeitnehmer freiwillig gearbeitet haben, das objektiv rechtswidrige Verhalten nicht rechtfertigen und kann auch die eingewendete Bezahlung der Mehrleistungen die Gesetzesübertretung nicht legalisieren. Vielmehr wurden durch das rechtswidrige Verhalten gerade jene Rechtsgüter und jene Interessen verletzt, deren Schutz die betreffende Norm dient.

Im Sinne dieser Ausführungen hat daher die belangte Behörde, wenn auch zugegebenermaßen überaus dürftig, von dem ihr zustehenden Ermessen nicht in ungesetzlicher Weise Gebrauch gemacht. Sie hat iSd aufgeführten Unrechtsgehaltes der Tat eine entsprechende Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt, nämlich zum Teil nur die Mindeststrafe pro Delikt. Dabei wurde von ihr berücksichtigt, daß nachteilige Folgen nicht bekannt geworden sind. Im übrigen hat sie auch auf die persönlichen Verhältnisse des Bw, welche einwandfrei aus den Angaben des Bw im Verfahren erster Instanz zu entnehmen sind, Bedacht genommen. Sie hat weder straferschwerende noch -mildernde Umstände berücksichtigt.

Wie aus den obigen rechtlichen Ausführungen ersichtlich ist, bestehen die Argumente des Bw nicht zu Recht und können diese daher weder das Verschulden mildern noch ausschließen noch einen Strafmilderungsgrund bilden. Weitere Milderungsgründe wurden vom Bw nicht angeführt.

Weil aber keine Milderungsgründe anzuwenden waren, und diese daher nicht überwiegen, war § 20 VStG (Unterschreitung der Mindeststrafe) nicht anzuwenden.

Auch das vom Bw ins Treffen geführte geringfügige Verschulden ist aufgrund der zum Teil erheblichen Verletzungen des KJBG nicht zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist geringfügiges Verschulden nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Da sohin eine wesentliche Voraussetzung des § 21 VStG nicht gegeben ist, kam diese Rechtswohltat für den Bw nicht zum Tragen.

Es war daher auch die pro Delikt verhängte Strafe jeweils zu bestätigen.

Gemäß § 16 VStG ist aber für jede verhängte Geldstrafe eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, welchem Erfordernis die belangte Behörde trotz ständiger Judikatur des VwGH und des O.ö. Verwaltungssenates, welcher schon mehrmals die Rechtswidrigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe bzw.

Gesamtfreiheitsstrafe für mehrere gesonderte Verwaltungsübertretungen aufgezeigt hat, nicht nachgekommen ist. Es war daher eine diesbezügliche Spruchberichtigung vorzunehmen, wobei das Verbot der reformatio in peius beachtet wurde.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen, indem, weil der Berufung nicht Rechnung zu tragen war, ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, also insgesamt 17.400 S, aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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