Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221209/6/Gu/Atz

Linz, 30.03.1995

VwSen-221209/6/Gu/Atz Linz, am 30. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. T. M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.

M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 20.2.1995, Zl. 100-1/16, wegen Übertretung der Linzer Marktordnung iVm der Gewerbeordnung 1973, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 22 Abs.1 VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat am 20.2.1995 gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben laut einer Anzeige des Linzer Marktamtes das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen LL... am 23.2.1993 (zwischen 08.40 u. 10.10 Uhr), am 25.02.1993 (zwischen 11.00 u. 12.45 Uhr) u. am 26.02.1993 (zwischen 10.00 u. 11.10 Uhr) auf dem Detailmarktgelände Urfahr (gegenüber der WC-Anlage) geparkt, obwohl gemäß § 9 Z. 9.4.

der Linzer Marktordnung 1983 i.d.g.F. das Parken von Fahrzeugen während der Verkaufszeiten im Marktgelände untersagt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 Z.16 GewO 1973 i.V.m. § 9 Z. 9.4 Linzer Marktordnung i.d.g.F. (jetzt § 368 Z.13 GewO 1994 i.V.m. § 9 Zi. 9.4 Linzer Marktordnung i.d.g.F., Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8 vom 25.04.1994).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von S 1.500,-- 1,5 Tage § 368 Z.16 GewO 1973 i.d.g.F.

Ferner haben sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 1.650,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber unter anderem geltend, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses für drei Delikte lediglich eine Strafe verhängt worden sei, sodaß der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG nicht entsprochen wurde.

Die Verwirklichung eines fortgesetzten Deliktes geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis insoferne nicht eindeutig vor, als der räumliche Anknüpfungspunkt "Detailmarktgelände Urfahr" (gegenüber der WC-Anlage) relativ weit gefaßt ist.

Zur Thematik Gesamtstrafe bei mehreren Taten besteht eine unterschiedliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Gegen die Aufteilung der Gesamtstrafe im Berufungsverfahren spricht das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1987, 87/02/0073-0074 und zwar eines für viele.

Für die Zulässigkeit und sogar für die Pflicht der Berufungsbehörde die Gesamtstrafe aufzuteilen, spricht z.B.

das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.1995, Zl. 94/02/0383, und zwar eines für viele. Die Gewerbesenate des Verwaltungsgerichtshofes sprechen sich in der Regel gegen die Zulässigkeit der Aufteilung, jene für den Arbeitnehmerschutz, für eine Aufteilung einer Gesamtstrafe aus.

Da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine Gewerbesache handelt, schließt sich der O.ö. Verwaltungssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen der ersteren Rechtsprechung an und war daher das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Mag. T. M. z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. W. M., R...

14, 4040 Linz; 2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Zahl 100-1/16-53-2660 (Mag. Polleichtner), Hauptstraße 1- 5, 4041 Linz, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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