Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221314/6/Kon/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-221314/6/Kon/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 1995, Ge96-90-1-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (2. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N am 17.7.1995 die Montagehalle auf Parz. Nr. 427, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

'Die Betriebserweiterung ist vom Brandschutzbeauftragten in den Brandschutz, Brandschutzplan und Alarmplan aufzunehmen'.

Ein Brandschutzplan als auch ein Alarmplan und der erweiterte Betriebsbrandschutzplan sind nicht vorhanden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tagen; gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde hiezu aus, daß aufgrund des kommissionellen Ortsaugenscheines am 17.7.1995 der gegenständliche Straftatbestand festgestellt, der Beschuldigte deshalb mit Strafverfügung bestraft worden sei. In seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch habe der Beschuldigte vorgebracht, daß ein Brandschutz- und Alarmplan durch frühere Bescheide nicht vorgeschrieben worden wäre, sodaß derartige Pläne nicht existierten. Diese würden jedoch nunmehr angelegt werden. Bei der am 30.10.1995 kommissionellen Überprüfung sei vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die gegenständliche Auflage noch immer nicht erfüllt worden sei.

In seiner Berufung wendet der Beschuldigte ein, daß die Auflage Punkt 5, wonach die Betriebserweiterung vom Brandschutzbeauftragten in den Brandschutz, Brandschutz- und Alarmplan aufzunehmen sei, voraussetze, daß derartige Pläne bereits für den bisherigen Betriebsbereich existierten, da ansonsten dieser Auflage nicht konkret zu entnehmen wäre, daß derartige Maßnahmen neu zu treffen seien. Tatsächlich seien bei Inbetriebnahme des Unternehmens keine derartigen Pläne vorgeschrieben worden und daher auch solche nicht angelegt worden. Brandschutzbeauftragte seien der Erstbehörde bekanntgegeben worden. Bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei ersichtlich, daß keine derartigen Pläne vorhanden seien. Die Begründung des Straferkenntnisses erkläre in keiner Weise den im Spruch angegebenen strafbaren Tatbestand, noch könne daraus entnommen werden, worin das inkriminierte Verhalten liegen solle.

Eine Auflage des Inhaltes, einen Alarmplan aufzustellen, sei dem Beschuldigten nicht vorgeschrieben worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen, wie weiters dem Berufungsantrag entsprechend, für Dienstag, den 26. März 1996 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser wurde vom Beschuldigtenvertreter im wesentlichen auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Dadurch, daß § 367 Z25 leg.cit. auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Dieser Umstand setzt voraus, daß Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (siehe hiezu VwGH vom 23.4.1991, 88/04/0029 uva).

Die verfahrensgegenständliche Auflage wurde dem Beschuldigten zugleich mit der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung seiner Betriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 1994, Ge-0105/94/1989, vorgeschrieben und lautet: "Die Betriebserweiterung ist vom Brandschutzbeauftragten in den Brandschutz, Brandschutzplan und Alarmplan aufzunehmen".

Nach dem Wortlaut der Auflage "ist aufzunehmen" wäre vom Vorliegen bereits bestehender Brandschutzeinrichtungen und Brandschutz- und Alarmpläne auszugehen. Gerade dies ist aber nach dem Berufungsvorbringen nicht der Fall, da solche Pläne in der Vergangenheit von der Gewerbebehörde als Auflagen nicht vorgeschrieben wurden. Andererseits läßt sich der Wortlaut der Auflage nicht dahingehend deuten, daß der Beschuldigte aufgrund der erteilten Genehmigungsänderung nunmehr Brandschutz- und Alarmpläne zu erstellen hätte, die sich auf die gesamte Betriebsanlage (Altbestand + Erweiterung) erstrecken.

Die mangelnde Bestimmtheit der Auflage ist darin zu erblicken, als sie einerseits auf ein rechtlich nicht existentes Gebot aufbaut, da bislang dem Beschuldigten die Auflage Brandschutz- und Alarmpläne vorzulegen nicht erteilt wurde, andererseits von ihrem Wortlaut her nicht zum Ausdruck kommt, daß nunmehr für die gesamte Betriebsanlage (Altbestand + Erweiterung) Brandschutz- und Alarmpläne zu erstellen wären.

Die aufgezeigte Unbestimmtheit der Auflage bewirkt, daß sich der Tatvorwurf der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entsprechend erweist (siehe hiezu VwGH vom 23.5.1995, 95/04/0035).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich daher die Berufung für begründet, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum