Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221372/3/Le/Km

Linz, 08.04.1997

VwSen-221372/3/Le/Km                Linz, am 8. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.6.1996, Ge96-26-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Verwaltungsstrafnorm die Bestimmung des § 366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF festgestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangs weiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Rohrbach vom 4.6.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrens kosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "J. K GesmbH" zu verantworten, daß in der Zeit vom 24.11.1993 bis 7.3.1996 die genehmigte Kfz-Reparaturwerkstätte im Standort H, S, in genehmigungspflichtiger Weise geändert betrieben wurde, obwohl die dafür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nicht vorliege (die bewilligungspflichtigen Änderungen wurden im Detail beschrieben).

In der Begründung dazu wurde dargestellt, daß der Bw schon mit den Straferkenntnissen vom 21.5.1991, 5.2.1992, 16.6.1992, 15.10.1992, 11.12.1992 und 28.6.1993 rechts kräftig bestraft worden ist, weil er für die konsenslos vorgenommmenen Abänderungen seiner gewerblichen Betriebs anlage nicht um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmi gung angesucht habe. Da bis 7.3.1996 noch immer kein derartiges Ansuchen eingereicht worden sei, wäre das vorliegende Verwal tungsstrafverfahren eingeleitet worden; von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, habe der Beschuldigte im Strafver fahren nicht Gebrauch gemacht.

Nach einer Darstellung der anzuwendenden Rechtslage stellte die Behörde fest, daß die gegenständliche Betriebsanlage nach wie vor betrieben werde, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung ausführlich dar. Erschwerend wurden dabei die mehrfachen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Schuldform des Vorsatzes gewertet. Im Hinblick auf diese Umstände sei die verhängte Strafe als maßvoll und nicht überhöht zu bezeichnen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.6.1996, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwal tungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Bw an, als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Brief vom 4.4.1996 die geforderten Projektunterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - Gewerbeabteilung ordnungsgemäß eingereicht zu haben. Hiezu hätte am 9.5.1996 im Betrieb eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wobei von einigen Nachbarn Einwendungen vorgebracht worden seien, was bis 10.8.1996 eine Ergänzung der Projektunterlagen für eine Genehmigung erforderlich gemacht hätte. Aufgrund des damit offenen Verfahrens bzw. der Fristerstreckung bestehe kein verwaltungsstraf rechtlicher Tatbestand mehr.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwal tungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvor entscheidung wurde nicht erlassen.

Da der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptete und der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt vollständig geklärt ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Der Bw hat sich zur ihm vorgeworfenen Verwal tungsübertretung damit verantwortet, daß er mit Brief vom 4.4.1996 die geforderten Projektsunterlagen zur Genehmigung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ordnungsgemäß einge reicht hätte, daß am 9.5.1996 im Betrieb eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte und daß bis 10.8.1996 eine Ergänzung der Projektunterlagen für eine Genehmigung erforderlich worden wäre.

Damit bringt er jedoch nichts vor, was innerhalb des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes vom 24.11.1993 bis 7.3.1996 liegt! Er bestätigt durch seine Angaben vielmehr selbst, daß er für die vorgeworfenen Änderungen der Betriebsanlage im Tatzeit raum keine rechtskräftige Bewilligung hatte. Damit hat der Bw den Tatvorwurf nicht entkräftet, sondern vielmehr sogar bestätigt, sodaß die Tatbestandsvoraus setzungen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jeden falls erfüllt sind. 4.3. Ergänzend zur rechtlichen Beurteilung durch die Erstbehörde wird der Bw auf die anzuwendende Rechtslage wie folgt hingewiesen:

§81 Abs.1 GewO bestimmt, daß auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

In § 74 Abs.2 GewO sind die Schutzgüter festgelegt, deren mögliche Beeinträchtigung die Bewilligungspflicht auslöst. Es handelt sich dabei u.a. um die Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung.

Das Vorhandensein dieser (und anderer) Schutzgüter hat die Erstbehörde bereits anläßlich der Überprüfung am 15.10.1990 festgestellt. Trotz behördlicher Aufforderung hat der Bw jedoch erst am 4.4.1996 um die erforderliche Bewilligung angesucht.

Doch nicht einmal das Ansuchen um Genehmigung könnte den Bw vom Tatvorwurf befreien (was im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen Tatzeitraum und Zeitpunkt des Ansuchens ohnedies auszuschließen ist), weil § 366 Abs.1 Z3 GewO zur Verwaltungsübertretung erklärt, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne der erforderlichen Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Das bedeutet, daß erst dann, wenn die Genehmigung für die Änderung von der Behörde erteilt worden ist, diese Änderung durchgeführt bzw. der Betrieb der geänderten Betriebsanlage aufgenommen werden darf.

Daß innerhalb des Tatzeitraumes die erforderliche Genehmi gung erteilt worden wäre, hat jedoch nicht einmal der Bw behauptet; er hat vielmehr durch sein Vorbringen bestätigt, daß er tatsächlich im vorgeworfenen Tatzeitraum noch keine rechtskräftige Bewilligung zur Abänderung der Betriebsanlage hatte.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Im Hinblick auf den in § 366 Einleitungssatz GewO vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 50.000 S bewegt sich die verhängte Strafe angesichts der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG ohnedies im untersten Bereich. Erschwerend war zu berücksichtigen, daß der Bw die Übertretung vorsätzlich begangen hat (was aus der Vielzahl der rechtskräftigen Vorstrafen wegen genau dieser Über tretung zweifelsfrei hervorgeht), die lange Tatdauer sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen.

Die vorgenommene geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war aufgrund der ein schlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG erforderlich.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum