Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221625/2/Kon/Pr

Linz, 21.07.1999

VwSen-221625/2/Kon/Pr Linz, am 21. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. G., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.4.1999, Ge96-2611-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben zumindest im Zeitraum 1.1. - 14.8.1998 das Gewerbe "Vermittlung des Verkaufes von Waren in fremdem Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren befugt sind, einerseits und Privatpersonen andererseite unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis oder an eine Konzession gebundene Tätigkeit", im Standort F., ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein, da diese mit 1.2.1997 erloschen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F."

Hiezu führt die belangte Behörde in Bezug auf das Vorliegen der objektiven Tatseite im wesentlichen begründend aus, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt bei einer Gendarmerieerhebung am 13.8.1998 festgestellt und vom Beschuldigten in dessen Einspruch vom 28.9.1998 auch bestätigt worden sei.

In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, den Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er im Verwaltungsstraf-verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Neben der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift ist dabei weiters erforderlich, das konkrete Tatverhalten, durch welches die Verwaltungsvorschrift verletzt wurde, unter Angabe der Tatzeit und des Tatortes unter Anführung aller wesentlichen Sachverhaltselemente zu umschreiben.

Dies ist deshalb erforderlich, weil nur dadurch der Beschuldigte im Rahmen seiner Verteidigungsmöglichkeiten in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen.

Diesem im § 44a Z1 VStG begründenden Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als daraus nicht hervorgeht, durch welches konkrete Tatverhalten der Beschuldigte das freie Gewerbe "Vermittlung des Verkaufes von Waren in fremdem Namen ........ oder an eine Konzession gebundene Tätigkeit" unbefugt ausgeübt hat.

Der Aktenlage nach hätte im vorliegenden Fall das konkrete Tatverhalten des Beschuldigten darin bestanden, im Tatzeitraum für die Fa. S.-R. in Salzburg als Vermittler des Verkaufes von Fenster und Sichtschutz tätig gewesen zu sein. Dieses Tatverhalten hätte im Schuldspruch gleichzeitig mit dem Hinweis auf dessen Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs.2 GewO aufscheinen müssen.

Dieses konkrete Tatverhalten lt. Gendarmerieanzeige vom 17.8.1998 wurde dem Beschuldigten aber innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, so insbesondere auch nicht in der Strafverfügung vom 18.9.1998 vorgehalten.

Aus der Aktenlage ist weiters auch nicht zu entnehmen, daß dem Beschuldigten der Inhalt der Gendarmerieanzeige innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden wäre, was eine den Ablauf der Verfolgungs-verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung gebildet hätte.

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.1998, Ge96-2611-1998, gerichtet an den Beschuldigten, geht lediglich hervor, daß diesem das Schreiben der belangten Behörde an den Gendarmerieposten Frankenmarkt in Kopie übermittelt und sohin zur Kenntnis gebracht wurde.

Dieses Schreiben der belangten Behörde vom 13.8.1998, Ge96-2559-1998, an den Gendarmerieposten Frankenmarkt beinhaltet aber lediglich den Auftrag, Erhebungen durchzuführen, um gegebenenfalls Anzeige zu erstatten, ob der Beschuldigte nach wie vor das Handelsgewerbe oder eine andere gewerbliche Tätigkeit ausübt, wie weiters den Gewerbeschein des Beschuldigten lautend auf das im Spruch angeführte Gewerbe einzuziehen. Einen Tatvorwurf enthält dieses Schreiben jedoch nicht, sodaß es nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG angesehen werden kann.

Eine Sanierung des Schuldspruches durch ergänzenden, das konkrete Tatverhalten beinhaltenden Tatvorhalt war insoferne nicht möglich, weil das angefochtene Straferkenntnis erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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