Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221671/5/Kon/Pr

Linz, 11.12.2000

VwSen-221671/5/Kon/Pr Linz, am 11. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau M. G., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Wiesauer und Mag. J. M., L., gegen den Ermahnungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.12.1999, GZ: 502-32/Sta/65/99c, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Ermahnungsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Ermahnungsbescheid wird die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.1998, GZ: 501/0966006E, für schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die Beschuldigte, Frau M. G., geb:, wohnhaft: L., hat es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S.-Ch. Erzeugungs- und Vertriebsges.mb.H. mit dem Sitz in L., und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO gewerberechtlich Verantwortliche zu vertreten, dass von der o.a. Gesellschaft am 28.4.1999 in dem von ihr betriebenen Lager für div. Mineralölmischungen, Druckgaspackungen, Klebstoffe etc. in L., die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.1998, GZ 501/0966006E, unter Punkt 1) vorgeschriebene Auflage, dass "die Lagerung wassergefährdender Stoffe bzw. Flüssigkeiten in ausreichend dimensionierten, flüssigkeitsdichten, gegenüber den gelagerten Stoffen beständigen und vor Niederschlagswasser geschützten Auffangwannen (z.B. Ausbildung des Bußbodens als Auffangwanne) stattfinden muss und auch die Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Flüssigkeiten (Umfüllen, Befüllen und Mischen) innerhalb von Auffangwannen durchgeführt werden muss (Das Auffangvolumen der Auffangwannen muss mindestens 50 % der maximalen Lagermenge, jedoch mindestens 100 % des größten darin gelagerten Behälters betragen. Ein entsprechendes Attest über die Auffangwanne ist von einer dazu befugten Person oder Institution vorzulegen.)", nicht eingehalten wurde, indem mehrere 200 Liter fassende Blechfässer mit Mineralölmischungen ohne Auffangwannen gelagert wurden und die vertikale ca. 2 cm hohe Abdichtung des als Auffangwanne ausgebildeten Lagerraumfußbodens nicht dicht an das Mauerwerk anschließt."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass von einem Amtssachverständigen des Magistrates Linz anlässlich eines Ortsaugenscheines am 28.4.1999 festgestellt worden sei, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage der Auflagenpunkt 1 des Betriebsanlagenbescheides vom 15.7.1998 nicht erfüllt worden sei, da mehrere 200 l fassende Blechfässer mit Mineralölmischungen ohne Auffangwannen gelagert worden seien. Die vertikale ca. 2 cm hohe Abdichtung des als Auffangwanne ausgebildeten Lagerraumfußbodens würde nicht dicht an das Mauerwerk anschließen.

Unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 367 Z25 und des Auflagenpunktes 1 des zitierten Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides erachtet die belangte Behörde daher den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für erwiesen.

In Bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend aus, dass der Berufungswerberin mit ihren Rechtfertigungen der Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen sei, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen wäre.

Gegen diesen Ermahnungsbescheid hat Frau M. G. rechtzeitig die volle Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verfahrens- und Begründungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid habe sich mit der Stellungnahme vom 16.7.1999 nicht auseinandergesetzt und keinerlei Beweisverfahren abgeführt. Von der erkennenden Bezirksverwaltungsbehörde werde schlechthin davon ausgegangen, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen zu gelten habe. Es sei von ihr ausdrücklich geltend gemacht worden, dass in ihrem Betrieb weder volle Fässer ohne Auffangwannen gelagert würden, noch Abdichtungsmassen bestünden, die nicht an das Mauerwerk anschließen würden. Es sei aber keinerlei Beweisverfahren abgeführt worden. Es hätte ein Lokalaugenschein durchgeführt, eine Einvernahme der Betriebsangehörigen oder zumindest von ihr vorgenommen werden müssen. Ebenso hätte ein Sachverständigengutachten herbeigeschafft werden müssen.

Da keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wäre die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unterblieben. Zunächst sei nämlich davon auszugehen, dass die Betriebsräumlichkeiten im 4. Stock der Baulichkeiten der Donaulager GmbH lägen. Dadurch sei von vorneherein eine Grundwasserbeeinträchtigung auszuschließen. Die Räumlichkeiten wiesen Betonböden mit Gussasphaltbelag und einem Kunststoffbelag auf. Am 28.4.1999 hätten sich sämtliche befüllten 200 Liter Fässer in einer transportablen Systemauffangwanne mit Zertifikat befunden. Lediglich zwei 200 Liter Fässer wären bereits zur Abholung durch den Spediteur vorbereitet gewesen. Bezüglich der gesamten Anlage der Donaulager GmbH erteilten speditionsmäßigen Bewilligungen seien die bereits auf Transportpaletten zur kurzfristigen Übernahme durch den Spediteur bereitgestellten Fässer nicht mehr in den Auffangwannen abzustellen gewesen. Diese zur Transporttätigkeit der Fässer gehörenden Anlagenbewilligung bestünde für das ganze Bauwerk an sich. Darüber hinaus sei im § 2 Abs.2 Z5 eine Lagerung oder Abfüllung iSd Verordnung des BM für WA über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) beim Transport und gemäß § 2 Abs.2 Z4 bei Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt bei kurzzeitigen Abstellungen nicht anzuwenden. Desweiteren seien leere Fässer nicht in den Wannen abzustellen, weil sie ja keine öligen Flüssigkeiten mehr enthielten. Im Bericht des Sachbearbeiters betreffend die Feststellungen am 28.4.1999 sei lediglich angeführt, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines mehrere 200 Liter fassende Blechfässer ohne Auffangwannen gelagert worden seien. Dabei sei aber der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass es sich um Fässer zum Abtransport und leere Fässer gehandelt habe.

Die Silikondichtung sei an sich im Bescheid nicht vorgesehen, dennoch sei eine Silikon-Dichtmasse, öl- und benzinbeständig, in einer Höhe von 2,5 cm von ihr nach den Anregungen des Herrn Dipl.-Ing. Z. aufgebracht worden. Neuerliche Anregungen vom Mai 1999, also nach dem Überprüfungsbericht vom 28.4.1999 seien zum Anlass genommen worden, mit der Fa. S. Plastiment Kontakt aufzunehmen und sei eine Begutachtung vorgenommen worden und die Silikondichtung als vollkommen dicht bezeichnet worden. Dipl.-Ing. Z. habe aber auch noch eine Einkehlung in die Mauer angeregt, was aber von der Fa. S. nicht als erforderlich erachtet worden sei.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht vorliege und der angefochtene Bescheid weder in der Gewerbeordnung noch im Auflagenbescheid Deckung fände. Der im Spruch dargestellte Sachverhalt fände weder Deckung im abgeführten Ermittlungsverfahren noch auch in rechtlicher Hinsicht in der Auflage in Punkt 1 des Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides vom 15.7.1998.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 267 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Auflagenpunkt 1 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.1998, GZ 501/0966006E lautet:

"Die Lagerung wassergefährdender Stoffe bzw. Flüssigkeiten muß in ausreichend dimensionierten, flüssigkeitsdichten, gegenüber den gelagerten Stoffen beständigen und vor Niederschlagswasser geschützten Auffangwannen (z.B. Ausbildung des Fußbodens als Auffangwanne) stattfinden. Auch die Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Flüssigkeiten (Umfüllen, Befüllen und Mischen) muß innerhalb von Auffangwannen durchgeführt werden.

Das Auffangvolumen der Auffangwannen muss mindestens 50 % der maximalen Lagermenge, jedoch mindestens 100 % des größten darin gelagerten Behälters betragen.

Ein entsprechendes Attest über die Auffangwanne ist von einer dazu befugten Person oder Institution vorzulegen."

Der Tatvorwurf lt. Schuldspruch des angefochtenen Bescheides, dass obzitierter Auflagenpunkt nicht eingehalten worden sei, indem mehrere 200 Liter fassende Blechfässer mit Mineralölmischungen ohne Auffangwannen gelagert worden seien und die vertikale ca. 2 cm hohe Abdichtung des als Auffangwanne ausgebildeten Lagerraumfußbodens nicht dicht an das Mauerwerk anschlösse, stimmt zum einen mit der Aktenlage nicht überein und ist zum anderen in sich widersprüchlich.

So ist im Überprüfungsbericht des TBA vom 3.5.1999, GZ: 504-g-99 z64, ON 5 des erstbehördlichen Aktes, festgehalten, dass der Lagerraumfußboden als Auffangwanne ausgebildet sei, wobei festzustellen gewesen sei, dass die vertikale ca. 2 cm hohe Abdichtung im Bereich der Maueröffnung nicht dicht an das Mauerwerk anschließe.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates ist hiezu aufzuzeigen, dass mit der Ausbildung des (Lagerraum)Fußbodens als Auffangwanne dem Auflagenpunkt des Betriebsanlagenbescheides vom 15.7.1998 durchaus entsprochen würde, ist doch darin eine solche Lösung für eine flüssigkeitsdichte Lagerung als Beispiel angeführt.

Darüber hinaus erweist sich auch der Tatvorwurf, wie bereits oben angeführt, als widersprüchlich, als einerseits der Beschuldigten zur Last gelegt wird, die mit Mineralölmischungen gefüllten Blechfässer ohne Auffangwanne gelagert zu haben, andererseits aber darin festgehalten ist, dass der Lagerraumfußboden als Auffangwanne ausgebildet ist.

Der Bw hätte der Aktenlage nach allenfalls zum Vorwurf gemacht werden können, dass sie Auflagenpunkt 1 dadurch nicht erfüllt habe, weil der als Auffangwanne ausgebildete Lagerraumfußboden nicht flüssigkeitsdicht sei. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die Undichtheit aus dem Umstand ergeben hätte, dass die ca. 2 cm hohe Abdichtung nicht dicht an das Mauerwerk anschloss.

Es wurde aber weder konkret der Vorwurf erhoben, dass die gegenständlichen Fässer in einer nicht flüssigkeitsdichten Auffangwanne gelagert wurden noch wurde eine Aussage darüber getroffen, dass durch die nicht dicht an das Mauerwerk anschließende Abdichtung der als Auffangwanne ausgebildete Lagerraumfußboden undicht sei. Auch könnte diese Undichtheit nicht mit dem Fehlen einer Auffangwanne gleichgesetzt werden.

In Anbetracht des aufgezeigten Umstandes erweist sich der Vorwurf, Auflagenpunkt 1 des Betriebsanlagenbescheides nicht eingehalten zu haben, als nicht erwiesen, weshalb der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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