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VwSen-221679/3/Kl/Rd

Linz, 12.03.2001

VwSen-221679/3/Kl/Rd Linz, am 12. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.1.2000, Ge96-121-1999/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.1.2000, Ge96-121-1999-Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 366 Abs.1 Z1, 127 Z4, 202 Abs.1 und 1 Abs.2 bis 4 GewO 1994 verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen berufener persönlich haftender Gesellschafter der R KEG, zu verantworten hat, dass von der oa Gesellschaft für D und U P, am 29.5.1999, auf Namen und Rechnung der R KEG, durch vier Arbeitnehmer beim Reihenhaus in F, Außenputzarbeiten und somit Baumeistertätigkeiten entgeltlich und in Ertragserzielungsabsicht (Auftragsbestätigung vom 26.3.1999 über ATS 55.000 S für das Verputzen eines Reihenhauses mit Garage, Material und Arbeit) - gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs.3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, gemäß § 1 Abs.4 GewO gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert - durchgeführt wurden und somit gewerbsmäßig das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Baumeister" ausgeübt wurde, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass der Bw bereits im Februar 1999 um die Bewilligung für das Baumeistergewerbe angesucht und auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, nämlich Herrn M, welcher Dienstnehmer ist, namhaft gemacht habe. Er habe aber bislang keine Antwort erhalten. Auch sei die Strafe zu hoch bemessen, weil die R KEG Konkurs angemeldet habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung und gegen die Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, kann gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Aufgrund des Akteninhaltes, welcher zu keiner Zeit vom Bw bestritten wurde, steht fest, dass am 29.5.1999 im Namen und auf Rechnung der R KEG vier Arbeitnehmer beim Reihenhaus in F, Außenputzarbeiten gegen Entgelt - Auftragsbestätigung vom 26.3.1999 über 55.000 S - durchgeführt haben.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß §§ 127 Z4 und 202 Abs.1 GewO 1994 zählt das Baumeistergewerbe - bei Außenputzarbeiten handelt es sich nach der Judikatur des VwGH um eine Baumeistertätigkeit - zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. Aus dem Gewerberegister ist eindeutig ersichtlich, dass die R KEG am Standort eine Gewerbeberechtigung für Stukkateur und Trockenausbauer besitzt, welche aber seit 14.12.1998 als ruhend gemeldet ist, aber für das Baumeistergewerbe keine Gewerbeberechtigung vorhanden ist. Auch der Bw hat das Vorliegen der erforderlichen Berechtigung für das Baumeistergewerbe nicht behauptet. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesenermaßen erfüllt.

Wie die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausführt, war auch Verschulden gemäß § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, zumal dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelungen ist. Wenn er in der Berufung anführt, dass er bereits im Februar 1999 bei der Gewerbebehörde um die Berechtigung für das Baumeistergewerbe angesucht und auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer benannt habe, allerdings diese Angelegenheit nicht erledigt worden sei, so kann ihn dieser Umstand nicht entschuldigen und das Verschulden nicht aufheben. Gerade eine Person, die ein Gewerbe ausübt, hat die für die Gewerbeausübung erforderlichen Vorschriften zu kennen. Dazu zählt auch der § 127 GewO, wonach bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe, wozu auch das Baumeistergewerbe zählt, erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen. Es hätte der Bw daher bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung die gegenständlichen Außenputzarbeiten nicht durchführen dürfen.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat von dem ihr gesetzlich zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Auch ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 50.000 S nicht überhöht. Vielmehr war - wie auch die belangte Behörde angeführt hat - darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftliche Interessen sowie ein geordneter Arbeitsmarkt wesentlich durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gestört werden. Auch hat sie bereits berücksichtigt, dass der Bw über kein Vermögen verfügt. Dass die R KEG Konkurs anmelden musste, konnte im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung keine Herabsetzung der Strafe bewirken.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Außenputz, Baumeistergewerbe, keine erforderliche Gewerbeberechtigung

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