Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221838/6/Li/Bek

Linz, 30.05.2003

 

 

 VwSen-221838/6/Li/Bek Linz, am 30. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn M. M., wohnhaft, vertreten durch Herren RAe, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.3.2002, Zl. PrA-II-S-0132140c, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.3.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z. 3 i.V.m. § 81 und § 74 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 50 Euro verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

"Der Beschuldigte, Herr M.M., geboren, wohnhaft:, hat es als gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, welche Betreiberin der Betriebsanlage (Rohproduktenhandel samt Freilagerplatz) im Standort, Grdst. Nr., beide KG, ist , zu vertreten, dass die o.a. mit Bescheid der Stadtverwaltung Urfahr vom 4.11.1947, GZ 671/47, weiters mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.5.1959, GZ 501/671/R-N (in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.2.1962, GZ Ge-283/1-1962-Ku), und vom 21.11.1969, GZ 671/R-N, sowie mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1999, GZ 501/N801020Z.J, und vom 29.5.2000, GZ 501/N991019l, gewerbebehördlich bewilligte Betriebsanlage nach Durchführung einer gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Erweiterung der Lagerflächen zur Lagerung von Altmetallen und sonstigen Altstoffen, betrieben wurde, indem am 7.8.2001 auf den im beiliegenden Plan mit "B" bezeichneten, rot schraffierten Flächen (nördliche Hälfte des Grundstückes, KG, sowie nördliches Viertel des Grundstückes, KG) diverse Altmetalle und Altstoffe (wie Bürosessel, Kabel, Altholz, Computer- und Elektronikteile, Radiatoren, Aluminium, Wellrohre) gelagert und Manipulationen durch Kunden an den im Bereich "B" gelagerten Waren vorgenommen wurden, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die vorab beschriebene Änderung der ggstl. Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm, welcher mit der Manipulation (Anlieferung, Warensuche durch Kunden, Abtransport) der Altstoffe und Altwaren verbunden ist, (zusätzlich) zu belästigen."

 

Gegen dieses dem Bw am 28.3.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11.4.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, die beschriebene Änderung der ggstl. Betriebsanlage sei angesichts der Erweiterung der Freilagerflächen jeweils im nördlichen Bereich der Liegenschaften, KG, welche ein Heranrücken der Betriebsflächen der F. GesmbH in Bezug auf die nördlich an das Betriebsgelände anschließende Wohnbebauung nach sich ziehe, geeignet, die Nachbarn (sowohl aufgrund des nunmehr geringeren Abstandes der Nachbarn zu den neuen Lagerflächen als auch aufgrund der nach allgemeiner Lebenserfahrung infolge der nunmehr größeren Lager- bzw. Manipulationsflächen zu erwartenden quantitativen Zunahme der Manipulationsvorgänge), durch Lärm, welcher mit der Lagerung bzw. Manipulation der Altstoffe und Altwaren verbunden sei, zusätzlich zu belästigen. Die Angaben im Bescheid vom 4.11.1947 würden schlüssig den anlässlich der gewerbebehördlichen Überprüfung am 7.8.2001 seitens der befassten Amtssachverständigen vorgenommenen planlichen Darstellung betreffend die genehmigten bzw. nicht genehmigten Freilagerflächen auf den Grundstücken, KG entsprechen. Die im Plan aus dem Jahr 1947 dargestellte Grundgrenzmauer sei danach unter Bezugnahme auf den der ggstl. Entscheidung zugrunde- und beiliegenden Lageplan eindeutig der unteren, in ostwestlicher Richtung und parallel zur Nordfront des Vierkanters verlaufenden Linie der rechtwinkeligen Grundeinrückung im nordöstlichen Bereich der mit "A" bezeichneten Grundfläche zuzuordnen. In der ggstl. Betriebsanlage sei im Freibereich ausschließlich die Lagerung von Metall und Eisen zulässig. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.180 Euro und keinen Sorgepflichten berücksichtigt.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass

  1. die im "Hausakt" der Behörde aufliegenden Pläne zur Betriebsanlage 1947 niemals eine rechtliche Wirkung entfalten würden. Es sei nicht bekannt, wo sich die Grundgrenzmauer im Jahr 1947 befunden habe und welche Grundgrenzmauer im Auflagenpunkt konkret angesprochen worden sei. Die belangte Behörde berufe sich zu Unrecht auf Details der Verhandlungsschrift vom 4.9.1947, da im Bescheid selbst nicht auf die Verhandlungsschrift verwiesen wurde.
  2. Gleiches gelte für den auf AS 281 befindlichen Plan aus dem Jahr 1989, auf den sich die Behörde nun berufe. Die Einteilung in A = genehmigter Bereich und B = nicht genehmigter Bereich sei durch die Rechtslage, wie sie durch die einschlägigen Bescheide gebildet werde, nicht gedeckt. Weder im Bescheid aus dem Jahr 1947 noch in einem nachfolgenden sei ein rechtsverbindlicher Plan enthalten, sodass die von der Behörde getroffene, willkürliche Unterscheidung zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Bereich keinerlei Rechtswirkung entfalte.
  3. Nach dem Wortlaut des Bescheides 1947 sei lediglich die Lagerung von Altblechen auf den Grundstücken der KG behördlich eingeschränkt. Die Lagerung von anderen Altstoffen sei - da sich diese Auflage nach ihrem klaren Wortlaut lediglich auf "Altbleche" beziehe - sohin ohne Einschränkung möglich.
  4. Die Behörde berufe sich auf eine Aussage des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers vom 9.3.1981. Auch dieser Aussage könne keine normative Wirkung zukommen. Sie betreffe im übrigen einen anderen Sachverhalt.
  5. Obwohl bei der gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 7.8.2001 festgestellt worden sei, dass Manipulationen jedenfalls auf dem nach Ansicht der Behörde "genehmigten Teil" der Betriebsanlage stattfanden und daher von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfasst seien, werde diese zulässige Lärmentwicklung als Argument für ein rechtswidriges Vorgehen des Berufungswerbers herangezogen.
  6. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Lärmmessungen zur Prüfung der Frage, ob eine über den Umfang der Betriebsanlagengenehmigung hinausgehende Lärmbelästigung der Nachbarn vorliege, erst im Verfahren zur Änderung der Betriebsanlagengenehmigung durchzuführen sei. Richtigerweise müsse die Behörde belegen, dass - insoweit sich die Manipulationsfläche überhaupt vergrößert habe - sich durch die Vergrößerung der Lagerungsfläche eine zusätzliche Lärmbelastung ergeben habe.
  7. Die Behörde habe den Unrechtsgehalt der Tat überprüft und dabei (beschwerend) berücksichtigt, dass durch die Handlungsweise des Beschuldigten der von den übertretenen Gesetzesbestimmungen bezweckte Schutz der Nachbarn vor das Maß der Zumutbarkeit übersteigende vom Betrieb der Anlage herrührende Lärmbelästigungen vereitelt worden sei. Die Behörde habe zu ermitteln unterlassen, ob der Schutz der Nachbarn tatsächlich vereitelt worden sei. Denn die Lärmsituation habe sich für die Nachbarn in den letzten Jahren sogar verbessert, insbesondere auch durch die Errichtung einer Schallschutzplane und die Festlegung der Betriebszeiten.

Es wurden die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß gestellt.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§51c VStG).

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und Einholung weiterer ergänzender Aktenbestandteile hat der Verwaltungssenat am 26.5.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an der der Bw, sein Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

 

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 4.11.1947 lagen zwei vom damaligen Antragsteller um gewerbepolizeiliche Genehmigung der Betriebsanlage Herrn D.F. beigebrachte Pläne der gegenständlichen Betriebsanlage betreffend das Erdgeschoß bzw. das erste Obergeschoß des Objektes (nunmehr) sowie der unmittelbar daran anschließenden Teile der zugehörigen Liegenschaft zugrunde. Neben den im Haus befindlichen Betriebsräumlichkeiten des Rohproduktenhandels ist im Parterre-Plan ein "Lagerplatz für Metall und Eisen" im Bereich nördlich des Betriebsobjektes dargestellt, welcher ost- und nordseitig durch eine Mauer abgegrenzt ist (laut handschriftlichem Vermerk auf diesem Plan war die nordseitige Grundgrenzmauer nicht vorhanden). Aus diesen Plänen sowie aus der Betriebsbeschreibung in der Verhandlungsniederschrift vom 4.9.1947 ist zu ersehen, dass der Umfang der gegenständlichen Betriebsanlage auf das Erdgeschoß (Kanzleiraum, Magazinraum, Gefolgschaftsraum, Vorräume, Sortierraum, Häute- und Felllagerraum im West- und Nordtrakt des Objektes; Lagerraum für Hadern, Lumpen und Altpapier, im Nordtrakt), auf einen Raum im Obergeschoß, weiters den Lagerplatz für Metall und Eisen nördlich des Objektes sowie einen westlich des Objektes gelegenen Silo zum Aufbewahren von Knochen beschränkt ist. Darüber hinaus gehende Anträge, die sich auf Lagerflächen auf weiteren Grundstücksteilen beziehen, finden sich in diesem Zusammenhang nirgends.

Der Bw gab an, dass unter dem Begriff Objekt nicht nur das Haus, sondern die Gesamtgrundstücke ( ) miterfasst seien. Weiters seien im Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1999, GZ 501/N801120Z.J, im Spruch die Grundstücksnummern und Teilfläche aus enthalten. Er leite daraus ab, dass sich die Genehmigung sehr wohl auch auf das Grundstück erstreckt habe. Er habe sich weiters in einem Rechtsirrtum befunden, der durch die unklare Grenzbestimmung durch Festlegung mit einer Grundgrenzmauer, welche es in der Natur offensichtlich nicht gegeben habe, entstanden sei. In einem Strafverfahren könnten sich solche Unklarheiten nicht zu Lasten des Berufungswerbers auswirken. Der Bw gab weiters an, dass es zuträfe, dass die auf den Fotos, die der Beilage zur Niederschrift vom 7.8.2001 angeschlossen sind, ersichtliche Lagerung von Altmetallen und sonstigen Altstoffen sowie die auf dem Foto Nr. 6 ersichtliche Anwesenheit von Personen die nördliche Hälfte des Grundstücks sowie den nordwestlichen Teil des Grundstücks je KG, betreffen würde bzw. erfasse. Diese Lagerungen seien betrieblich notwendig gewesen, nunmehr zum Teil aber bereits beseitigt worden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 GewO 1994 hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; eben so wenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2) oder tätigkeitsbezogene bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 11.11.1998, Zl. 97/04/0161).

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. (VwGH vom 6.2.1990, Zl. 89/04/0110).

Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 7.8.2001 wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass im Zusammenhang mit den festgestellten Lagerungen es aufgrund der festgestellten Mengen und Art der gelagerten Stoffe offenkundig sei, dass Lärmentwicklungen mit Manipulationen verbunden seien. Das Ausmaß der Lärmentwicklungen ist in einem solchen Maß zu erwarten, dass Beeinträchtigungen in umliegenden Wohnbereichen mit Sicherheit auftreten würden.

 

Es liegt somit im Rahmen der Lebenserfahrung, dass durch Manipulationen Lärm nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Mit Bescheid der Stadtverwaltung Urfahr, Baupolizeiamt, vom 4.11.1947, GZ 671/47 wurde Herrn D. F. die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für das Objekt erteilt. Die mit dem genannten Bescheid genehmigte Anlage umfasst auch einen nördlich an das Haus angrenzenden Freilagerplatz für Metalle und Eisen, wobei gemäß Auflagenpunkt 8) des obzit. Bescheides "das Lagern von Altblech-Materialien an dem freien Platze hinter dem Objekte nur im Bereiche der vorhandenen Grundgrenzmauer gestattet ist."

 

Dieser rechtskräftige Genehmigungsbescheid wurde aufgrund eines Antrages des Herrn F. vom 16.2.1947 um gewerbepolizeiliche Genehmigung der Betriebsanlage unter Vorlage eines Planes erteilt. Diesem Antrag ist ein Einreichplan, auf dem das Objekt dargestellt ist, beigeschlossen. Es handelt sich um zwei Pläne mit Querschnitten betreffend das Erdgeschoß und den ersten Stock. In den dort ersichtlichen Räumen sind die vorgesehen Lagerprodukte jeweils eingezeichnet. Nördlich außerhalb des Hauses ist ein Lagerplatz für Metall und Eisen vorgesehen, der nördlich von einer Mauer begrenzt ist. Diese Mauer ist jedoch durchgestrichen und handschriftlich mit der Anmerkung "Nicht vorhanden" versehen.

Die Behörde hat seinerzeit aufgrund dieses Antrages im Zusammenhang mit dem eingereichten Plan und der aufgenommenen Niederschrift entschieden. Dieser Plan ist demnach zweifellos Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Als Lagerfläche wurde gemäß dem beigelegten Plan die unmittelbar an das Gebäude angrenzende Fläche bis zum Bereich einer Grundgrenzmauer beantragt.

Es ist unerheblich ob auf dieser Grundstücksgrenze tatsächlich eine Mauer zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden war, da die beantragte und bewilligte Lagerfläche auch allein aufgrund des Einreichplanes unschwer feststellbar und nachvollziehbar ist. Nur dieser Teil des Grundstückes wurde jedoch für die Lagerung von Altblechen genehmigt, eine spätere Erweiterung dieser Fläche durch eine behördliche Genehmigung ist nicht nachweisbar.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein abgegrenzter Bereich zum Lagern von Altblech-Materialien geschaffen wurde, dessen bewilligungslose Erweiterung eine gesetzwidrige Gewerbeausübung darstellt. Dies wird auch vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.11.1988, Zl. 86/04/0209 betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 offenbar so gesehen, worin ausgeführt wird, dass die verfahrensgegenständliche genehmigte Betriebsanlage durch Erweiterung des Metalllagerplatzes und überwiegende Lagerung von Altmetallen und Alteisen geändert worden sei. Gegenstand dieser VwGH-Entscheidung war der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.8.1986, Zl. Ge-6523/15-1986/Sch/Hin, wonach in dessen Spruch angeordnet wurde, dass der vom Genehmigungsbescheid der Stadtverwaltung Urfahr vom 4.11.1947 nicht erfasste Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. sowie der Lagerplatz auf dem Grundstück Nr., beide KG., bis zum 1.11.1986 von sämtlichen dort gelagerten Altmetallen und Altwaren zu räumen sei.

Somit wurde auch bereits vom VwGH darüber entschieden, welcher Bereich für das Lagern von Altmetallen und Altwaren nicht vorgesehen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Bw angeführte Plan aus dem Jahre 1989 (eingezeichnete A- und B-Flächen) den tatsächlich genehmigten und nicht genehmigten Flächen entspricht. Die Lagerung von Altblech-Materialien, wie sie durch die Fotos klar dokumentiert ist und auch gar nicht bestritten wird, wäre nur auf der im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Fläche erlaubt, für die Lagerung der sonstigen Altstoffe auf den Grundstücken NR. und, beide KG, deren Durchführung bzw. der Manipulation mit diesen Altstoffen nach der Lebenserfahrung eine Eignung zur Belästigung der Nachbarn i.S.d. § 74 Abs. 2 /. 2 GewO 1994 aufweist, besteht keine Genehmigung.

Die Behauptung, dass sich der Bw in einem Rechtsirrtum befunden habe, geht ebenfalls ins Leere. Schon im Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1947 ist der Lagerplatz für Altblech-Materialien eindeutig beschrieben und lässt keine Zweifel über die Größe der Lagerfläche offen. Spätestens nach Erlassung des vorzitierten VwGH-Erkenntnisses, aber auch als Ergebnis zahlreicher gewerbebehördlicher Kontrollen konnte dem Bw die begründete behördliche Rechtsauffassung nicht unbekannt sein.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Gewerbeordnung kein Verschulden trifft. Es ist daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. Bezüglich der Einkommens- und Familienverhältnisse nahm die Erstbehörde mangels eigener Angaben des Bw eine zulässige Schätzung vor, die sie der Entscheidung zugrunde legte.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verharren des Bw im rechtswidrigen Verhalten erschwerend gewertet. Milderungsgründe konnten nicht gefunden werden.

 

Die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

 

 
Unklarer Administrativbescheid, Altstoffe, Bescheidinhalt unklarer
 

 

 
 

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