Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221874/20/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-221874/20/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 20. November 2003 und am 12. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E M K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. November 2002, Zl. Ge96-243-2000/Ew, wegen Übertretungen der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Zu Spruchpunkt 1.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Zu Spruchpunkt 2.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Zu Spruchpunkt 3.: Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

  1. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: zu Spruchpunkt 1.: § 64 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 VStG,

zu Spruchpunkt 2.: § 64 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG,

zu Spruchpunkt 3.: § 64 AVG iVm §§ 44a Z3 VStG.

 

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden (Spruchpunkt 1.), eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden (Spruchpunkt 2.a), eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden (Spruchpunkt 2.b) und eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden (zu Spruchpunkt "2.") verhängt, weil ihm vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als zu den Tatzeitpunkten gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-C B m.b.H. & Co. KG (Anlagen- und Bewilligungsinhaber für das Einkaufszentrum in P) für das Gewerbe 'Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern' im Standort P, zu vertreten, dass das dortige Einkaufszentrum im Standort P, welches mit Bescheiden der BR Linz-Land

 

Ge-2542/1-1969 vom 13.1.1969, Ge-2542/1-1969 vom 11.11.1969,

Ge-2700/5-1975 vom 6.11.1975, Ge-2700/6-1978 vom 25.9.1978,

Ge-2700/6-1980 vom 15.12.1980, Ge-8597/1-1988 vom 5.2.1988,

Ge-8597/2-1988 vom 4.5.1988, Ge-9107/1-1988 vom 29.12.1988,

Ge-8597/6-1990 vom 4.1.1990, Ge-8597/4-1990, 9107/2,3,4-1990 vom 6.3.1990,

Ge-8597-7-1990 vom 13.11.1990, Ge-8597/1,2,4,6/1990, Ge-9107/1,2,3,4/1990

vom 7.12.1990

Ge-8597/3a/1990 vom 23.8.1991, Ge-8597/8/1991 vom 23.8.1991,

Ge-8597/9/1991 vom 21.8.1991, Ge-8597/10/1993 vom 17.12.1993,

Ge-8597/11/1993 vom 29.3.1993, Ge20-8597-12-1994 vom 10.2.1994,

Ge20-8597-13-1994 vom 16.11.1995, Ge20-8597-14-1996 vom 16.8.1996,

Ge20-8597-17-1996 vom 20.8.1996, Ge20-8597-18-1996 vom 25.8.1997,

Ge20-8597-19-1997 vom 21.7.1997, Ge20-8597-20-1997 vom 24.11.1997,

Ge20-8597-21-1997 vom 10.12.1997, Ge20-8597-22-1997 vom 13.1.1998,

Ge20-8597-23-1998 'vom 10.6.1998, Ge20-8597-24-1998 vom 27.10.1998,

Ge20-8597-26-1998 vom 16.12.1998, Ge20-8597-28-2000 vom 7.3.2000

gewerbebehördlich genehmigt wurde,

 

1. nach erfolgter Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde, indem zumindest am 6.12.2000 beim Betrieb des E P-C im erwähnten Standort, wie durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 6.12.2000 festgestellt wurde,

  1. in der M in unmittelbarer Nähe der Geschäftseinheit I beim B ein Verkaufsstand für Spirituosen (Betreiber Herr D aus Gallneukirchen) zur Gänze außerhalb der genehmigten Aktionsflächen betrieben wurde, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie die angeschlossenen Beweisfotos vom 6.12.2000, 11.00 Uhr, mit der Bezeichnung A und J
  2. weiters unmittelbar vor der Geschäftseinheit X (neben dem der M zugewandten Eingang) beidseitig Verkaufsstände (Betreiber Herr K aus Hartkirchen) betrieben und gestapelte Gemüsekisten aufgestellt wurden, wobei diese Kisten bzw. angebotenen Waren vor der bestehenden Säulenreihe so angeordnet wurden, dass die (nach dem mit ha. Bescheid, Ge20-8597-21-1997, vom 10.12.1997 genehmigten Aktionsflächenplan) gekennzeichnete Aktionsfläche überschritten und die M bis zu 50 cm geschmälert wurde, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie das angeschlossene Beweisfoto vom 6.12.2000, 11.06 Uhr, mit der Bezeichnung F,
  3. unmittelbar vor dem Zugang zur Geschäftseinheit Z drei Kleiderständer so zur Aufstellung gelangten, dass die M bis zu 60 cm geschmälert wurde, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie das angeschlossene Beweisfotos vom 6.12.2000, 11.03 Uhr, mit der Bezeichnung E
  4. unmittelbar vor der Geschäftseinheit D ein mobiler, runder Kleiderständer so angeordnet wurde, dass der Ausgang aus der genannten Geschäftseinheit auf die M auf ein unzulässiges Maß geschmälert wurde, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie das angeschlossene Beweisfoto vom 6.12.2000, 11.04 Uhr, mit der Bezeichnung H
  5. unmittelbar nach dem Kassenbereich der Geschäftseinheit D vier Warenständer so zur Aufstellung gelangten, dass ebenfalls die lichte Durchgangsbreite auf ein unzulässiges Maß geschmälert wurde,
  6. unmittelbar vor der Geschäftseinheit D ein Verkaufsstand (Betreiber Herr M) und vor der Geschäftseinheit J ein Verkaufsstand (Betreiber Herr K) zur Gänze außerhalb der genehmigten Aktionsfläche betrieben wurde, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie die angeschlossenen Beweisfotos vom 6.12.2000, 11.07 Uhr, mit der Bezeichnung G und I,
  7. beim obergeschossigen Verbindungsgang in der bezeichneten Achse 32 außerhalb der genehmigten Aktionsflächen mehrere Verkaufsstände betrieben wurden, siehe Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 sowie die angeschlossenen Beweisfotos vom 6.12.2000, 10.57 Uhr, mit der Bezeichnung B, C und D

 

wodurch auf Grund der Schmälerung der Breite der Verkehrswege, der Geschäftausgänge und der Fluchtwege eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen (Kunden, Arbeitnehmer von Geschäften und von Gewerbetreibenden) bei Paniksituationen im Gefahrenfalle (Ausbrechen eines Brandes oder bei einem Stromausfall udgl.) nicht auszuschließen war;

 

  1. nach erfolgter Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde, indem zumindest am 20.12.2000, wie durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ebenfalls im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, beim Betrieb des E P-C im erwähnten Standort,

 

  1. im Bereich des B auf der oberen Verkaufsebene eine Drehtüre betrieben wurde, welche bei einer Stellung der Türachse im rechten Winkel zur Außenwand (Achse K) - diese Stellung kann z.B. durch Auslösen im Bereich der Fußleiste hervorgerufen werden - keine Fluchtwegbreite bietet und somit nicht als Fluchtweg angerechnet werden kann; durch den oa. Einbau wurde unter der Berücksichtigung der beidseits der Drehtüre im Bauprovisorium integrierten 2 Gehtüren die Gesamtdurchgangsbreite auf 1,6 m reduziert (gegenüber der ursprünglichen lichten Durchgangsbreite ergibt sich eine Differenz von ca. 2,8 m),
  2.  

  3. im Bereich des A auf der oberen Verkaufsebene ebenfalls eine Drehtüre betrieben wurde, welche bei einer Stellung der Türachse im rechten Winkel zur Außenwand (Achse K) - diese Stellung kann z.B. durch Auslösen im Bereich der Fußleiste hervorgerufen werden - keine Fluchtwegbreite zur Verfügung stellt und somit nicht als Fluchtweg angerechnet werden kann; durch den Einbau der genannten Drehtüre wurde, unter Berücksichtigung der neben der Drehtür eingebauten 2 Flügeltorkonstruktionen, deren Durchgangsbreite jeweils 1,8 m betragen, wobei der Zugang zu diesen Türen jedoch einerseits durch die Drehtür selbst und andererseits durch flankierende Außenbauteile im Bereich der Achsen 28 und 29 in der Form eingegrenzt wurde, dass in Summe eine lichte Zugangsbreite von diesen Türen von lediglich insgesamt ca. 3,1 m frei blieb, die lichte Durchgangsbreite um ca. 1,3 m verringert,

 

wodurch auf Grund dieser Verringerung der Fluchtwege eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen (Kunden, Arbeitnehmer von Geschäften und von Gewerbetreibenden) bei Paniksituationen im Gefahrenfalle (Ausbrechen eines Brandes oder bei einem Stromausfall udgl.) durch eine mögliche Blockierung eines Fluchtweges nicht auszuschließen war,

 

  1. ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert wurde, indem zumindest am 20.12.2000, wie von Organen des Gendarmeriepostens Pasching und der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer Überprüfung am 20.12.2000 festgestellt wurde, auf der Verbindungsbrücke im 1. OG zwischen N und B ein Gastgewerbelokal errichtet wurde (zum Zeitpunkt der Überprüfung gegen 11.00 Uhr waren auf der erweiterten Fläche vier Arbeiter vor Ort, von denen einer mit PC-Installationsarbeiten beschäftigt war), zu diesem Zweck wurde die oa. Verbindungsbrücke erweitert und bestehende Absturzsicherungen entfernt,

 

wodurch ebenfalls eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen (Kunden, Gewerbetreibende), z. B. im Brandfalle durch die Abschottung der Sprinkleranlage gegenüber der unteren Verkaufsebene auf Grund der erweiterten Brücke und des Fehlens der erforderlichen Brandmeldeanlage sowie durch eventuell herabfallende Teile aufgrund der Entfernung der bestehenden Absturzsicherungen nicht auszuschließen war."

 

Der Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl.Nr. I 88/2000.

 

In der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf Ergebnisse gewerbebehördlicher Überprüfungen der Betriebsanlage P-C-E, am 6.12.2000 und 20.12.2000.

 

Der Rechtfertigung des Bw wird im Wesentlichen entgegengehalten, dass "mit den im Spruch angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das E P-C gewerbebehördlich genehmigt" worden sei. Für die Genehmigungspflicht einer Änderung der gewerblichen Betriebsanlage komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich darauf an, dass die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen nicht auszuschließen sind.

 

Die die Genehmigungspflicht begründende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen insbesondere bei Paniksituationen im Gefahrenfalle sei infolge der Schmälerung bzw. möglichen Blockierung der Fluchtwege gegeben (betrifft Spruchpunkte 1., 2.a und 2.b). Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird die Gefährdung im Hinblick auf die Erweiterung einer Verbindungsbrücke und die Entfernung bestehender Abstandssicherungen begründet sowie auf die Abschottung der Sprinkleranlage gegenüber der unteren Verkaufsebene und die Einschränkung der Wirksamkeit der Brandmeldeanlage verwiesen bzw. die Möglichkeit des Hinunterfallens von Gegenständen auf den darunter liegenden Verkehrsweg infolge Mangelhaftigkeit der Absturzsicherungen ins Treffen geführt. Insoweit der Bw vorbringe, dass die Fluchtwegbreite nicht eingeschränkt worden sei und die angeführten Maßnahmen nicht gefahrengeneigt seien, wird auf die gegenteiligen schlüssigen Feststellungen des Amtssachverständigen verwiesen, wonach aufgrund der Tatsache, dass die Drehtüren bei einer Blockierung der Türachse im rechten Winkel zur Außenwand überhaupt keine Fluchtwegbreiten mehr bieten würden, die ursprüngliche lichte Durchgangsbreite und damit der zur Verfügung stehende Fluchtweg beim B auf der oberen Verkaufsebene um 2,8 m und beim A auf der oberen Verkaufsebene um 1,3 m reduziert worden sei.

 

Des weiteren wird begründet, warum das Verhalten des Bw schuldhaft sei bzw. insbesondere, warum von einem ausreichenden Kontrollsystem gegenständlich nicht ausgegangen werden könne. Im Besonderen wird darauf verwiesen, dass es sich um so bedeutende bauliche Maßnahmen bzw. um derart aufwendige Verkaufseinrichtungen handelte, sodass ein Wissen der Geschäftsleitung vorausgesetzt werden müsse oder zumindest auf die Untauglichkeit des Kontrollsystems geschlossen werden müsse. Außerdem habe der Bw nicht dargelegt, inwiefern er das Funktionieren des von ihm behaupteten Kontrollsystems kontrolliert bzw. überprüft habe; genauerhin wird ihm vorgehalten, dass auch die Überprüfung der Kontrolltätigkeit der damit Beauftragten zu einem effizienten Kontrollsystem gehört.

 

 

  1. In der Berufung dagegen eingewendet:

 

"Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Es werden folgende Berufungsgründe geltend gemacht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

 

  1. Der Bescheidspruch entspricht nicht den in § 44a Zif. 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernissen.
  2.  

    Es fehlt eine Zuordnung der vermeintlichen Tatvorwürfe zu den im Straferkenntnis aufgelisteten 30 (!) Bescheiden. Aus dem Spruch ist nicht erkennbar, welcher dieser Bescheide verletzt worden wäre.

     

    Im Straferkenntnis fehlen präzise Ortsangaben. Begriffe wie "M", "Aktionsflächen", "Obere Verkaufsfläche" und die Bezeichnung der einzelnen Geschäftseinheiten und Plätze beschreiben Tatorte nicht wirksam, wenn die erforderlichen Pläne oder Planauszüge mit entsprechenden Kennzeichnungen nicht angeschlossen sind (vgl. Erkenntnis des UVS vom 27.03.2001, VwSen-221733/20/Le/La).

     

    Betreffend des Tatvorwurfes 1 fehlt auch jegliche Zuordnung der einzelnen vorgeworfenen Delikte zur verhängten Geldstrafe. Es wird dabei nicht differenziert, für welche der einzelnen Übertretung welche Geldstrafe im einzelnen verhängt wird (vgl. Erkenntnis des UVS vom 27.03.2001, VwSen- 221733/20/Le/La).

     

    Der Hinweis im Spruchabschnitt 1 auf angeschlossene Beweisfotos oder Verhandlungsschriften ist unzulässig, weil diese nicht Teil des Spruches sind und dem Erkenntnis auch nicht angeschlossen sind.

     

    Unbestimmte Begriffe wie Schmälerung der Durchgangsbreite auf ein "unzulässiges Maß", wie beispielsweise im Bescheidpunkt 1. E) entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis ebenfalls nicht.

     

    Wenn am Schluss des Bescheidpunktes 1. auf die Schmälerung der Breite der Verkehrswege, der Geschäftsausgänge und der Fluchtwege hingewiesen wird, so ist es ebenfalls unschlüssig, weil diese Verringerungen in ihrem Ausmaß präzise dargestellt werden müssen, um die Tatvorwürfe nachvollziehen zu können (vgl. Erkenntnis vom 27.03.2001, VwSen-221733/20/Le/La, Seite 6).

     

    Die gleichen Einwendungen betreffen auch den Bescheidpunkt 2., weil hier keine präzise Ortsangaben im Sinne der Judikatur des UVS enthalten sind.

     

    Zu Bescheidpunkt 3. wird darauf hingewiesen, dass für diesen keine Strafe ausgesprochen wurde. Strafausspruche erfolgten zu Punkt 1., zu Punkt 2. a), zu

    Punkt 2. b) und zu 2. (doppelt).

     

    Das angefochtene Straferkenntnis entspricht also nicht den auch vom UVS im Verfahren VwSen-221733/20/Le/La, dargestellten Kriterien der Bestimmtheit und

    Nachvollziehbarkeit.

     

  3. Das Verfahren ist in I. Instanz auch deswegen mangelhaft geblieben, da die vom Beschuldigten beantragten Zeugen Mag. M A und K P nicht vernommen worden sind, wodurch der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde.

 

Auch fand keine Vernehmung des Beschuldigten selbst statt, in der dieser die Richtigkeit der schriftlich geltend gemachten Rechtfertigung dokumentieren konnte.

 

Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Vernehmung nachstehender Zeugen zum Beweis seiner Verantwortung:

 

  1. Mag. M A, Prokurist, pA P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, P
  2.  

  3. K P, Haustechniker, pA P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. &Co. KG, P

 

 

  1. Die P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Einhaltung und Kontrolle der gewerberechtlichen Vorschriften Herrn Mag. M A, Prokurist, pA der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, P, beauftragt. Dieser hat die Bestellung angenommen.
  2.  

  3. Für die vorgeworfenen Vorfälle betreffend Schuldspruch 1. sind ausschließlich die jeweiligen Bestandnehmer verantwortlich.

 

Die verantwortlichen Organe der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG haben in Anbetracht anderer Verwaltungsstrafsachen ihre Kontroll-, Überwachungs- und Informationsmaßnahmen erheblich verstärkt, sodass unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund zu erwarten war.

 

Abgesehen davon, dass in den Bestandverträgen die Einhaltung dieser Vorschriften nachweislich den Bestandnehmern auferlegt ist, werden ständig Kontrollen durchgeführt, persönliche Gespräche geführt und Bestandnehmer, die sich nicht daran halten, ultimativaufgefordert, diese Missstände zu beseitigen.

 

Da das E "P" über mehr als 100 Bestandnehmer bzw. Geschäftslokale verfügt, die von der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG im Rahmen ihrer Gewerbeausübung in Bestand gegeben werden, muss im Hinblick auf die Erfordernisse des heutigen Wirtschaftslebens die Erfüllung der gewerberechtlichen Vorschriften dem jeweiligen Bestandnehmer als Gewerbebetreibenden selbstverantwortlich überlassen werden. Eine derartige Übertragung an die jeweiligen Bestandnehmer bzw. Geschäftslokalbetreiber ist auch in den jeweils abgeschlossenen Bestandverträgen in mehreren Bestimmungen erfolgt.

 

Der Beschuldigte bzw. der hiefür verantwortliche Herr Mag. M A als Prokurist hat bei Abschluss der jeweiligen Bestandverträge durch konkret angeführte Bestandvertragsbestimmungen vorgesorgt, dass die Bestandnehmer zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, sodass insbesondere den Beschuldigten persönlich an derartigen Angelegenheiten keine Verantwortung, zumindest aber kein Verschulden, trifft.

 

Wie sich aus § 1 (2) des Standardbestandvertrages ergibt, wird lediglich der Innenbereich des Bestandgegenstandes in Bestand gegeben.

 

In § 2 (6) des Bestandvertrages wird dem jeweiligen Bestandnehmer die Einhaltung der behördlichen Auflagen, daher auch der gewerberechtlichen Vorschriften, überbunden.

 

In § 22 dieses Bestandvertrages ist es dem Bestandnehmer auch ausdrücklich untersagt, außerhalb seines Bestandgegenstandes gelegene Bereiche, insbesondere die M, Fluchtwege und Anlieferungsrampen, für Verkaufs- und Ladezwecke etc. in Anspruch zu nehmen.

 

Im § 24 (7) des Bestandvertrages ist geregelt, dass bei Änderungen der Bestandnehmer sämtliche hiefür erforderliche behördlichen Genehmigungen zu erwirken hat.

 

Ausgehend von diesen Vertragsbestimmungen konnte daher der Beschuldigte berechtigter Weise die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränken. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte, da ihm persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Vielzahl der Bestandnehmer nicht möglich ist, auch weitere Aufsichtsorgane damit beauftragen, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen und sich seinerseits auf die Kontrolle dieser Aufsichtsorgane zu beschränken.

 

Es ist dem Beschuldigten auch nicht verständlich, warum nur er als Organ der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG hier belangt werden soll und die unmittelbaren Täter (Bestandnehmer) von der Behörde in keiner Weise in Anspruch genommen werden, obwohl dies wohl die wirkungsvollste Maßnahme zur Herbeiführung des von der Behörde gewünschten Zustandes wäre.

 

In den schriftlichen Bestandverträgen ist den Bestandnehmern die Verpflichtung überbunden, sämtliche verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf diese Verpflichtung werden die Bestandnehmer auch regelmäßig bei Bestandnehmer-versammlungen und in persönlichen Gesprächen hingewiesen. Bei erkennbaren Verstößen schreitet auch die P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG sofort ein, um diese Missstände abzustellen.

 

Das Kontroll- und Überprüfungssystem der P-C ist nach den Maßstäben des Verschuldensprinzipes ausreichend und es können daher die Verstöße der Bestandnehmer nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden.

 

Es ist im übrigen auch festzustellen, dass diese Verstöße der Bestandnehmer gegen die gewerberechtlichen Vorschriften in den letzten Jahren wesentlich zurück gegangen sind und daher die Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen der P-C die notwendige Wirkung gezeigt haben.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die jüngsten Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-221720/14/Le/La, VwSen-221733/20/Le/La, hingewiesen, in denen der P-C ein ausreichendes Kontroll- und Aufsichtssystem attestiert wird. Unbeschadet dessen wird die P-C auch weiterhin versuchen, dieses System noch weiter zu verbessern.

 

Selbst wenn man ausschließlich die P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG als Bescheidadressat der Betriebsanlagenbewilligung betrachten würde, kämen die Bestandnehmer jedenfalls (auch) als Mittäter verwaltungsstrafrechtlich in Betracht.

 

Auch das Verwaltungsstrafrecht ist vom Verschuldensprinzip gekennzeichnet. Wenn der Betreiber des Einkaufszentrums die ihm zumutbaren Maßnahmen setzt, um auf die einzelnen Bestandnehmer entsprechend einzuwirken, so hat er jedenfalls damit seine persönlichen Handlungspflichten erfüllt.

 

  1. Zu den Vorwürfen zu Punkt 2. wird darauf hingewiesen, dass die Fluchtwegbreite nicht eingeschränkt wurde und die angeführten Maßnahmen nicht gefahrengeneigt gewesen sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des "Altbestandes" zu dem Ist-Bestand.
  2.  

  3. Zu Punkt 3. wird darauf hingewiesen, dass diese Betriebsanlage erst errichtet und fertig gestellt wurde, nachdem die erforderliche Bewilligung vorlag. Die bis dahin stattgefundenen Bauarbeiten sind nicht als Errichtung eines Gastgewerbelokals zu qualifizieren. Bauarbeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung sondern ausschließlich der BauO.
  4.  

  5. Zu den Punkten 2. und 3. des Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Bewilligungen in der Zwischenzeit vorliegen.
  6.  

  7. Da aus den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen keinerlei Folgen entstanden sind und wie ausgeführt ein allfälliges Verschulden geringfügig ist, wäre auch eine Anwendung des § 21 VStG zulässig.
  8.  

  9. Die verhängte Strafe ist auch nicht tat- und schuldangemessen, zumal die geltend gemachte Nichteinhaltung von Auflagen in der Sphäre der Bestandnehmer liegt und dem Beschuldigten von der Behörde die Begehung von unmittelbaren Tathandlungen ohnedies nicht vorgeworfen wird. Dieser Berufungsgrund betreffend der Strafhöhe wird aber unbeschadet des Umstandes geltend gemacht, dass der Beschuldigte primär geltend macht, dass er die Verwaltungsübertretungen überhaupt nicht begangen hat. Aus all diesen Gründen stellt daher der Beschuldigte die

 

 

Berufungsanträge:

 

  1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.2002, Ge96-243-2000/Ew, dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zur Gänze eingestellt wird oder, falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte
  2.  

  3. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.2002, Ge96-243-2000/Ew, dahingehend abzuändern, dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird oder, falls auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte
  4.  

  5. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2000, Ge96-18-2000/Ew, dahingehend abzuändern, dass die verhängten Strafen herabgesetzt werden."

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2.  

    Dem Akt liegt eine Kopie des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10.12.1997, Ge20-8579-21-1997-V-Eß betreffend die "Genehmigung für die Aktionsflächen" samt Plan bei. Darauf nimmt Bezug die ebenfalls dem Akt beiliegende Verhandlungsschrift vom 6.12.2000 betreffend eine unangekündigte Überprüfung der Einhaltung der gewerbebehördlich genehmigten Aktionsflächen nach Maßgabe der mit Bescheid vom 10.12.1997, Ge-20-8697-21 genehmigten Plandarstellung. In dieser Verhandlungsschrift sind die im Spruchpunkt 1. des hier gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen näher dargestellt und mit Fotos dokumentiert.

     

    Ferner liegen dem Akt eine Anzeige des GP P vom 20.12.2000 über eine konsenslos errichtete Brückenverbreiterung im ersten Obergeschoß zwischen Verbindungsgang N und B bei. Die diesbezügliche Anzeige wurde mittels einer am selben Tag stattgefundenen Überprüfung überprüft, worüber ein Aktenvermerk verfasst wurde. Darin finden sich nähere Ausführungen zum Spruchpunkt 3. Dazu findet sich ein weiterer Aktenvermerk des Sachverständigen Dipl.-Ing. P, welcher Gefährdungspotentiale festhält.

     

    Ein weiterer Aktenvermerk vom 21.12.2000 betrifft die in den Spruchpunkten 2.a und 2.b angesprochenen Drehtüren.

     

    Ferner liegt dem Akt der Bescheid über die Genehmigung des Gastronomiebetriebes "I C" bei (samt Plan).

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, es handle sich bei den im Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten "schließlich um vermeintliche Verfehlungen der Bestandnehmer der P-C". Es wird auf die bestehenden Bestandverträge sowie auf ein Kontroll- und Überprüfungssystem hingewiesen. Zum Spruchpunkt 3. wird drauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage erst errichtet und fertiggestellt wurde, nachdem die erforderliche Bewilligung vorlag. Die bis dahin stattgefundenen Bauarbeiten seien nicht als Errichtung eines Gastgewerbelokales zu qualifizieren. Zu den Punkten 2. und 3. sei insgesamt darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Bewilligungen in der Zwischenzeit vorliegen.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
  4.  

    Am 20. November 2003 (mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw, Ing. W vom Bezirksbauamt Linz und K P als Zeuge) und am 12. Dezember 2003 (mit dem Bw und seinem rechtsfreundlichen Vertreter, Dipl.-Ing. H P vom Bezirksbauamt Linz und Mag. M A als Zeuge) durchgeführt.

     

    Zu Spruchpunkt 1.:

     

    Diesbezüglich wiederholte und vertiefte der Vertreter des Bw das bisherige Vorbringen. Ing. W beschrieb das System der Genehmigungen und zwar insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Aktionsflächenplan. Er habe bei periodischen Kontrollen ein intensives Bemühen seitens der Unternehmensleitung feststellen können, die Mieter zu einem normgerechten Verhalten zu veranlassen. Dieses Bemühen sei auch erfolgreich gewesen, da die Beanstandungen seither deutlich abgenommen hätten. Der Vertreter des Bw fügte hinzu, dass es sich bei den nicht von den erwähnten Mietverträgen umfassten Personen um Bauernmarktstandbetreiber und dergleichen handle, die die Grenzlinien aufgrund des Aktionsflächenplanes nicht genau eingehalten hätten. Der Zeuge P beschrieb sehr eingehend, durch welche Maßnahmen die Mieter angehalten würden, sich vertrags- und damit ordnungsgemäß zu verhalten. Dies würde soweit gehen, dass bereits einmal eine Besitzstörungsklage seitens eines Mieters gegen die P-C GmbH angestrengt worden sei. Es wäre der P-C GmbH sehr geholfen, wenn die Behörde auch gegen die Mieter vorgehen würde. Seitens der P-C GmbH würden praktisch ununterbrochen Kontrollen (speziell zur Weihnachtszeit) durchgeführt. Es sei auch ein (vom Zeugen im Detail beschriebenes) System ausgearbeitet worden, welches es Bauernmarktstandbetreibern erschwere, sich nicht an den Aktionsflächenplan zu halten. Der Vertreter des Bw und der Zeuge P beschrieben auch im Detail das sich zwischen dem Bw und dem Zeugen P und seinen Leuten erstreckende Kontrollsystem.

     

     

    Zu Spruchpunkt 2.:

     

    Diesbezüglich brachte Ing. W vor, dass nach den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften Drehtüren bei Gebäuden wie dem gegenständlichen überhaupt unzulässig seien. Für die Fluchtwegberechnung dürften nur Flügeltüren oder Schiebetüren (und dies nur in spezieller Ausführung) in Anschlag gebracht werden. Der Einbau von Drehtüren anstelle "herkömmlicher" Türen, welche den nötigen Fluchtweg sichern, sei unzulässig und nicht einmal genehmigungsfähig. Es sei jedoch Verwaltungspraxis, Drehtüren zu gestatten, wenn die daneben befindlichen Türen die erforderliche Fluchtwegbreite gewährleisten. Vorzuwerfen sei dem Bw eigentlich, dass die seitwärts (das heißt neben der Drehtür) zur Verfügung stehenden Flügeltüren in ihrer Durchgangslichte nicht die erforderliche Breite aufgewiesen hätten. Die zwischenzeitliche Genehmigung erkläre sich daraus, dass anstelle der zur Tatzeit seitlich der Drehtüren befindlichen provisorischen Türen nunmehr Seitentüren in der erforderlichen Breite errichtet worden seien.

     

    Der Zeuge P bestätigte, dass die seitlichen Türen nach der Beanstandung "schräg gestellt" worden seien, um die nach Auffassung der Behörde erforderliche Breite zu erreichen. Dies sei notwendig geworden, da, jedenfalls nach Auffassung der Behörde, die Drehtüre nicht in die Fluchtwegbreite einzurechnen gewesen sei.

     

    Dipl.-Ing. P sagte aus, die gegenständliche Kombination von Drehtüren mit je zwei seitlichen Flügeltüren habe früher bestehende - genehmigte - Türen ersetzt. Diese beiden zur Tatzeit bestehenden Flügeltüren addiert hätten jedoch nicht die erforderliche Fluchtwegbreite gewährleistet. Dass mittlerweile eine - im Vergleich zur beanstandeten Situation - geänderte Situation - die Seitentüren seien durch Schrägstellung größer ausgeführt - besteht, sei im Hinblick auf die gegenständlichen Tatvorwürfe unerheblich. Die Berechnung der Fluchtwegbreite ergebe sich einerseits aus baurechtlichen Vorschriften, andrerseits aus dem Stand der Wissenschaft und Technik, der bestimmte (beispielhaft ausgeführte) Gefahrenszenarien berücksichtige.

     

    Zur Frage der Berücksichtigung der Drehtüre bei der Feststellung, ob die erforderliche Fluchtwegbreite gegeben ist, führte Dipl.-Ing. P (nach gemeinsamer Einschau in einen vom Bw vorgelegten Plan der Herstellerfirma, aus dem ersichtlich ist, dass die Drehtür zylindrisch gestaltet ist und dass bei einer bestimmten Stellung der inneren Flügel ein Durchgang zwischen den beiden äußeren Schalen der Türkonstruktion zu Verfügung steht) aus, es handle sich um eine elektrisch betriebene Drehtüre. Ein (als Fluchtweg geeigneter) Durchgang entstehe nur bei einer bestimmten Stellung der Drehtür, nämlich dann, wenn sich die Flügel im rechten Winkel zur Fluchtrichtung befinden, während dann, wenn die Flügel parallel zur Fluchtwegrichtung stehen, sich die ganze Konstruktion durch die Außenhülle des rotierenden Innenteils schließe. Eine Fußleiste löse bei bestimmten Situationen (aus sicherheitstechnischen Gründen, beispielsweise sollte bei Sturz eines Kleinkindes verhindert werden, dass Körperteile in einen gefährlichen Bereich gezogen werden) automatisch ein Stoppen der Drehbewegung aus. Daher könne es geschehen, dass nicht mehr die gesamte Durchgangsbreite zur Verfügung steht sondern nur noch ein kleiner, gegebenenfalls sehr kleiner Teil der Durchgangsbreite. Im Extremfall könne es geschehen, dass der gesamte Durchgangsbereich unpassierbar wird. (Mag. A bemerkte, dass selbst bei Stoppen der Drehbewegung die Drehtür manuell in die "richtige" Stellung gebracht werden könne.)

     

    Der Vertreter des Bw brachte gemeinsam mit Mag. A vor, dass sich bei Berücksichtigung der (maximalen) Durchgangsbreite der Drehtür (von 2,1 m) im Vergleich zum faktischen Zustand vor dem Einbau der Drehtür im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf 2.a die Fluchtwegbreite nur um 70 cm (ausgehend von der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verringerung der Fluchtwegbreite um 2,8 m) verringert hätte und im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf 2.b (ausgehend von der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verringerung der Fluchtwegbreite um 1,3 m) die Fluchtwegbreite sogar größer geworden wäre.

     

    Dazu komme, so der Vertreter des Bw, dass die zuvor vorhandenen Türen ohnehin (im Vergleich zum rechtlich gebotenen Minimum) überdimensioniert gewesen seien, sodass die Unterschreitung der erforderlichen Fluchtwegbreite durch die in dem Tatvorwurf beschriebene Situation nicht gesichert sei. Dem hielt Dipl.-Ing. P entgegen, die ursprünglichen Türbreiten seien nicht überdimensioniert gewesen. Er habe die damals genehmigten Türbreiten nach den vorhin beschriebenen Parametern berechnet und es sei das sich daraus ergebende Minimum vorgeschrieben worden.

     

    Der Vertreter des Bw und der Bw selbst brachten vor, dass (vermutlich gemeint: mit oder ohne Berücksichtigung der durch die Drehtüren gewährleisteten Durchgangsbreiten) die (allfällige) Verringerung der Fluchtwegbreite minimal sei. Überdies sei in Betracht zu ziehen, dass (allfällige) Verringerungen durch die Berücksichtigung anderer Fluchtwege kompensiert werde. Es sei, so Mag. A, auch die Annahme an den Haaren herbeigezogen, dass alle drei Drehtüren dieses Typs gleichzeitig versagen könnten.

     

    Auf Befragen des Vertreters des Bw erläuterte Dipl.-Ing. P, was unter dem Begriff "Stand der Wissenschaft und Technik" zu verstehen sei.

     

    Mag. A brachte vor, er habe bei der Bestellung der Drehtüre die Baumusterprüfung des TÜV (welche er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorlegte) studiert und daraus die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit ersehen. Nach dem Datenblatt der Herstellerfirma stelle im Brandfall ein Batteriebetrieb die fluchtoptimale Stellung sicher. Daher habe man nicht daran gedacht, dass es bei der Anrechnung der Drehtür auf die Fluchtwegbreite Probleme geben könne.

     

    Der Bw brachte vor, dass in Anbetracht der minimalen Differenzen bei der Bestellung der Drehtür nicht begriffen wurde, dass es sich um eine wesentliche Abweichung handle. Die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich des Standes der Wissenschaft und Technik würden Laien nicht zur Verfügung stehen.

     

    Abschließend brachte der Vertreter des Bw vor, dass die Bauordnung im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden sei sondern der Stand der Technik maßgebend sei, bezüglich dessen es Schwankungsbreiten der Meinungen gebe, angesichts derer Minimalabweichungen nicht ins Gewicht fallen würden. Jedenfalls liege kein Verschulden vor, da sich der Bw auf den TÜV-Bericht verlassen habe.

     

    Zu Spruchpunkt 3.:

     

    Dazu brachte der Vertreter des Bw abermals vor, dass es sich um (noch) nicht als Änderung der Betriebsanlage zu verstehende Bauarbeiten gehandelt habe. Die Bauarbeiten seien auch nicht gefahrengeneigt gewesen. Dipl.-Ing. P gab bekannt, sich an die konkrete Situation nicht mehr erinnern zu können. Der Vertreter des Bw verwies abermals darauf, dass zu diesem Tatvorwurf keine Strafe verhängt worden sei.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Infolge der relativ späten erstinstanzlichen Entscheidung (die Berufungsvorlage langte am 10.1.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein) konnte die erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung erst am 20.11.2003 durchgeführt werden. Da in dieser Verhandlung der Vertreter des Bw einen entscheidungsrelevanten Beweisantrag stellte, konnte das Verfahren nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (6.12.2003) abgeschlossen werden.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, eine genehmigte Betriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne die (für die Änderung) erforderliche Genehmigung betrieben zu haben. Außer Streit steht, dass es sich um eine genehmigte Betriebsanlage handelt. Auch der Vorwurf, dass nach dieser Änderung (am Kontrolltag) die Betriebsanlage betrieben wurde, blieb unbekämpft. Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die gegenständlichen baulichen Maßnahmen - der Ersatz der zuvor bestehenden Türen durch Drehtüren in Verbindung mit je zwei beiderseits der Drehtüre befindlichen Gehtüren - eine Änderung der Betriebsanlage darstellt. Dieser Vorwurf wurde vom Bw nicht bekämpft. Wollte der Bw seine Argumentation hinsichtlich des angeblichen Bagatelle-Charakters der Fluchtwegschmälerung dahingehend verstanden wissen, dass keine Änderung stattfand, so wäre dem entgegenzuhalten, dass eine Änderung in jedem Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, liegt (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/09/0223). Erfasst ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige die genehmigte Betriebsanlage betreffende Maßnahme (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0087).

 

Strittig kann daher nach dem Gesagten nur die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Maßnahme sein. Zu prüfen ist, ob der Ersatz genehmigter Türen durch Drehtüren in Verbindung mit je zwei seitlichen "herkömmlichen" Türen nach den Maßstäben des § 74 Abs.2 GewO iVm § 81 Abs.1 GewO der Genehmigungspflicht unterliegt. Dass die bauliche Gestaltung von Türen eines Einkaufszentrums engstens mit der Frage der Fluchtweggestaltung zusammenhängt und daher die mit den gegenständlichen Maßnahmen notwendig verbundene Änderung der Fluchtwege von größter Bedeutung für das Leben und die Gesundheit von Kunden und andere im angefochtenen Straferkenntnis genannte Personen ist, liegt auf der Hand.

 

Wenn nun der Bw mit der Unbedenklichkeit der getroffenen Maßnahmen argumentiert, so übersieht er Zweierlei: Zunächst, dass die letztlich genehmigte Gestaltung der Türen nicht identisch mit ihrem beanstandeten Zustand (wobei Dipl.-Ing. P überdies betonte, dass seiner Auffassung nach der beanstandete Zustand nicht einmal genehmigungsfähig gewesen wäre). Ferner übersieht der Bw, dass zwischen der Genehmigungsfähigkeit und der Genehmigungspflicht zu unterscheiden ist, dass also im Verfahren nach § 366 Abs.1 Z3 zweiter Fall GewO nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen ist - dies ist vielmehr Sache des Genehmigungsverfahrens (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0161). Nichts zeigt deutlicher die Erforderlichkeit einer behördlichen Prüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens als die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgeworfenen zahlreichen und nur unter Hinzuziehung des Sachverstandes beantwortbaren sicherheitstechnischen Fragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt daher durchaus die im angefochtenen Straferkenntnis vertretene Auffassung, dass die gegenständlichen Maßnahmen genehmigungspflichtig waren.

 

Den Bw entschuldigt auch nicht, dass er sich - so sein Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - auf den TÜV-Bericht (gegebenenfalls in Verbindung mit dem "Datenblatt" der Herstellerfirma) verlassen hat. (Wegen dieser persönlichen Involvierung des Bw sind im Übrigen die Vorbringen zum Kontrollsystem hinsichtlich des hier gegenständlichen Spruchpunktes irrelevant.) Wegen der Sensibilität der Fluchtwegsproblematik hätte dem Bw klar sein müssen, dass er sich bei Maßnahmen der gegenständlichen Art mit der Behörde in Verbindung zu setzen gehabt hätte.

 

Demnach wäre die Tat dem Bw in objektiver und subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats sind jedoch nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung Bedenken entstanden, ob der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0243 verabsäumt es ein Spruch eines Straferkenntnisses (zum hier gegenständlichen Straftatbestand), das Tatverhalten hinlänglich im Sinne des § 44a Z1 VStG darzustellen, wenn dort darauf abgestellt wird, dass eine Betriebsanlage nach Änderung "betrieben wurde", ohne darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte. Unbeschadet dessen, dass der Vorwurf des "Betreibens" der Betriebsanlage unbekämpft blieb und der Grund dafür wohl darin liegt, dass dem Bw natürlich bekannt war, dass am Kontrolltag Geschäftsbetrieb herrschte, erscheint es wegen der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht selten sehr strengen Auslegung des § 44a VStG angeraten, das angefochtene Straferkenntnis aus dem in Rede stehenden Grund zu beheben.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

 

Der Bw ist mit seiner Behauptung, dass bezüglich dieses Tatvorwurfs keine Strafe verhängt wurde, im Recht, da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der - der Intention nach - auf den Spruchpunkt 3. bezogene Strafausspruch mit "2." bezeichnet ist. Zwar ist in der gegenständlichen Situation eine Berichtigung des Bescheids gemäß § 62 Abs.4 AVG durchaus in Betracht zu ziehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht jedoch in Anbetracht der (sich aus dem oben erwähnten Grund ergebenden) Kürze der bis zur Strafbarkeitsverjährung für eine "inhaltliche" Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit von einer Berichtigung ab. Nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist wird das Verfahren einzustellen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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