Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230034/3/Gf/Hm

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230034/3/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung des J i.I., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 8. Jänner 1992, Zl. Pol96- 383-1991/Ha, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in I. Instanz in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 8. Jänner 1992, Zl. Pol96-383-1991/Ha, wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. 2 Abs. 3 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er, wie am 10. September 1991 um 23.00 Uhr festgestellt werden konnte, an der Außenfassade des Hauses Kapuzinerberg 12 in der Gemeinde Ried i.I. das Leuchtschild "Rieder Bier" mit einer sog. "Lichterkette", die während der Nachtzeit mit roten Glühlampen beleuchtet ist, umrahmen sowie beim Portal ein Schild in der Größe von 20 mal 20 cm, welches nachts rot beleuchtet ist, anbringen ließ und somit durch öffentliche Ankündigung die Prostitution angebahnt bzw. anzubahnen versucht hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß der vom Beschwerdeführer im ordentlichen Ermittlungsverfahren unbestritten gelassene Sachverhalt als einwandfrei erwiesen angenommen werden konnte und dieser offensichtlich unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b oöPolStG zu subsumieren sei. Bei der Strafbemessung seien einerseits der Umstand der nicht unwesentlichen Schädigung öffentlicher Interessen und andererseits das Nichtvorliegen einer einschlägigen Vormerkung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen; mildernde Umstände hätten nicht festgestellt werden können.

2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer nur vor, weder Eigentümer noch Mieter des Hauses K Gemeinde Ried i.I., zu sein, weshalb ihn auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Zl. Pol96-383-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung dieser auch nicht bestritten, sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde gerügt wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b oöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der durch öffentliche Ankündigung die Prostitution, d.s. Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken, anbahnt oder anzubahnen versucht.

4.2. Nach den Ergebnissen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens steht unbestritten fest, daß seit dem 28. August 1991 im Hause K in Ried i.I. der "Club D", ein Bordell, betrieben wird. Liegenschaftsbesitzer ist ein gewisser A (Nat.i.A.), der sich die Einnahmen mit dem Beschwerdeführer als Geschäftspartner teilt. Weiters steht fest, daß an der Außenfassade des Gebäudes das Leuchtschild "Rieder Bier" mit einer Lichterkette umrahmt ist, die aus während der Nachtzeit eingeschalteten roten Glühlampen besteht. Beim Portal ist ein 20 mal 20 cm großes, nachts rot beleuchtetes Schild angebracht und an der unmittelbar vor dem Eingang befindlichen Hausfassade ist die Bezeichnung "Club D" mit Lackspray aufgetragen.

Daß dies ein geeigneter und auch tauglicher Weg ist, die Anbahnung der Prostitution zu versuchen, steht - legt man als Maßstab der Betrachtung einen objektiven Durchschnittsmenschen zugrunde - außer Zweifel. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers stellt das gesetzliche Tatbild hingegen in keiner Weise auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an jenem Lokal, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, sondern lediglich darauf ab, ob dem Täter die Versuchshandlung persönlich zuzurechnen ist. Dies trifft im vorliegenden Fall deshalb zu, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen (und bis dato nicht widerrufenen) Angaben zufolge (siehe die im Akt erliegende Anzeige der Sicherheitswache Ried vom 7.10.1991, Zl. P5440/1991-Ra) von besitzrechtlichen Fragen abgesehen tatsächlich nicht bloß als ein "interner", sondern vielmehr als echter Geschäftspartner des A M fungiert und damit auch die Verantwortung für das Erscheinungsbild des Lokales in der Öffentlichkeit trägt. Der Beschwerdeführer hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b oöPolStG gehandelt.

Da diese Strafbestimmung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt und der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nichts vorzubringen hatte, war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG jedenfalls von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtmäßig.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung durch die belangte Behörde ist zunächst festzuhalten, daß sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit ein Widerspruch ergibt, als die belangte Behörde einerseits den Umstand berücksichtigt haben will, daß keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen und gleichzeitig keine mildernden Umstände feststellen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist jedoch das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen insbesondere dann, wenn auch sonst keine Vormerkungen vorliegen (wofür der vorliegende Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte enthält) - als mildernder Umstand zu werten.

Zudem kann der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung der belangten Behörde, daß das Umrahmen des Leuchtschildes "Rieder Bier" mit einer roten Lichterkette und die Anbringung eines 20 mal 20 cm großen, rot beleuchteten Schildes beim Portal eine wesentliche Schädigung des öffentlichen Interesses - nämlich der Hintanhaltung von Störungen des öffentlichen Gemeinwesens, der Interessen des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des öffentlichen Anstandes nach sich gezogen hat, nicht beipflichten.

Im Hinblick auf die bloß geringfügige Rechtsverletzung und die von der belangten Behörde festgestellten tristen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (kein Einkommen; Sorgepflicht für ein Kind; Ehegattin bezieht Notstandshilfe) erscheint es auch aus spezialpräventiven Erwägungen heraus als ausreichend, eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle von deren Uneinbringlichkeit unter Berücksichtigung der durch § 10 Abs.1 lit.b OöPolStG gesetzlich vorgegebenen Relation eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, zu verhängen.

4.4. In diesem Sinne war daher der vorliegenden Berufung stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Infolge der teilweisen Stattgabe der Berufung war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG lediglich ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren hatte dagegen zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum