Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230156/14/Gf/Hm

Linz, 17.03.1993

VwSen-230156/14/Gf/Hm Linz, am 17. März 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung der M, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried vom 6. November 1992, Zl. Pol96-368-1992, nach der am 8. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 17.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "beim 'C' in T" nunmehr "bei ihrem Haus in T" zu heißen hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.700 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 6. November 1992, Zl. Pol-368-1992, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil sie dafür verantwortlich gewesen sei, daß am 21. August 1992 der Eingang des Hauses T mit einem blauen Licht versehen und im ersten Stock die Fenster rot beleuchtet gewesen seien, wodurch im Wege öffentlicher Ankündigung die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht worden sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 18. November 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Tatbestand jener der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungs- übertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Beamten des Gendarmeriepostens Ried als erwiesen anzusehen sei, sodaß demnach feststehe, daß die Berufungswerberin beim Eingang ihres Hauses ein blaues Licht angebracht habe sowie dessen Fenster rot beleuchtet gewesen seien. Dadurch sei aber von ihr unmißverständlich die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht worden.

Bei der Strafbemessung seien - da eine Stellungnahme der Berufungswerberin im ordentlichen Ermittlungsverfahren unterblieben sei - deren Einkommensverhältnisse zu schätzen (monatliches Nettoeinkommen: 15.000 S) und entsprechend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen wären.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie zwar Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Hauses sei, dieses aber vermietet habe. Das blaue Licht bei der Eingangstür und die rote Beleuchtung an den Fenstern habe nicht sie, sondern ihr Ehegatte angebracht; einen Auftrag hiezu habe sie ihm nicht erteilt. Außerdem entsprächen die von der belangten Behörde geschätzten Einkommensverhältnisse insofern nicht den Tatsachen, als sie lediglich aus der Vermietung des Hauses monatliche Einkünfte in Höhe von 6.000 S beziehe.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Pol96-368-1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien die Berufungswerberin und der Vertreter ihres Rechtsvertreters, Dr. J, sowie Mag. J als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen G (Ehegatte der Berufungswerberin), RI H und BI F (beide GPK Ried) erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Berufungswerberin ist Eigentümerin des Hauses T Nr. 29. Zum Tatzeitpunkt hatte sie dessen Räumlichkeiten an ein Ehepaar sowie an zwei weitere Damen vermietet, wobei diese Personen jeweils einen Raum zur eigenen Verwendung hatten und die übrigen Räumlichkeiten - Küche im Obergeschoß, Anrichte, Bad und gleichzeitig als Stehbar eingerichtetes Wohnzimmer im Erdgeschoß zur gemeinschaftlichen Nutzung dienten. Beim seitlich zur Straße gelegenen Eingang des Hauses, an dem sich lediglich eine (gemeinschaftliche) Klingel befand, war ein blaues Licht angebracht. Die im ersten Stock straßenseitig gelegenen Fenster waren rot beleuchtet und außerdem war an dieser Hausfront eine Lichterlaufkette in Herzform angebracht. Die Beleuchtungen wurden vom Ehegatten der Berufungswerberin angebracht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die beiden als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten befanden sich zwei leichtbekleidete Damen im Haus.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Berufungswerberin und der einvernommenen Zeugen. Soweit die Berufungswerberin und deren Ehegatte hingegen den Eindruck zu vermitteln versuchten, von der Einrichtung eines Etablissements im Haus T, in dem auch die Prostitution ausgeübt wird, nichts gewußt zu haben, war ihnen als ansonsten aufgrund der gegebenen äußeren Umstände der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich widersprechend nicht zu folgen: So ist es kaum vorstellbar, daß sich ein Vermieter - noch dazu, wenn dies seine einzige Einnahmequelle darstellt einerseits nicht dafür interessiert, was in seinem Haus vorgeht, er sich aber andererseits bei der Behörde nach den Modalitäten für die Errichtung eines Privatclubs erkundigt und zudem weiß, daß sich an seinem Haus entsprechende Beleuchtungsvorrichtungen befinden und in diesem eine offensichtlich nicht bloß der Benützung durch die Mieter dienende Stehbar eingerichtet ist; in gleicher Weise kann es bestenfalls eine Schutzbehauptung darstellen, wenn der Ehegatte der Berufungswerberin vorbringt, das blaue Licht beim Eingang, jene Vorrichtung (Vorhänge oder Klebefolien), die die Fenster im ersten Stock als rot beleuchtet aussehen ließ und die herzförmige Lichterlaufkette habe er nur zu Verschönerungszwecken angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der durch öffentliche Ankündigung die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht.

4.2. Nach den aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß schon die im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Beleuchtungsvorrichtungen - blaues Licht bei der Eingangstür und rot beleuchtete Fenster -, die für einen unbefangenen Beobachter in ihrer Gesamtheit offenkundig den Eindruck vermittelten, daß in diesem Haus die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht wird, jedenfalls auch mit Wissen und Willen der Berufungswerberin - wenn auch nicht durch diese selbst oder auf deren ausdrücklichen Auftrag hin angebracht wurden. Als Hauseigentümerin und damit über dieses Objekt allein Verfügungsberechtigte hätte sie jede rechtliche Möglichkeit gehabt, das gesetzwidrige Verhalten ihres Ehegatten was aber offensichtlich gar nicht in ihrer Absicht lag - zu unterbinden. Indem sie dies bewußt unterließ, hat sie sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde unzutreffend die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht als strafmildernd berücksichtigt. Hinsichtlich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war von einem monatlichen Nettoeinkommen von 6.000 S, vom Eigentum an einem Haus und einem Kraftfahrzeug sowie von der Sorgepflicht für ihren Ehegatten und ein minderjähriges Kind auszugehen. Auf dieser Grundlage kam der Oö. Verwaltungssenat daher zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 17.000 S in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen anzusehen ist. Die Bezahlung dieser Geldstrafe kann der Berufungswerberin - allenfalls im Ratenwege (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) - auch zugemutet werden.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 17.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG vorgegebenen Relation auf 4 Tage herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "beim 'Club 29' in Tumeltsham 29" nunmehr "bei ihrem Haus in Tumeltsham Nr. 29" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.700 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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