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VwSen-230210/2/Gf/La

Linz, 13.12.1993

VwSen-230210/2/Gf/La Linz, am 13. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der R B, vom 7. April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 22. März 1993, Zl.

Pol96/116/3-1992/Ma/Ber, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 5.000 S (insgesamt 30.000 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 17 Stunden (insgesamt 102 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wendung "ohne Bewilligung" zu entfallen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3.000 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 22. März 1993, Zl. Pol96/116/3-1992/Ma/Ber, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) verhängt, weil sie es als Geschäftsführerin einer GmbH&CoKG zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft in sechs Fällen Geldspielapparate betrieben habe; dadurch habe sie jeweils eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 55/1992 (im folgenden: Oö. SpielapparateG), begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 24. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat infolge entsprechender Feststellungen von Sicherheitswacheorganen der Bundespolizeidirektion Linz als erwiesen anzusehen und von der Berufungswerberin auch nicht bestritten worden sei.

Bei der Strafbemessung seien die von der Rechtsmittelwerberin angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden, während Erschwerungsoder Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, der Meinung gewesen zu sein, daß das Aufstellen der Spielapparate durch ihre auf "Halten von Spielen" lautende Gewerbeberechtigung rechtlich gedeckt gewesen sei. Im übrigen habe sie von diesen Automaten finanziell kaum profitiert und nie den Versuch unternommen, deren Aufstellung zu verschleiern.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl.

Pol96/116-1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 Oö.

SpielapparateG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, der einen Geldspielapparat aufstellt oder betreibt.

4.2. Im vorliegenden Fall ist - auch von der Berufungswerberin - unbestritten geblieben, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Spielapparaten jeweils um Geldspielapparate iSd § 2 Abs. 2 Oö. SpielapparateG handelt. Deren Aufstellung bzw. deren Betrieb ist nach § 3 Abs. 1 Z. 1 Oö.

SpielapparateG absolut verboten, d.h. hiefür konnte gar keine entsprechende behördliche Bewilligung erlangt werden, und zwar weder durch eine Antragstellung noch im Rahmen einer Gewerbeberechtigung: Denn es ist selbstverständlich, daß auch eine auf das "Halten von Spielen" lautende Gewerbeberechtigung von vornherein nur solche Spiele erfassen kann, die gesetzlich erlaubt sind.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es Sache des Unternehmers, sich über die für den Betrieb seines Unternehmens maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren. Indem die Berufungswerberin dies unterlassen bzw. die erforderlichen Informationen jedenfalls nicht zeitgerecht eingeholt hat, hat sie zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit der Berufungswerberin ist daher gegeben.

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zunächst aus, daß "strafmildernde Umstände nicht bekannt" geworden seien, obwohl sie selbst davon ausgeht, daß aufgrund der "bisherigen einschlägigen Unbescholtenheit" der Berufungswerberin mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Unabhängig von der dadurch geschaffenen Unklarheit geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, daß die unbestrittenermaßen vorliegende Unbescholtenheit der Berufungswerberin jedenfalls als strafmildernd zu werten ist. Gleiches gilt für die von ihr während des gesamten Verfahrens gezeigte Einsicht in die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens sowie für den Umstand, daß das 24.

Stück des Jahrganges 1992 des Landesgesetzblattes für Oberösterreich, mit dem das Oö. SpielapparateG verlautbart wurde und in dem sich auch keine für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation maßgeblichen Übergangsbestimmungen finden, erst am 31. August 1992 und damit knapp zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt ausgegeben und versendet wurde (was in der Praxis bedeutet, daß es tatsächlich erst wesentlich später öffentlich zugänglich war).

Der Oö. Verwaltungssenat ist mit der belangten Behörde der Meinung, daß im gegenständlichen Fall mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, darüber hinaus jedoch auch der Auffassung, daß diese Mindeststrafe aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe - Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen - in Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) auf die Hälfte herabzusetzen ist.

4.3. Aus diesen Gründen war daher der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 5.000 S (insgesamt 30.000 S) und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 17 Stunden (insgesamt 102 Stunden; vgl. § 16 Abs. 2 VStG) herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß - weil eine ensprechende Bewilligung gar nicht erlangbar wäre (s.o., 4.2.) - in dessen Spruch die Wendung "ohne Bewilligung" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf insgesamt 3.000 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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