Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230224/6/Kei/Shn

Linz, 27.07.1993

VwSen - 230224/6/Kei/Shn Linz, am 27. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl.Ing. G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 30. April 1993, Zl. Sich 96/72/4-1993/Gl/Ber, betreffend Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Strafe wird ihr teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe auf 300 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 35 Stunden festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß jeweils das Wort "Barauslagen" (2 mal) und der Satz "Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." (im Hinblick auf die Bestimmung des § 54d VStG) zu streichen sind.

Rechtsgrundlage: § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG); § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG, § 62 Abs.4 AVG.

II.: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding, Zl. Sich 96/72/4-1993/Gl/Ber, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt, weil er "am 23. April 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz von, verlegt und es bis zum 4. März 1993 entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 unterlassen" habe, "diese Wohnsitzänderung der Bezirkshauptmannschaft Eferding binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen". Dadurch habe er eine Übertretung des § 21 des Waffengesetzes 1986, BGBl.Nr. 443 begangen, weshalb er gemäß § 38 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 3. Mai 1993 zugestellte Straferkenntnis richten sich die zwei vorliegenden und inhaltlich gleichlautenden, jeweils am 17. Mai 1993 und daher fristgerecht bei der BH Eferding und beim oberösterreichischen Verwaltungssenat eingelangten Berufungen.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der "Tatbestand" (offensichtlich: die Verwirklichung des Tatbestandes) anläßlich der periodischen waffenrechtlichen Überprüfung am 2. März 1993 durch das Gendarmeriepostenkommando Aschach an der Donau ersichtlich geworden sei. Es finden sich Ausführungen über die Strafbemessung und es wird hingewiesen auf die Verläßlichkeit, die für den Besitzer einer waffenrechtlichen Urkunde erforderlich ist sowie auf sicherheitspolizeiliche Interessen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor: Er habe den Wohnsitz innerhalb desselben Wohnortes gewechselt. Diese Änderung des Wohnsitzes habe er ordnungsgemäß gemeldet. "Im Trubel aller anderen entsprechenden Meldungen" sei ihm jedoch "die beanstandete entgangen". Seine Person und der gegenständliche Wohnsitzwechsel seien sowohl in Aschach als auch in Eferding amtsbekannt. Aus dem Versäumnis sei kein Schaden entstanden und er habe die Meldung inzwischen vorgelegt. Der Berufungswerber beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl.Sich 96/72/4-1993/Gl/Ber. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und da nicht ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verlangt wurde, war die Durchführung einer solchen - in Entsprechung des § 51e Abs.2 VStG - nicht erforderlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1.1. Gemäß § 21 des Waffengesetzes, BGBl.Nr.443/1986 hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

4.1.2. Gemäß § 38 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36 oder 37 zu ahnden ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim gegenständlichen Delikt (§ 21 iVm § 38 des Waffengesetzes) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Aus § 5 Abs.1 VStG ergibt sich, daß bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen der Fahrlässigkeit widerleglich vermutet wird.

4.2. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einspruch" bzw. "weiterer Einspruch" ist im gegenständlichen Verfahren unproblematisch, da deutlich hervorgeht, aus welchen Gründen das Straferkenntnis bekämpft wird (s. hiezu VwGH vom 9.1.1987, Zl.86/18/0212, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RN 932/3).

4.3. Es ist aus der Aktenlage her erwiesen und durch den Berufungswerber auch nicht bestritten, daß das objektive Tatbild des § 21 iVm § 38 des Waffengesetzes 1986 verwirklicht wurde. Die Mitteilung ist nämlich nicht binnen vier Wochen nach der Änderung des Wohnsitzes, sondern erst ca. zehn Monate später - offensichtlich auf den "Anstoß" durch die unmittelbar kurz vorher erfolgte waffenrechtliche Überprüfung (§ 20 des Waffengesetzes) hin - der zuständigen Behörde vorgelegt worden.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, er hätte ohnehin die Änderung des Wohnsitzes gemeldet, so ist hiezu festzuhalten: Im gegenständlichen Fall sind zwei verschiedene Behörden die Adressaten der jeweiligen Meldung. Während die Meldung nach dem Meldegesetz an die Gemeinde zu ergehen hat, ist diejenige nach dem Waffengesetz (§ 21) an die Bezirkshauptmannschaft zu richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1980, Zl.3542/80, (Czeppan-Szirba, "Waffengesetz 1986", 7. Auflage, Stand Juli 1990, S 139) ausgeführt: "Auch der Umstand, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz entsprochen hat, kann ihn nicht von der nach § 21 Waffengesetz bestehenden Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Änderung seines Wohnsitzes befreien." 4.4. Der Berufungswerber bringt vor, daß ihm "im Trubel aller anderen entsprechenden Meldungen die beanstandete entgangen" sei. Hiezu ist festzuhalten: Es ist mit einer bzw. jeder Übersiedlung untrennbar verbunden, daß Maßnahmen zu setzen bzw. Erledigungen zu tätigen sind (Meldepflichten etc.). Es ist nicht hervorgekommen, daß eine über dieses normale Maß hinausgehende Situation in bezug auf den "Trubel" vorgelegen ist. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er nicht so gehandelt hat, wie an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch gehandelt hätte. Fahrlässig handelt nach § 6 Abs.1 StGB, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach § 6 Abs.2 StGB handelt auch fährlässig, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Das Verhalten des Berufungswerbers ist als fahrlässig zu qualifizieren. Ein maßgerechter Mensch, der wie der Berufungswerber Akademiker und Beamter ist, hätte nämlich in einer solchen Situation ("Trubel") die vorgeschriebene Meldung erstattet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß auf der Waffenbesitzkarte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Meldepflicht vorhanden ist.

Das Verschulden des Berufungswerbers ist nicht als "geringfügig" iSd § 21 VStG zu beurteilen. Die Schuld des Beschuldigten ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe dazu: VwGH vom 22. Oktober 1987, Zl.87/08/0138, VwGH vom 19. November 1987, Zl.87/08/0251 und Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, S. 814 und 815). Aus diesem Grund konnte, obzwar die Folgen der Übertretung durch die verspätete Vorlage der Meldung unbedeutend sind, nicht die Bestimmung des § 21 VStG angewendet und von der Strafe abgesehen werden.

4.5. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im Hinblick auf die mit dem Waffenrecht verbundenen Sicherheitsinteressen ist es von Bedeutung, daß den normierten Meldepflichten entsprochen wird. Die Verhängung einer Strafe ist sohin auch in generalpräventiver Hinsicht geboten. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über den Berufungswerber mehrere noch nicht getilgte Vormerkungen von Verwaltungsübertretungen verschiedener Art aufscheinen, konnte der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zur Anwendung kommen. Die Strafe ist in bezug auf die aktenkundigen Einkommensund Vermögensverhältnisse nicht zu hoch bemessen. Was die Frage des Verschuldens betrifft, so wird auf die Ausführungen im Punkt 4.4. verwiesen. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor (s. Punkt 4.4.). Gemäß § 13 VStG hat eine Geldstrafe mindestens 100 S zu betragen.

Im Hinblick darauf, daß kein Schaden entstanden ist, kann jedoch mit einer geringeren Strafe als sie von der belangten Behörde festgesetzt wurde, das Auslangen gefunden werden, sodaß die Strafe mit einem Betrag von 300 S festzusetzen war.

4.6. Aus den angeführten Gründen war die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und die verhängte Strafe auf 300 S herabzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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