Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230457/5/Kei/Shn

Linz, 31.08.1995

VwSen-230457/5/Kei/Shn Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ewald R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Juli 1995, Zl.Sich 96-47-1995-Se, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im angefochtenen Bescheid anstelle von "Sich 96-47-1995-Se" zu setzen ist "Sich 96-47-1995", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. Mai 1995, Zl.Sich 96-47-1995, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. Mai 1995, Zl.Sich 96-47-1995-Se, in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.3. Gegen diesen, dem Berufungswerber am 10. Juli 1995 durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben, das - wie aus dem Post- Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 28. Juli 1995 in Budapest der Post zur Beförderung übergeben wurde und am selben Tag (28. Juli 1995) bei der belangten Behörde eingelangt ist, eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist festzuhalten:

Der Berufungswerber hat im Zuge des ihm diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs im Schreiben vom 24. August 1995 ua ausgeführt: "Es ist grundsätzlich richtig, daß meine Berufung ein paar Tage zu spät eingegangen ist." Da für den O.ö. Verwaltungssenat jedoch - vor dem Hintergrund der oa Datierungen - gewisse Zweifel vorliegen, wurde - zugunsten des Berufungswerbers - von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Mai 1995, Zl.Sich 96-47-1995, wurde dem Berufungswerber am 17. Mai 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 4682 Geboltskirchen zugestellt. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 2. Juni 1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Aus der Tatsache, daß der Einspruch mit 26. Mai 1995 datiert ist, ergibt sich, daß der Berufungswerber auch innerhalb von zwei Wochen ab der Hinterlegung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Obwohl dem Berufungswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 1995, Zl.Sich 96-47-1995-Se, Gelegenheit gegeben wurde, hat er im Schreiben vom 23. Juni 1995 und auch in anderen Schreiben nichts dahingehend vorgebracht und auch keine Unterlagen vorgelegt (arg. "wenn sich ergibt ...", § 17 Abs.3 Zustellgesetz), daß er wegen einer konkret auf die Zeit, in der das Schriftstück hinterlegt war, bezogenen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Die Einspruchsfrist begann am 17. Mai 1995 zu laufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 31. Mai 1995. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 31. Mai 1995 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen. Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung daher aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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