Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230592/2/Lg/Bk

Linz, 15.06.1998

VwSen-230592/2/Lg/Bk Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Mai 1997, Zl. Sich96-345-1996/KG/AM, wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 S. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er sich am 4.12.1996 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG 1992). 2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw dürfe nicht bestraft werden, da § 6 Abs.1 Asylgesetz Anwendung finde. Außerdem sei § 6 VStG anzuwenden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der illegale Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet ist unbestritten. Dem Argument des Bestrafungsverbotes gemäß § 6 Abs.1 Asylgesetz ist entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung voraussetzt, daß der Betreffende direkt aus dem Staat kommt, indem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da in der Berufung selbst behauptet wird, der Bw sei (aus dem Kosovo) über Ungarn nach Österreich eingereist. Dem Notstandsargument ist entgegenzuhalten, daß der Bw über ein sicheres Drittland eingereist ist und es daher in seiner Hand gelegen war, den Rechtsbruch zu vermeiden. In Anbetracht der Kürze des Tatzeitraumes (nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses: ein Tag) erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 100 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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