Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230704/2/Fra/Rd

Linz, 22.04.1999

VwSen-230704/2/Fra/Rd Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1999, III/S 38.049/98-2 SE, wegen Übertretung des § 81 Abs.1 SPG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 81 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 24.10.1998 um 1.15 Uhr in Linz am H durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung gestört hat, indem er eine gehbehinderte Person anrempelte und ihr mit gestreckter Hand andeutungsweise gegen den Kopf schlug.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Gemäß § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 SPG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Auszugehen ist davon, daß das spruchgemäß umschriebene Verhalten an sich den Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG erfüllt. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel nach § 85 SPG ist zu prüfen, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Das dem Bw spruchgemäß angelastete Verhalten fällt zweifellos unter den Tatbestand des § 115 StGB. Dem diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Argument des Bw ist daher zuzustimmen. Für die gegenständliche Subsidiarität kommt es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht darauf an, ob eine gerichtliche Strafverfolgung tatsächlich stattfand oder nicht, sondern nur darauf, daß der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Bw in sachverhaltsmäßiger Hinsicht einzugehen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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