Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230807/2/Gf/La

Linz, 21.12.2001

VwSen-230807/2/Gf/La Linz, am 21. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C G, vertreten durch Dipl.-Ing. H G, beide E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 28. November 2001, Zl. Sich96-102-1-2001, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 28. November 2001, Zl. Sich96-102-1-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie als Inhaberin eines Gast- und Beherbergungsbetriebes am 5. April 2001 dem Bürgermeister als zuständiger Meldebehörde die Einsichtnahme in die Gästeblätter verweigert habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 10 Abs. 6 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl.Nr. I 28/2001 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie nach § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 29. November 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Dezember 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund der amtlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Organe als erwiesen anzusehen und von der Rechtsmittelwerberin auch nicht bestritten worden sei. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, ihre Uneinsichtigkeit hingegen als erschwerend zu werten gewesen; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Rechtsmittelwerberin zum einen ein, dass in der ersten Verfolgungshandlung eine vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses divergierende Verbotsnorm angeführt gewesen sei, sodass nunmehr insgesamt offen bleibe, welche Übertretung ihr tatsächlich angelastet werde.

Außerdem habe ihr Rechtsvertreter die begehrten Gästeblätter am 28. März 2001 anlässlich einer Vorladung bei der BH Kirchdorf gebraucht, sodass sie deshalb am Tag der Kontrolle von der Hotelangestellten - noch dazu, wo diese zum Kontrollzeitpunkt gerade eine größere Reisegruppe abzufertigen hatte - nicht vorgefunden werden konnten.

Schließlich seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Grund der falschen, nämlich unmittelbaren Zustellung des Straferkenntnisses an die Vertretene nur wenige Tage Zeit zur Berufungsausführung geblieben.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-102-1-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter der Meldebehörde trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt.

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde der Rechtsmittelwerberin vorgeworfen, die ihr angelastete Tat als unmittelbare Täterin begangen zu haben, indem "ihre Angestellte (Receptionistin)" die begehrte Einsichtnahme verweigerte.

Dabei hat die Behörde offenbar verkannt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtung des § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG - wie sich aus dem vorstehenden Zitat ergibt - unmittelbar (und zwar selbst dann, wenn keine Bestellung gemäß § 9 Abs. 3 VStG vorliegt, weil § 22 Abs. 1 Z. 5 MeldeG insoweit nicht auf diese Bestimmung Bezug nimmt) den Beauftragten selbst dann trifft, wenn ein derartiges Auftragsverhältnis besteht. Daran, dass die Receptionistin eines Hotels im Hinblick auf die aus § 10 Abs. 6 MeldeG resultierenden Verpflichtungen stets als Beauftragte des Betriebsinhabers fungiert, kann aber - jedenfalls solange sich keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben - vernünftigerweise kein Zweifel bestehen.

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Beschwerdeführerin nicht als unmittelbare Täterin, sondern nur (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) allenfalls wegen Beihilfe (§ 7 VStG) belangt werden können.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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