Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230864/2/Gf/Gam

Linz, 24.12.2003

 

 

 

 VwSen-230864/2/Gf/Gam Linz, am 24. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des RA J F, vertreten durch RA S F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. November 2003, Zl. Sich96-101-2003, wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat und an die Stelle des Strafausspruches nunmehr die Wendung "Wegen dieser Übertretung wird ihnen eine Ermahnung erteilt." tritt; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. November 2003, Zl. Sich96-101-2003, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 8. Mai 2003 im Gemeindegebiet von B L die Bundesgrenze nach Tschechien überschritten habe, ohne einen Grenzübergang zu benutzen; dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl.Nr. 436/1996, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: GrenzkontrollG) begangen, weshalb er nach § 16 Abs. 1 Z. 2 GrenzkontrollG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt worden sei. Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2003 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er deshalb nicht vorsätzlich gehandelt habe, weil der Grenzstein in seiner Wanderkarte als Übertrittsstelle eingezeichnet sei. Außerdem hätte das sich in der Nähe befindende Grenzkontrollorgan unschwer intervenieren und so die Übertretung verhindern können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Reduzierung des Strafausmaßes beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. Sich96-101-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 16 Z. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GrenzkontrollG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der die Außengrenze nicht an einer Grenzübergangsstelle überschreitet.

Nach § 21 Abs. 1 VStG ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Ermahnung zu erteilen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine bloße Ordnungswidrigkeit vor, die nicht für eine breitere Öffentlichkeit wahrnehmbar war; eine Bestrafung würde daher keinem generalpräventiven Zweck dienen. Da dem Beschwerdeführer zudem bloß leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen zur Vermeidung der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer eine Ermahnung auszusprechen.

3.3. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - war diese hingegen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 
 

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