Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240025/2/Gf/Hm

Linz, 01.06.1992

VwSen - 240025/2/Gf/Hm Linz, am 1. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Jänner 1992, Zl. SanRB96/7/1991-4/92/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG insoweit stattgegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

II. Gemäß § 64 Abs.1, 2 und 3 sowie § 65 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen und zum Ersatz von Barauslagen für das Strafverfahren in I. Instanz und für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 25. Oktober 1990 haben Organe der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Tiroler Landesregierung in einem Lebensmittelgroßhandelskaufhaus in Innsbruck Proben von Waren des Beschwerdeführers (Lammrollbraten) entnommen und diese der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zur Begutachtung übersandt. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck hat in ihrem Gutachten vom 2. Jänner 1991, Zl. 6658/90, festgestellt, daß diese Ware der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 unterliegt und dabei hinsichtlich verschiedener Kennzeichnungselemente den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung nicht entspricht; unter einem wurde die Sache "Der Bezirksverwaltungsbehörde Linz über Bez. Hauptmannschaft Innsbruck zur Amtshandlung abgetreten".

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Schreiben vom 24. Jänner 1991, Zl. 8-10.096/32-91, das als Strafanzeige gewertete Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck samt Probenbegleitschreiben "der Bezirksverwaltungsbehörde Linz" formlos übermittelt.

1.3. Der Magistrat Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat diese Strafanzeige der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung "gemäß § 27 VStG übermittelt".

1.4. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1992, Zl. SanRB96/7/1991-4/92/H, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt hat, daß der an das Innsbrucker Lebensmittelgroßkaufhaus gelieferte Lammrollbraten mit den Kennzeichnungselementen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung versehen war und er dadurch gegen § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes verstoßen hat.

1.5. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis begründend aus, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten habe. Da er bei der Übernahme der Waren bemerkt habe, daß deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, hätte er als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die erforderliche zusätzliche Etikettierung selbst Sorge tragen müssen und diese nicht einem Bediensteten des Innsbrucker Lebensmittelgroßkaufhauses überlassen dürfen. Da der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Einvernahme selbst keine Angaben darüber gemacht habe, hätte die belangte Behörde sein monatliches Nettoeinkommen mit 25.000 S zu schätzen gehabt.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, daß ihm ein Bediensteter des Innsbrucker Großhandelskaufhauses zugesichert habe, die Etikettierung vorzunehmen, weshalb diese Person als ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG anzusehen sei. Den Beschwerdeführer treffe damit aber kein persönliches Verschulden, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96/7/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde geltendgemacht wird, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unanhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen der als Bundesgesetz geltenden Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 86/1975 (im folgenden: LMKZVO) zuwiderhandelt.

Gemäß § 3 LMKZVO sind Kennzeichnungselemente u.a. der Name und der Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung, bei ausländischen Erzeugnissen außerdem das Erzeugungsland (Z. 2); der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingungen mindestens haltbar ist, und zwar in unverschlüsselter Form sowie bestimmt nach Monat und Jahr (Z. 10); und der Zeitpunkt der Verpackung in verschlüsselter Form - bestimmt nach Tag, Monat und Jahr oder die Chargennummer.

Gemäß § 6 LMKZVO trifft die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln in erster Linie jedenfalls den Verpacker bzw. bei Importware den Importeur.

4.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Importeur der beanstandeten Ware fungierte und daher in erster Linie ihn die Kennzeichnungspflicht gemäß § 6 LMKZVO trifft, ist die belangte Behörde sohin tatsächlich gemäß § 27 Abs. 1 VStG, also als jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, weil sich hier der Standort des Betriebes des Beschwerdeführer befindet, tätig geworden - und nicht etwa, wie es den äußeren Anschein haben könnte (vgl. insbesondere oben 1.1., letzter Halbsatz), im Zuge einer (im übrigen dann rechtswidrigen) Abtretung. Die belangte Behörde war demnach zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung örtlich (und sachlich) zuständig.

4.3. Wie sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen ergibt und vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung auch unbestritten geblieben ist, mangelte es der gezogenen Probe an der gemäß § 3 Z. 2, 10 und 12 LMKZVO erforderlichen Kennzeichnung bezüglich des Namens und des Sitzes der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung und des Erzeugungslandes, der Mindesthaltbarkeitsfrist sowie des Verpackungszeitpunktes. Der Tatbestand des § 74 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 Z. 19 LMG und i.V.m. § 3 Z. 2, 10 und 12 LMKZVO ist daher offensichtlich erfüllt.

4.4. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht dadurch gehindert, daß er einen Bediensteten seines Geschäftspartners damit beauftragte und sich dieser auch dazu bereit erklärte, auf den Waren Etiketten mit den erforderlichen Kennzeichnungselementen anzubringen, was jedoch in der Folge tatsächlich unterblieb: Nach § 6 LMKZVO trifft die Verantwortlichkeit unzweifelhaft den Beschwerdeführer als Importeur der beanstandeten Waren. Demgegenüber ist Berufung des Beschwerdeführers auf § 9 VStG schon deshalb nicht geeignet, einen Übergang dieser Verantwortlichkeit zu bewirken, weil diese Bestimmung auf die Delegation der Verantwortlichkeit innerhalb ein und derselben juristischen Person abstellt, hingegen eine solche nach außen - also auf einen Bediensteten des Geschäftspartners - nicht ermöglicht (sondern allenfalls dessen eigenständige Strafbarkeit begründet).

4.5. Gemäß § 21 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Straferkenntnisses selbst davon aus, daß der Beschwerdeführer - wenn dieser seiner Warenlieferung die erforderliche Anzahl von Etiketten lose beilegt und den Bediensteten des Geschäftspartners ersucht, diese anzubringen - bloß leicht fahrlässig gehandelt hat. Daß die Tat darüber hinaus irgendwelche Folgen nach sich gezogen hätte, läßt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG, der für die Behörde eine Rechtspflicht begründet, erfüllt und die belangte Behörde hätte von der Verhängung einer Strafe absehen und stattdessen eine Ermahnung aussprechen müssen.

4.6. In diesem Sinne war daher der Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zu korrigieren.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben. Da die Ermahnung keine Strafe darstellt (vgl. z.B. VwSlg 8709A/1974), war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.3 VStG sohin auch nicht der Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von 250 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 1. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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