Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240332/2/WEI/Bk

Linz, 18.04.2000

VwSen-240332/2/WEI/Bk Linz, am 18. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 1999, Zl. SanRB 96-129-1997-B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 lit c), 8 lit f) Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF vor BGBl I Nr. 63/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG verantwortlicher Beauftragter der Fa., zu verantworten, daß am 14.1.1997 das mit der Angabe 'TK Schweinefleisch für Pfeffer Bacon' falsch bezeichnete Lebensmittel durch die Lieferung vom genannten Betrieb an die Firma S, in Verkehr gebracht wurde.

Gegenständliches Lebensmittel enthält laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, Uz.: 1190/97, einen Zusatz von Rindfleisch. Es war daher auf Grund der Bezeichnung mit 'TK Schweinefleisch für Pfeffer Bacon' mit zur Irreführung geeigneter Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, versehen und dadurch falsch bezeichnet."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 7 Abs 1 lit c) iVm § 8 lit f) und § 74 Abs 1 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 100,-- und als Barauslagenersatz die Untersuchungskosten von S 7.275,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 30. März 1999 zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 13. April 1999, die am 14. April 1999 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis verweist die belangte Behörde auf die Anzeige der Lebensmittelaufsichtsorgane des Amtes der Nö. Landesregierung vom 25. September 1997, Zl. GS3-LM-VR-17-97, auf Grund der zunächst die Strafverfügung vom 6. November 1997 gegen den Bw ergangen war. Nach Einspruch vom 24. November 1997 und Stellungnahme des Bw vom 15. Jänner 1998 befragte die belangte Behörde die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zur Menge des verarbeiteten Rindfleisches. Mit Schreiben vom 23. März 1998 teilte diese mit, dass die Nachweisgrenze der verwendeten Untersuchungsmethode bei 7,5 % liege, weshalb mindestens ein Rindfleischanteil in dieser Höhe mitverarbeitet wurde und somit nicht nur geringfügige Spuren vorlagen.

In der weiteren Stellungnahme vom 16. April 1998 wird der anhand der Nachweisgrenze gezogene Schluss auf mindestens 7,5 % Rindfleischanteil unter Hinweis auf Produktionszahlen zum vermuteten Produktionstag 7. Jänner 1997 als unrichtig bekämpft. Die Beanstandung erklärte der Bw damit, dass zuerst sortenrein ein Rindfleischprodukt und nach trockener Zwischenreinigung ein Schweinefleischprodukt hergestellt worden war, wobei niemals ausgeschlossen werden könnte, dass in der Anfangsphase der Folgeproduktion minimale Fleischbestandteile der vorhergehenden Produktion ins Endprodukt gelangen. Der Bw vermutete, dass die beanstandete Probe zufällig aus dieser Erstphase stammte. Von einer rezepturgemäßen Verwendung von Rindfleisch, das ohnehin um 10 % teurer wäre, könnte keine Rede sein. Eine Nassreinigung innerhalb eines Produktionstages wäre wegen der damit verbundenen Qualitätsmängel im Folgeprodukt nicht möglich.

In der Stellungnahme wird weiter gerügt, dass der Tatvorwurf in Bezug auf den angelasteten Liefertag 17. Jänner 1997 nicht gesetzmäßig konkretisiert worden wäre. Aus dem Probenbegleitschreiben ergäbe sich, dass an diesem Tag die M Filiale von der S beliefert wurde, weshalb die gegenständlich relevante Lieferung vorher erfolgt sein müsste. Für eine Lieferhandlung der S könne der Bw nicht verantwortlich gemacht werden. Auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung könnte der Tatvorwurf nicht mehr saniert werden. Dem Bw wäre es nicht möglich nachzuvollziehen, aus welcher Produktion das beanstandete Schweinefleisch stammte. Das mit "4.7.1997" angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum widerspreche auch der üblichen Angabe eines solchen beim beanstandeten Produkt von nur drei Monaten.

2.2. Über Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde wurde der Geschäftsführer G der S GmbH in K am Gendarmerieposten K zur Sache befragt. Er konnte zur Lieferung keine Angaben machen, da er erst seit 1. April 1997 die Funktion ausübte. Eine Kopie des Lieferscheines, der die Lieferung betreffen könnte, legte er vor. Die aktenkundige Kopie weist das Datum "14.1.96" auf, wobei zum Jahr "96" handschriftlich vermerkt wurde: "Datum war noch nicht geändert".

In der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 10. Dezember 1998 änderte die belangte Behörde im mitgeteilten Tatvorwurf das Lieferdatum auf 14. Jänner 1997. Welche Beweise aufgenommen wurden, geht aus dem Schreiben der belangten Behörde nicht hervor. Nach unbeantwortet gebliebenen Eingaben der Rechtsvertreter des Bw mit dem Ersuchen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu übersenden, erließ die belangte Behörde schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 26. März 1999.

2.3. Die Berufung rügt zunächst ein mangelhaftes Verfahren, da mangels mitgeteiltem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Möglichkeit bestand, zur Aussage von G Stellung zu nehmen. Weiters wird abermals vorgebracht, dass die Richtigstellung des Tatvorwurfes nicht rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte. Es wäre dem Bw nicht möglich gewesen, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten. In der Stellungnahme vom 16. April 1998 wäre man beim Mindesthaltbarkeitsdatum von einem Zahlensturz ausgegangen, und zwar statt 4.7. möglicherweise 7.4.1997, was bedeutet hätte, dass die Produktion am 7. Jänner 1997 stattfand. Die damals produzierte Ware wäre allerdings noch am selben Tag an S ausgeliefert worden. Auch am 14. Jänner 1997 wäre Ware produziert worden, die gleichfalls noch am selben Tag ausgeliefert worden wäre. Es wäre daher aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar gewesen, zu welcher konkreten Produktion der Bw Stellung nehmen sollte.

Ferner bestreitet der Bw die rezepturgemäße Verwendung von 7,5% Rindfleisch bei der Produktion von "TK Schweinefleisch für Pfeffer-Bacon" und verweist dazu unter Vorlage von Lieferscheinen im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

2.5. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne dem Berufungsvorbringen entgegenzutreten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs 1 LMG 1975 idF vor BGBl I Nr. 63/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen,

wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt.

Gemäß § 7 Abs 1 lit c) LMG 1975 ist es verboten, falsch bezeichnete Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen.

Nach der Begriffsbestimmung des § 8 lit f) LMG 1975 sind Lebensmittel falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.

4.2. Wenn auch die untersuchte Probe durch den nicht deklarierten Rindfleischanteil von 7,5 % nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 14, Abschnitt F, Punkt 5.5., als falsch bezeichnet zu beurteilen war (vgl amtliches Untersuchungszeugnis vom 21.5.1997, U- Zahl: 1190/97), so trifft dennoch der näher ausgeführte Einwand der Berufung zu, dass die belangte Behörde das Lieferdatum entsprechend dem Probenbegleitschreiben zunächst unrichtig mit 17. Jänner 1997 angegeben hat. Erst nach der Stellungnahme des Bw vom 16. April 1998 veranlasste die belangte Behörde Erhebungen, die ergaben, dass die beanstandete Lieferung wahrscheinlich doch schon vom 14. Jänner 1997 stammte, was dann in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" am 10. Dezember 1998 erstmals berichtigt wurde. Diese Korrektur des Lieferdatums erfolgte offensichtlich außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 74 Abs 6 LMG 1975.

Die belangte Behörde hat entgegen den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z 1 VStG das Lieferdatum und damit das wesentliche Datum des Inverkehrbringens unrichtig bezeichnet. Damit mangelte es an einem für die Unverwechselbarkeit der Tat wesentlichen Tatbestandsmerkmal. Außerdem kann das Vorbringen des Bw, er hätte wegen des falschen Datums nicht nachvollziehen können, aus welcher Produktion die gegenständliche Lieferung stammte, nicht widerlegt werden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Spruch daher auch nicht geeignet, den Bw in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl dazu näher verst. Sen. VwSlg 11.894 A/1985).

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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