Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240387/3/Gf/Km

Linz, 12.12.2000

VwSen-240387/3/Gf/Km Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Dr. R H, vertreten durch RA Mag. T M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Oktober 2000, Zl. SanRB96-101-2000, wegen einer Übertretung des Ärztegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 30.000 S (entspricht 2.180,19 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 202 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3.000 S (entspricht  218,02 Euro).

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Oktober 2000, Zl. SanRB96-101-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 272 Stunden) verhängt, weil er am 5. April 2000 entgegen einem aufrechten behördlichen Untersagungsbescheid in seiner Ordination an einer Patientin eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 199 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Z. 1 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. I 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 81/2000 (im Folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. November 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei und von ihm auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen (monatliches Nettoeinkommen: 30.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) und die wissentliche Tatbegehung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung vor, dass es sich bei der ihm angelasteten Übertretung um eine einmalige Fehlleistung gehandelt habe, die keinerlei Bezug zu den ihm gleichzeitig angelasteten gerichtlich strafbaren Handlungen aufgewiesen hätte. Zudem sei ihm aufgrund einer Disziplinarentscheidung der Standesvertretung die Berufsausübung für die Dauer von 18 Monaten untersagt worden, sodass er gegenwärtig über kein Einkommen verfüge.

Daher wird eine wesentliche Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-101-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 199 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 62 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der an Menschen eine Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten durchführt, obwohl ihm zuvor die Ausübung des ärztlichen Berufes mit Bescheid des Landeshauptmannes auf Grund eines wegen grober Verfehlungen bei der Berufsausübung eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens untersagt wurde.

4.2. Den Anlass für die Untersagung der Berufsausübung bildete im gegenständlichen Fall der Umstand, dass dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt wird, sich als Gynäkologe mehrerer seiner Patientinnen unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses, nämlich während der Untersuchung in seiner Ordination, in unsittlicher Weise genähert zu haben.

Es liegt daher auf der Hand, dass der Zweck des Untersagungsbescheides darin besteht, den Eintritt vergleichbarer Situationen bis zur Klärung dieser Vorwürfe gar nicht erst entstehen zu lassen; dies kam - auch für den Beschwerdeführer deutlich erkennbar - insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde.

Wenn jener nun am 4. April 2000 neuerlich eine gynäkologische Untersuchung in seiner Ordination durchgeführt hat, handelte er sohin diesem Präventivzweck diametral zuwider, und zwar sogar - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - in der Schuldform der Wissentlichkeit.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und die persönliche Vorwerfbarkeit wiegen daher im gegenständlichen Fall schwer.

Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde jedoch übersehen, dass der Rechtsmittelwerber bislang unbescholten war und ihm dieser Umstand als mildernd hätte zugute gehalten werden müssen.

Und schließlich liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer schon seit der Zustellung des Untersagungsbescheides vom 9. März 2000, Zl. SanRB-13354/7-2000-Hi/Sa, über kein "monatliches Nettoeinkommen" im obigen Sinne (2.1.) mehr verfügt.

4.3. All dies berücksichtigend kommt daher der Oö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 30.000 S sowohl als tat- als auch als schuldangemessen erscheint.

4.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 202 Stunden herabgesetzt werden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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