Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240496/2/SR/Ri

Linz, 20.04.2004

 

 

 VwSen-240496/2/SR/Ri Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F S, A, W a W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. März 2004, Zl. VetR96-3-2004, wegen Übertretung der Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Verfügungsberechtiger des Rotwildgeheges in W a W, V, von Ende Dezember 2003 bzw 03.01.2004 bis zum 09.01.2004 unterlassen, den Anfall von Gegenständen, die der Ablieferungspflicht gemäß der Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002 unterliegen, nämlich von 3 im Gehege in Waldkirchen am Wesen, V, verendeten Hirschen, dem Bürgermeister von W a W, der Oö. TKV oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich anzuzeigen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 der Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 7/2002.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

gemäß

§ 4 Abs.1 der Oö. Tierkörperverwertungsverordnng 2002, LGBl. Nr. 7/2002 i.V.m. § 14 Z.11 des Tiermaterialiengesetzes BGBl. I Nr. 141/2003

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 110 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw nach dem 8. April 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Behörde erster Instanz am 13. April 2004 mündlich eingebrachte und niederschriftlich festgehaltene Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung als Bewirtschafter und somit Verfügungsberechtigter des Rotwildgeheges von Frau K R begangen habe.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. in der Berufung vor, dass er das Rotwildgehege von Frau K R nur bewirtschafte und an ihre Anweisungen gebunden sei. Dies bedeute, dass er tote Hirsche ohne Rücksprache mit ihr nicht der Tierkörperverwertung zuführen dürfe. Im vorliegenden Fall habe er Frau R telefonisch verständigt und sie habe gesagt, dass noch ausgelotet werden solle, ob den Hirschkopf eventuell ein Jäger wolle.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, VetR96-3-2004 und nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen hinreichend geklärt erscheint.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002 (im Folgenden: TKV-VO 2002) ist der Besitzer von Gegenständen, die der Ablieferungspflicht gemäß § 2 unterliegen, oder derjenige, der solche Gegenstände in Verwahrung hat (Verfügungsberechtigter), verpflichtet, den Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Gegenstände befinden, oder der Oö. TKV oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich anzuzeigen.

 

4.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw nicht Besitzer der der Ablieferungspflicht unterliegenden verendeten Hirsche ist.

 

Fraglich ist, ob er die gegenständlichen Hirsche in Verwahrung hatte und somit als Verfügungsberechtigter gemäß § 4 Abs. 1 TKV-VO 2002 anzusehen ist.

 

Hellbling hat im Kommentar zu den Verwaltungsgesetzen (Bd. II, Manz, Wien 1954) zu § 17 VStG ausgeführt, dass unter Verfügungsberechtigter nicht bloß der Eigentümer, sondern ein jeder zu verstehen ist, dem an der Sache ein dingliches Recht zusteht, das ihn zur Weitergabe des Gegenstandes an eine dritte Person berechtigt.

 

Dem festgestellten Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass dem Bw ein dingliches Recht an der Sache zugestanden ist. So ist den Einspruchsangaben und der Berufungsschrift Gegenteiliges zu entnehmen. Der Bw hat glaubwürdig dargelegt, dass er lediglich für die Fütterung der Hirsche zuständig war und dafür 100 Euro im Monat erhalten hat. Ein Verfügungsrecht über Hirsche ist ihm nicht zugekommen und im Fall einer Verendung eines Hirsches musste er die Weisung von Frau K R einholen.

 

Da in § 4 Abs. 1 TKV-VO 2002 als Verfügungsberechtigter derjenige bezeichnet wird, der Gegenstände gemäß § 2 TKV-VO 2002 in Verwahrung hat, war zu prüfen, ob der Bw als Verwahrer angesehen werden kann.

 

Gemäß § 957 ABGB beinhaltet die Verwahrung die Übernahme einer fremden Sache in Obsorge. Obsorge ist die wesentliche Verpflichtung des Verwahrers. Darunter wird nicht die bloß passive Verwahrung verstanden, sondern die Verpflichtung zu allen jenen positiven Handlungen, die zur Erhaltung der Sache bzw. Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Handlungen regelmäßig auszuführen sind, auch die Übernahme eines Tieres zur Wartung und Pflege ist demnach ein Verwahrungsvertrag. Ohne Obhutübernahme liegt aber keine Verwahrung vor (siehe Schubert in Rummel2, Rz 1 und 2 zu § 957).

 

Aus dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt kann nicht abgeleitet werden, dass der Bw die gegenständlichen Hirsche zur Wartung und Pflege in Obhut genommen hat. Dem Sachverhalt ist lediglich zu entnehmen, dass der Bw die Hirsche im Rotwildgehege der Frau K R gefüttert hat. Mangels Verwahrung der "Gegenstände" unterlag der Bw nicht der Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 TKV-VO 2002.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war somit spruchgemäß aufzuheben.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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