Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240501/2/WEI/Eg/Da

Linz, 13.07.2005

VwSen-240501/2/WEI/Eg/Da Linz, am 13. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J P, O, L, F, gegen den Ermahnungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Mai 2004, Zl. SanRB 96-8-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF BGBl I Nr. 69/2003) iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (BGBl Nr. 72/1993 idF BGBl II Nr. 222/2003) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass § 19 Abs 1 LMG 1975 und Anhang II der LMKV nicht als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind. Der Ermahnungsbescheid wird im Übrigen bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Ermahnungsbescheid hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher O mit Sitz in F, L., zu verantworten, dass dieses Unternehmen zumindest am 16. Februar 2004, ca. 9.43 Uhr, am Betriebsstandort zumindest 3 Kunststoffbecher mit jew. ca. 200 Gramm "Vital Butter" durch Lagern in Verkehr gebracht hat, obwohl auf dem Aufklebeetikett die Kennzeichnungselemente "Sachbezeichnung" und "Nettofüllmenge" nicht im gleichen Sichtfeld angebracht wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs. 5 Ziffer 2 und § 19 Abs. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr. 86/1975 i.d.g.F., i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Ziffer 1, und 3a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl.Nr. 72/1993, i.d.g.F. und Anhang II vorgenannter Verordnung

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)"

1.2. Gegen diese Ermahnung, die dem Bw am 13. Mai 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 24. Mai 2004 bei der Erstbehörde rechtzeitig eingelangte Berufung.

Darin führt der Bw begründend aus, dass die M und U Vitalbutter im Auftrag der B, Firmensitz in P, S, in ihrem Betrieb herstelle, abpacke und dem Auftraggeber zur Verfügung stelle. Für die Kennzeichnung, das gesamte Klischee, Verpackung sowie Vertrieb sei der Vertriebspartner der B verantwortlich (S). Der Bescheid sei inhaltlich deshalb an die B übermittelt worden und wird ersucht, mit dem Auftraggeber Kontakt aufzunehmen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 16. Februar 2004 wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan J S L in der M F, L, F, eine Probe (3 Packungen) V gezogen.

In dem dazu eingeholten Untersuchungszeugnis der Ö für Gesundheit und E in L, B, vom 17. März 2004 wird Folgendes ausgeführt:

"Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 32, Teilkapitel "Butter, Buttererzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse mit Butter", Abs. 1 ist Butter das ausschließlich aus Milch stammende und durch das Verfahren der kontinuierlichen oder chargenweisen Verbutterung von Rahm (Milchrahm, Molkerahm) hergestellte Streichfett vom Typ einer homogenen Wasser in Fett-Emulsion. Gemäß Abs. 20 leg.cit. enthalten Butterzubereitungen überwiegend (mehr als 50 %) Teebutter, wobei in der verzehrfertigen Mischung mit anderen Lebensmitteln der Milchfettgehalt mindestens 41 % beträgt.

Die vorliegende Probe enthält laut der angegebenen Zutatenliste Butter, 16 % Joghurt und Vitamine. Die vorliegende Probe ist daher eine Butterzubereitung. Der Milchfettgehalt beträgt 69 %.

Die vorliegende Probe weist, wie aus oben stehendem Befund hervorgeht, am Deckel und auf den beiden Breitseiten der Verpackung folgende Angabe auf:

"Butter".

Jeweils darunter befindet sich die Angabe:

"Mit Joghurt und Vitaminen",

wobei die Angabe "Butter" sowohl durch die Verwendung einer größeren Schriftgröße als auch durch die Verwendung von roten Buchstaben ("Mit Joghurt und Vitaminen": weiße Buchstaben) hervorgehoben ist.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 darf die Verkehrsbezeichung "Butter" ausschließlich für ein Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v.H. und weniger als 90 v.H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v.H. sowie einen Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v.H. verwendet werden.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/97 darf für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Art. 2 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, die Bezeichnung "Butter" nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 % Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sowie einem oder mehreren Bestandteilen hergestellt ist, die in der Bezeichnung zusätzlich genannt werden.

Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 32, Teilkapitel "Butter, Buttererzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse mit Butter", Abs 42 wird bei Butterzubereitungen, die das Erzeugnis charakterisierende Zutat in Verbindung mit dem Begriff "Butterzubereitung" angegeben (z.B. "Erdbeerbutterzubereitung"). Bei einem Milchfettgehalt von mindestens 62 % und weniger als 75 % kann der Begriff "Butter" verwendet werden, wenn die Produktbezeichnung den Begriff "Butterzubereitung" enthält.

Die vorliegende Probe erweckt durch die Hervorhebung des Begriffes "Butter" durch Schriftgröße und Farbe den Eindruck, dass es sich bei diesem Produkt um Butter handelt. Der Begriff "Butter" darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 nur für die oben zitierten Erzeugnisse verwendet werden.

Da die vorliegende Probe eine Butterzubereitung mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 % und weniger als 75 % ist und sie die Sach- bzw. Produktbezeichnung "Joghurtbutterzubereitung" (in kleinerer Schriftgröße als die oben zitierten Angaben, angebracht auf einer Schmalseite der Verpackung) aufweist, wäre laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch die zusätzliche Angabe "Joghurt-butter" bzw. "Butter mit Joghurt" zulässig, wenn dabei die Angaben "Joghurt" und "butter" bzw. "Butter" und "mit Joghurt" und die Angabe "Butterzubereitung" den gleichen Informationswert liefern. Für den Konsumenten muss auf einen Blick erkennbar sein, dass es sich um eine Butterzubereitung und nicht um Butter handelt.

Bei der vorliegenden Probe ist die Angabe "Butter" deutlich hervorgehoben. Die Angaben "Butter" und "Mit Joghurt und Vitaminen" weisen nicht den gleichen Informationswert auf. Die Sachbezeichnung "Joghurtbutterzubereitung" ist nicht im selben Sichtfeld wie die Angaben "Butter" und "Mit Joghurt und Vitaminen" und in noch kleinerer Schriftgröße als die Angabe "Mit Joghurt und Vitaminen" angebracht. Der Informationswert der Angabe "Joghurtbutterzubereitung" ist daher noch geringer, als jener der Angabe "Mit Joghurt und Vitaminen".

Die genannte Hervorhebung der Angabe "Butter" ist somit zur Irreführung des Verbrauchers über einen nach der Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand geeignet, da für den Verbraucher der Eindruck entsteht, es handle sich bei der vorliegenden Probe um Butter, obwohl diese eine Butterzubereitung ist.

Die Probe ist daher gemäß § 8 lit. f Lebensmittelgesetz 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen.

Weiters unterliegt die eingereichte Probe als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 i.d.g.F.

Die Kennzeichnung der Probe entspricht jedoch in folgenden Punkten nicht den Bestimmungen dieser Verordnung:

Die Kennzeichnungselemente gem. § 4 Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung), 3a (Nettofüllmenge) und 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) sind nicht im gleichen Sichtfeld angebracht."

2.2. Auf Grund dieses Gutachtens wurde von der Landessanitätsdirektion Anzeige gegen die Molkereigenossenschaft Freistadt erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen O der M ermittelt und den angefochtenen Ermahnungsbescheid erlassen.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenäußerung zu erstatten.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr. 86/1975 idgF BGBl. I Nr. 69/2003 (LMG 1975), kann der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

Unter anderem auf der Grundlage des § 19 Abs 1 LMG 1975 wurde die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV (BGBl Nr. 72/1993, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 222/2003) erlassen.

Nach § 3 Abs 2 LMKV sind die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.

Gemäß § 4 Z 1 LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

  1. die Sachbezeichnung einer Ware, das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Ware geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder nach § 4 Z 1 lit a) ist bei Fehlen von Rechtsvorschriften die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
  2. ......

3. a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem

System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen

Waren nach Kilogramm oder Gramm;

Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,

wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a) oder b), 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

4.2. Wie bereits im Gutachten der A vom 17. März 2004 angeführt, erweckt die vorliegende Probe durch die Hervorhebung des Begriffes "Butter" durch Schriftgröße und Farbe den Eindruck, dass es sich bei diesem Produkt um Butter handelt. Der Begriff "Butter" darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 nur für die bereits im obigen Gutachten beschriebenen Erzeugnisse verwendet werden.

Da es sich nach dem Gutachten der A bei der vorliegenden Probe um eine Butterzubereitung mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 % und weniger als 75 % handelt und die Probe auch die Sach- bzw. Produktbezeichnung "Joghurtbutterzubereitung" aufweist, wäre laut Österreichischem Lebensmittelbuch die zusätzliche Angabe "Joghurtbutter" bzw. "Butter mit Joghurt" zulässig, wenn dabei die Angaben "Joghurt" und "butter" bzw. "Butter" und "mit Joghurt" und die Angabe "Butterzubereitung" den gleichen Informationswert liefern. Durch die festgestellte Hervorhebung der Angabe "Butter" entsteht für den Verbraucher allerdings der Eindruck, dass es sich um Butter handelt, obwohl es sich um eine Butterzubereitung handelt.

Die Ware wäre daher nach Meinung der A gemäß § 8 lit f LMG 1975 als falsch bezeichnet anzusehen gewesen. Die belangte Behörde hat jedoch die Falschbezeichnung dem Bw ohnehin nicht angelastet, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

4.3. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass - wie auch aus dem Gutachten der A vom 17. März 2004 hervorgeht - die Angabe der Nettofüllmenge sowie die korrekte Sachbezeichnung seitlich, jedoch auf der jeweils gegenüberliegenden Seite angebracht wurde. Die Sachbezeichnung und die Nettofüllmenge wäre aber gemäß § 3 Abs 2 LMKV im gleichen Sichtfeld anzubringen gewesen.

Wenn sich der Bw rechtfertigt, dass er Vitalbutter im Auftrag der B mit Firmensitz in P herstelle, abpacke und dem Auftraggeber zur Verfügung stelle und dieser für das gesamte Klischee, Verpackung und Vertrieb verantwortlich sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass bereits das Herstellen, Verpacken und Lagern einer nicht der L entsprechenden Ware für die Strafbarkeit genügt.

Unter Inverkehrbringen ist nach § 1 Abs. 2 LMG das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige, dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

Dementsprechend ist nach § 1 Abs 1 LMKV diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden.

Durch das Verpacken oder Lagern des gegenständlichen Lebensmittels wurde der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel verwirklicht, zumal die Ware bereits zu diesem Zeitpunkt für den Konsumenten bestimmt war. Da bereits das Verpacken oder Lagern von für den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln den Tatbestand verwirklicht, ist es ohne Belang, ob dies im Auftrag einer anderen Firma geschieht oder nicht.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw von der belangten Behörde als außenvertretungsbefugter O der M (§ 9 Abs 1 VStG) zu Recht für die der L widersprechende Kennzeichnung verantwortlich gemacht worden ist.

Der Schuldspruch war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass § 19 Abs 1 LMG 1975 und der Anhang II der L, der mit dem gegenständlichen Fall nichts zu tun hat, nicht als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind. Die Berufung war im Übrigen als unbegründet abzuweisen und die Ermahnung zu bestätigen, weil der Bw offenbar seine eigene Verantwortung nach der L nicht eingesehen hat und daher eine Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen notwendig erscheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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