Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250048/7/Gu/Bf

Linz, 29.11.1991

VwSen - 250048/7/Gu/Bf Linz, am 29. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. September 1991, SV-96/24-1991-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt. Hingegen wird die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 1/2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 20 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz.

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 250 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin schuldig erkannt, seit 2. April 1991 in ihrem Betrieb in St. Marien den polnischen Staatsangehörigen P, geboren am 11. Mai 1966, beschäftigt zu haben, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Hiefür wurde ihr eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß sich das angefochtene Straferkenntnis mit geltend gemachten Schuldausschließungsgründen nicht auseinandersetze und keine Erörterung über die Anwendbarkeit der §§ 20 und 21 VStG aufweise. Sie habe von Anfang an den Polen nicht verbergen wollen sondern ihn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit dem Tag der Einstellung beim Arbeitsamt Traun eingebracht, wobei ihr nur gesagt worden sei, daß wegen der hohen Bewilligungszahlen eine Stattgebung nicht erwartet werden könne.

In Unkenntnis des § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe sie annehmen dürfen, die vorläufige Beschäftigung des Polen sei Rechtens. Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides sei das Arbeitsverhältnis sofort gelöst worden. Im übrigen lägen beträchtliche Milderungsgründe vor und sei ein geringfügiges Verschulden gegeben. Nachteilige Folgen seien nicht zutage getreten. Deshalb beantragt sie, von einer Bestrafung abzusehen, gegebenenfalls die verhängte Strafe auf die Hälfte zu reduzieren.

Über das Rechtsmittel fand am 26. November 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Berufungswerberin und einer Vertreterin des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zugegen waren.

Aufgrund der in diesem Rahmen erfolgten Vernehmung der Beschuldigten, der im Akt erliegenden Urkunden und Beweismittel ist erwiesen, daß die Beschuldigte den Ausländer zur Tatzeit am Tatort beschäftigt hat, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist. Bei dieser Beschäftigung handelte es sich um die erste Beschäftigung eines Ausländers. Seine Entlohnung erfolgte gleich wie jene der inländischen Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag. Der Ausländer war bis 23. April 1991 im Betrieb beschäftigt. Zu seiner Aufnahme kam es nachdem im Betrieb der Berufungswerberin zwei Dienstnehmer kurzfristig zum Österreichischen Bundesheer einberufen wurden und nur für einen ein Ersatz gefunden werden konnte. Die Nachbesetzung der zweiten offenen Stelle verlief nicht befriedigend, nachdem die Anrufung des Arbeitsamtes zwei Ausländer mobilisierten, nach deren Vorstellung aber zutage getreten war, daß sie zur Arbeit nicht zu gebrauchen waren. Der Pole wurde beschäftigt, nachdem über Zwischengespräche mit Geschäftsfreunden ein Kontakt hergestellt war und der Ausländer einen guten Eindruck hinterlassen hatte. Mit der Einstellung erfolgte die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und die Antragstellung beim Arbeitsamt.

Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.

Rechtlich hat der O.ö. Verwaltungssenat dazu erwogen:

Die Rechtsnatur einer erforderlichen Bewilligung bringt es mit sich, daß nicht bereits eine darauf gerichtete Antragstellung sondern erst der Eintritt der Rechtskraft zur Ausübung des Rechtes legitimiert.

Die Berufungswerberin vermeint bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt ihre Schuldlosigkeit (das Freisein von Fahrlässigkeit) im Sinne des § 5 VStG glaubhaft machen zu können, indem sie auf die Auskunft ihres Steuerberaters, die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und die Antragstellung auf Bewilligung der Ausländerbeschäftigung beim Arbeitsamt genüge, um das Recht ausüben zu dürfen, vertrauen zu dürfen. Darin sei sie auch bestärkt worden, nachdem die Bediensteten des Arbeitsamtes Traun nur gesagt hätten, daß wegen der hohen Bewilligungszahlen eine Stattgebung ihres Antrages nicht erwartet werden könne.

Hiezu ist festzuhalten, daß die Erstbehörde der Berufungswerberin ohnedies keinen Vorsatz vorgeworfen hat, sondern Fahrlässigkeit zugrundegelegt hat.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nachdem einerseits die vom Arbeitsamt aufgelegten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung die entsprechenden Belehrungen enthalten, der Begriff der Bewilligung im täglichen Leben geläufig und insbesondere von einem gewissenhaften Gewerbetreibenden, verlangt wird (im Bau und Betriebsanlagenrecht bekannt ist), konnte sie eine Auskunft ihres Steuerberaters und Aussagen über die Aussichtslosigkeit eines eingebrachten Antrages von der Verantwortung nicht befreien.

Insoferne war aber auch das Zurückbleiben hinter der zu fordernden Sorgfaltspflicht nicht als geringfügig anzusehen und bildete keine Grundlage für ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG.

Bei der Bemessung der Strafe hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß eine Gefährdung der geschützten öffentlichen Interessen nicht zutage getreten ist. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschuldigten ist zuzubilligen, daß für sie eine verlockende Gelegenheit bestand, nachdem sich die Eignung des Polen gezeigt hatte, zuzugreifen und ihn zu beschäftigen. Ferner lag auch eine gewisse Notlage durch den kurzfristigen Ausfall eines zum Präsenzdienst Einberufenen vor. Durch die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse hat sie offenbar selbst zur Aufdeckung der konsenslosen Beschäftigung beigetragen. Mildernd war ferner die Unbescholtenheit und der Umstand, daß es sich um eine relativ kurze Dauer der Beschäftigung gehandelt hat.

Angesichts des aus dem zuletzt verfügbaren Einkommenssteuerbescheid ersichtlichen, zu versteuernden Jahreseinkommens von 155.000 S und der Sorgepflicht für einen Sohn und der Tatsache, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, war in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG die Strafe auf 2.500 S herabzusetzen, um das Wohlverhalten in der Zukunft den vornehmsten Strafzweck sicherzustellen.

Die Herabsetzung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und der Entfall von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahrens gründet sich im Hinblick auf den Erfolg der Berufung unmittelbar in den im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß, außer dem Fall einer Amtsbeschwerde, von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum