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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250105/4/Kon/Fb

Linz, 20.08.1992

VwSen - 250105/4/Kon/Fb Linz, am 20. August 1992 DVR.0690392 - & Übertretung des AuslBG, Straferkenntnis - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. 2. 1992, SV96-107-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von 5.000 S auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 60 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 500 S auf 250 S herabgesetzt werden. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und diesbezüglich das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 VStG und § 20 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über Herrn H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden, verhängt, weil er den Ausländer S, vom 5.8.1991 bis 26.8.1991 unerlaubt in seinem Betrieb beschäftiget hat, da er für den Ausländer für diese Zeit weder eine Beschäftigungsbewilligung hatte, noch dieser selbst eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Anmeldungsunterlagen der O.ö. Gebietskrankenkasse für erwiesen. Zum Verschulden des Bestraften führt die Erstbehörde begründend aus, daß von einem Arbeitgeber, der die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers beabsichtigt, erwartet werden kann, daß er die hiefür geltenden Bestimmungen des AuslBG, wenn schon nicht im Detail, so doch grundsätzlich zu kennen bzw. sich darüber entsprechend zu informieren hätte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte H rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen wie folgt ausgeführt: Es sei für S im Frühjahr 1991 ein Lehrvertrag abgeschlossen worden, der vorsah, den Genannten im August 1991 als Lehrling einzustellen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß für einen Jugendlichen, der von der Schule komme und dessen Eltern in Österreich wohnen und arbeiten, um eine Arbeitsbewilligung anzusuchen sei. Hätte er dies gewußt, hätte er dies bereits vor Arbeitsbeginn getan. Erst nachdem S einige Tage im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet hätte und er die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und Lehrlingsstelle durchführen wollte, hätte er erfahren, daß er als Arbeitgeber um die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG anzusuchen gehabt hätte. Er habe sich mit dem Arbeitsamt in Verbindunggesetzt, welches ihm mitteilte, daß S erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden könnte. Es würde jedoch in diesem Fall keine Schwierigkeiten bezüglich Erteilung der Beschäftigungsbewilligung geben und die für die gesamte Lehrzeit gelten. Aufgrund dieser Auskunft hätte er dem Lehrling gesagt, daß er ihn erst ab Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und nicht schon vorher beschäftigen könne, zumal er vorher noch nicht versichert sei. Der Lehrling sei aber trotzdem wieder zur Arbeit gekommen, was auf dessen schlechtes Sprachverständnis zurückzuführen sei. Der Beschuldigte hätte sich sodann bei der Gebietskrankenkasse erkundigt, ab wann er den Lehrling dort anmelden könnte. Von der Gebietskrankenkasse sei ihm mitgeteilt worden, daß er S mit Arbeitsbeginn 5.8.1991 anzumelden habe. Gleichzeitig hätte er gegenüber der Gebietskrankenkasse auch angeführt, daß er vom Arbeitsamt darüber anders belehrt worden sei, der Angestellte der Gebietskrankenkasse jedoch meinte, es sei nicht vorstellbar, daß es in diesem Falle Schwierigkeiten geben könnte. Hätte er, der Beschuldigte, die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorgenommen, wäre die Anzeige des Arbeitsamtes nicht erfolgt und der Straftatbestand nicht feststellbar gewesen. Er glaube jedoch korrekt gehandelt zu haben, indem er den Dienstgeber mit tatsächlichem Arbeitsbeginn angemeldet habe. Aus den angeführten Gründen ersuche er, um Erlassung bzw. Ermäßigung der Strafe und versichere gleichzeitig, daß er in Zukunft bemüht sein werde, keine Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG mehr zu begehen.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat in seiner Stellungnahme vom 13.4.1992, AZ IIId-6702/B/Dr. Sei, im Rahmen des Parteiengehörs zu dieser Berufung eine Stellungnahme abgegeben und darin erklärt, gegen die Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) keinen Einwand zu erheben.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes ohne Erstattung einer Gegenschrift sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Hiedurch ist dessen Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung eingetreten. Da sich die vorliegende Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war gemäß § 51e Abs.2 VStG keine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen. Da von der Erstbehörde keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegend die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Zunächst ist aufzuzeigen, daß im Verfahren keine Erschwerungsgründe zu Tage getreten sind und auch begründeterweise davon ausgegangen werden kann, daß solche nicht vorliegen. Dagegen können als nicht unbeträchtliche Milderungsgründe die Anmeldung des Lehrlings S zur Gebietskrankenkasse, wie der, wenngleich seine Schuld nicht gänzlich ausschließende Rechtsirrtum des Beschuldigten über das Nichtvorliegen der Bewilligungspflicht der Anstellung, gewertet werden. Wenngleich dem Beschuldigten, wie von der Erstbehörde zutreffend in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausgeführt eine zumindest im Grundriß vorhandene Kenntnis des AuslBG zugebilligt werden kann, ist doch die Tatsache, daß die Eltern des Lehrlings S in Österreich wohnen und arbeiten, als erklärbare Ursache für den Rechtsirrtum des Beschuldigten anzusehen. Berücksichtigungswürdig ist auch, daß es sich im vorliegenden Fall um den Abschluß eines Lehrvertrages handelt, sodaß im besonderen auch von keiner nachteiligen Wirkung auf den inländischen Arbeitsmarkt auszugehen ist.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß im gegenständlichen Strafverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß der zitierten Gesetzesstelle des § 20 VStG vorliegen, sodaß wie im Spruch (Spruchabschnitt I.) zu entscheiden war.

zu II. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche vom Beschuldigten erhoben wird, muß sie von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h Für die Richtigkeit der Ausführung: 6

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