Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250134/15/Kon/Rd

Linz, 08.11.1993

VwSen - 250134/15/Kon/Rd Linz, am 8. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Faktum 2) vom 27.3.1992, GZ: 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das hinsichtlich Faktum 2 angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die unberechtigte Beschäftigung des jugoslawischen Staatsbürgers M in der Zeit vom 8.5.1990 bis 24.7.1990 erfolgte.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

II. Die Beschuldigte hat 20% der verhängten Strafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten unter Faktum 2 zur Last gelegt, den jugoslawischen Staatsbürger M, geb. 7.6.1965 in der Zeit vom 18.3.1990 bis zum 3.2.1991, als Kellner beschäftigt zu haben, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde noch daß dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a leg.cit. oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 leg.cit. war.

Wegen der dadurch begangenen Verletzung der Bestimmungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde über die Beschuldigte gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte, vertreten durch ihren Gatten A, rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß es unrichtig sei, daß der genannte Ausländer im Lokal "" ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein gearbeitet habe. Der Ausländer sei zwar im angegebenen Zeitraum beschäftigt gewesen, jedoch nicht durchgehend. Es sei aber für den gesamten Beschäftigungszeitraum eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsamt Linz ausgestellt worden. Außerdem sei der Ausländer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Aufzuzeigen ist, daß die unberechtigte Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen E (Faktum 1) in der Berufung nicht bestritten bzw. eingestanden wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes für den 14.10.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und des verfahrensgegenständlichen Ausländers als Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Weiters wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat entsprechend seinem schriftlichen Ersuchen vom 3.8.1993 vom Arbeitsamt Linz mit Schreiben vom 12.8.1993 mitgeteilt, daß der Beschuldigten für den Ausländer M eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 25.7.1990 bis 30.6.1991 als Kellner erteilt worden sei.

Bei der mündlichen Verhandlung, zu der die Beschuldigte entschuldigterweise, der Zeuge M unentschuldigterweise nicht erschienen sind, hat sich die unberechtigte Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers bestätigt. Allerdings war nach den glaubwürdigen Angaben der Amtspartei, Landesarbeitsamt , der Zeitraum der unberechtigten Beschäftigung auf die Zeit vom 8.5.1990 bis zum 24.7.1990 einzuschränken. Eine Tatzeiteinschränkung wäre auch schon aufgrund der oa Mitteilung des Arbeitsamtes Linz vorzunehmen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Unabhängig der Tatzeiteinschränkung, welche im Zuge des Berufungsverfahrens vorzunehmen war, ist die objektive Tatseite der unberechtigten Ausländerbeschäftigung voll gegeben. Da im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen ist, daß es der Beschuldigten unmöglich war, die Bestimmungen des AuslBG, welche sie übertreten hat, einzuhalten und ihr auch keine unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes zugebilligt werden kann, ist auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der Tat voll erfüllt.

Der erstbehördliche Schuldspruch war daher zu bestätigen.

In bezug auf die Strafhöhe ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde. Demnach vermag auch die hervorgekommene Tatzeiteinschränkung am Strafausmaß nichts zu verändern. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Berufungsverfahren nicht zutagegetreten, sodaß auch kein Anlaß bestand, die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG in Erwägung zu ziehen. Es war sohin auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß, sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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