Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250148/4/Gu/Bf

Linz, 15.10.1992

VwSen - 250148/4/Gu/Bf Linz, am 15. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dipl.Ing. D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 21.5.1992, A4-St.677/1991/1/306, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 27 Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.3 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.b AuslBG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz hat gegen den Rechtsmittelwerber mit Datum 21.5.1992 zur Zahl A4-St.677/1991/1/306 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W (§ 9 Abs.2 VStG 1991) in Graz, W zu verantworten, daß vom Juni 1991 bis 10.7.1991 fünf jugoslawische Arbeitskräfte der I, Berlin, auf der Baustelle der W, mit der Durchführung von Schweißarbeiten beschäftigt waren, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen ist." Dagegen hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten rechtzeitig berufen.

Aufgrund der Fassung des Spruches, die zunächst eine gewisse Mehrdeutigkeit bezüglich des Tatortes offenläßt, steht jedoch im Zusammenhalt mit anderen Indizien der Aktenlage, die eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich machten, fest, daß der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz im Sinne des § 51 Abs.1 VStG L in Oberösterreich als Tatort betrachten wollte und betrachtet hat. Darüber hinaus hat der zwischen der W und der I geschlossene "Werkvertrag" Schweißarbeiten nur auf einer Baustelle der L. beinhaltet und hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich das Landesarbeitsamt Steiermark zur Wahrnehmung der Beteiligtenrechte formal bevollmächtigt und die Rechtsmittelbelehrung - abgestellt auf den Tatort - die Möglichkeit der Anrufung des O.ö. Verwaltungssenates eröffnet. Bei einem Tatort Lenzing - ob dieser zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde kann außer Betracht bleiben - hätte die belangte Behörde das Verfahren nur dann durchführen und die Bestrafung aussprechen dürfen, wenn eine Abtretung nach § 29 a VStG erfolgt wäre. Eine solche ist jedoch nicht dokumentiert.

Demzufolge war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und nachdem Verfolgungsverjährung wegen der "im Juni bis 10.7.1991" vorgeworfenen Tat eingetreten ist, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Somit fallen weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Kostenbeitragspflichten für den Rechtsmittelwerber an (§ 66 Abs.1 VStG) Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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