Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250226/5/Kei/Fb

Linz, 30.06.1993

VwSen - 250226/5/Kei/Fb Linz, am 30. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Josef K, vom 3. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. April 1993, Zl. SV-96/104-1992-E/Gus, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG iVm 66 Abs.4 AVG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG 1991, BGBl.Nr. 52.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. April 1993, Zl. SV-96/104-1992-E/Gus, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er "als Verantwortlicher der Firma M am 24.8.1992 auf der Baustelle in W den jugoslawischen Staatsangehörigen M, geb. , wh. beschäftigt" habe, "ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt" worden sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. April 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Mai 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte und daher fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Der Beschuldigte hätte - zur Rechtfertigung verhalten angegeben, daß der jugoslawische Staatsangehörige D zum fraglichen Zeitpunkt sehr wohl im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung gewesen sei und daß er sich deshalb nicht schuldig fühle, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Der jugoslawische Staatsangehörige D hätte zum fraglichen Zeitpunkt aber nur eine Beschäftigungsbewilligung für den Geltungsbereich besessen und sei demnach am 24. August 1992 auf der Baustelle L ohne gültige Beschäftigungsbewilligung eingesetzt gewesen.

2.2. Dagegen bingt der Berufungswerber im wesentlichen vor:

Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte "Firma M gebe es nicht. Die Bezeichnung sei nicht richtig. Wie aus dem Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht ersichtlich sei, gebe es (aber) eine Firma "M" Gesellschaft mbH.

Er selbst sei nicht - in bezug auf die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Zum "Tatzeitpunkt" hätte D eine Beschäftigungsbewilligung für den örtlichen Geltungsbereich besessen; auch sei er bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Der Genannte sei nicht länger als eine Woche in beschäftigt gewesen. Aus diesen Gründen wäre die Bestimmung des § 6 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuwenden gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde der Anregung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn D wonach noch zu klären sei, wie lange er auf der Baustelle in durch die Fa. M beschäftigt war, da er zum fraglichen Zeitpunkt nur eine Beschäftigungsbewilligung für den örtlichen Geltungsbereich besaß, nicht entsprochen. Die belangte Behörde hätte sohin den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und rechtlich unrichtig beurteilt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. 96/104-1992-E/Gus und in das Firmenbuch beim Landes- als Handelsgericht L.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht als erforderlich, da - wie im folgenden darzulegen sein wird - bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Gemäß § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 9 Abs.3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Die Bestimmung des § 9 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anwendbar (VwGH vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/09/0183). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22. Oktober 1971, Zl. 443/71).

4.2.1. Nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem verantwortlichen Beauftragten, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens trägt, erst gesprochen werden, wenn dieser seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Erst wenn der Zustimmungsnachweis bei der Strafbehörde einlangt, tritt der verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens bzw der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Zustimmungsnachweis muß aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung stammen (vgl VwSlg 12.375 A/1987; VwGH vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0077; VwGH vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0336; VwSlg 11.596 A/1984).

4.2.2. Es ist aus dem Firmenbuch ersichtlich, daß der Berufungswerber nicht - in bezug auf die Firma "M"-Baugesellschaft m.b.H. - zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs.1 VStG). Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der Genannte - weil ein Zustimmungsnachweis nicht vorliegt - nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist (§ 9 Abs.3 VStG).

Die belangte Behörde hätte nicht - ohne die erforderliche Ermittlung durchzuführen - den Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten qualifizieren dürfen. Sie hätte davon ausgehen müssen, daß in erster Linie die zur Vertretung der GesmbH nach außen Berufenen, das sind die (handelsrechtlichen) Geschäftsführer (siehe die Bestimmung des § 18 des GmbH-Gesetzes, RGBl.Nr. 58/1906 idFd BGBl.Nr. 10/1991), gemäß § 9 Abs.1 VStG als strafrechtlich Verantwortliche in Betracht kommen.

4.3. Im übrigen ist der Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG insoferne mangelhaft, als dort angeführt wird, daß der Berufungswerber "als Verantwortlicher der Firma M" die Tat begangen habe. Im Firmenbuch ist aber ersichtlich, daß die Firma tatsächlich auf "M" Baugesellschaft mbH, mit Sitz in , D, lautet.

4.4. Aus den angeführten Gründen war - weil sich die Verfolgungshandlung nicht auf den Täter bezogen hat - der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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