Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250233/6/Gu/Atz

Linz, 08.11.1993

VwSen - 250233/6/Gu/Atz Linz, am 8. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde vom 10. Mai 1993, Ge 1085/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, § 42 Abs.1 Z.1 VStG, § 31 Abs.1 VStG, § 28 Abs.2 AuslBG, § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Bürgermeister der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde hat gegen den Rechtsmittelwerber am 10. Mai 1993 zur Zahl Ge - 1085/1991 ein Straferkenntnis erlassen, indem er dem Beschuldigten vorwarf, es als Arbeitgeber im Sinn des Arbeitnehmerschutzgesetzes vertreten zu müssen, daß er die Ausländerin D, geboren am 2. Dezember 19, zumindest am 13. Februar 1991 (Überprüfung durch Organe des Arbeitsamtes S) in seinem Gastgewerbebetrieb "T" in , als Küchengehilfin beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG bzw. ein Befreiungsschein im Sinne des § 15 leg.cit. seitens der Behörde erteilt bzw. ausgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 AuslBG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen, seine Verantwortung geleugnet und darüberhinaus dargetan, daß die M Restaurantbetriebsgesellschaft mbH beim Arbeitsamt um die Beschäftigungsbewilligung für Frau D M angesucht habe, und die Genannte erst nach mündlicher Zusage, welche als mündlich ergangener Bescheid gewertet wurde, beschäftigt worden sei.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Nachdem, wie noch darzulegen sein wird, Verfolgungshindernisse vorliegen und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich und hat der O.ö. Verwaltungssenat nach Einschaltung des Parteigehörs des Landesarbeitsamtes Oberösterreich folgende entscheidungsrelevante Aktenlage vorgefunden:

Das Arbeitsamt S hat am 14. Februar 1991 an den Magistrat der Stadt S, S, folgenden Schriftsatz gerichtet: "Betreff: Anzeige wegen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern; hier: T Inh. Fam. M Bezug: Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. 218/75 Bei einer am 13.02.1991 um ca. 11 Uhr durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß die jugoslawische Staatsbürgerin M, geb. in der Küche des T gearbeitet hat. Laut Aussage Ihres Gatten war Sie bereits seit 8.2.1991 dort beschäftigt. Für die Beschäftigung besteht keine gesetzliche Grundlage gem. AuslBG.

Gemäß § 3 (1) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder wenn dieser einen Befreiungsschein besitzt. Im vorliegenden Fall liegt somit der Tatbestand einer unerlaubten Beschäftigung vor.

Das Arbeitsamt stellt hiermit den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 28 (1) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Eine eventuelle Geldstrafe wäre an die Buchhaltung des Landesinvalidenamtes OÖ. Konto Nr. einzuzahlen.

Um Bekanntgabe der Erledigung wird ersucht.

Der Leiter:

(P, Amtsdir.) e.h." Daraufhin hat der Bürgermeister der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde an Herrn S am 27.3.1991 zur Zahl Ge - 1085/1991 eine Aufforderung zur Rechtfertigung gerichtet und ihm dabei zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung): siehe beiliegende Ablichtung der Anzeige des Arbeitsamtes S vom 14.2.1991, Verwaltungsübertretungen nach § ... AuslBG.

Diese Aufforderung verließ am 27. März 1991 den Bereich der Behörde.

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 5) ausgestellt wurde und ist mit Geldstrafe zu belegen.

Damit eine Verfolgungshandlung gegen einen bestimmten Beschuldigten greift und die Verjährung unterbricht, hat sie unter anderem einen Tatvorwurf zu enthalten, der alle Tatbestandselemente umfaßt (§ 40 Abs.2, § 42 Abs.1 Z.1 VStG).

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist für vorstehende Verwaltungsübertretung ein Jahr.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat, obwohl der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Damit der Charakter einer Verfolgungshandlung gegeben ist, muß der Vorwurf einer strafbaren Tat erfolgen und genügt nicht die Wiedergabe eines Lebenssachverhaltes in erzählender Form.

Es genügt der Vorhalt einer Anzeige dann, wenn deren Inhalt gemessen am Tatbild hinreichend bestimmt ist (vergl. VwGH Slg 9664A und 11525A). Jedenfalls hat aber neben einem bestimmten Tatort und einer bestimmten Tatzeit - letztere erscheint durch die Wiedergabe einer Auskunft aus dritter Hand bereits fragwürdig - ein bestimmter Arbeitgeber festzustehen und hat die negative Tatbestandsabgrenzung den Vorwurf zu enthalten, daß die Beschäftigung des Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein erfolgte.

Die Worte "T Inh. Fam. M" benennen keinen bestimmten Arbeitgeber. Es ist nicht nachvollziehbar, ob der Arbeitgeber eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder wer sonst der Arbeitgeber gewesen sein soll.

Mangels Erfassung dieser Tatbestandselemente bei der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, sowie durch das Nichtvorliegen von weiteren, als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Akte der Behörde, konnte das Straferkenntnis vom 10. Mai 1993, in dem der Rechtsmittelwerber als Arbeitgeber im Sinne des "Arbeitnehmerschutzgesetzes" bezeichnet wurde, angesichts der mutmaßlichen Tatzeit 13.2.1991, nicht mehr vor Verjährung schützen.

Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Dies hatte auf der Kostensseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber weder für das erstinstanzliche Verfahren, noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum