Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250249/28/Kei/Shn

Linz, 23.11.1994

VwSen-250249/28/Kei/Shn Linz, am 23. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des (ehemaligen) Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 25. August 1993 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5. August 1993, Zl.SV/12/1991-Scha, betreffend die Einstellung eines wegen Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch G S, B, vertreten ab 23. September 1992 durch den Rechtsanwalt Dr. L J K, S, P und ab 20. April 1994 durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, S, P, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 4. Mai 1994 und am 1. Juni 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 8. Juni 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde das gegen G S, Transportunternehmer, B "wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Zf1 lit.b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.218/1975 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs.1 VStG, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt".

2. Gegen diesen dem Landesarbeitsamt Oberösterreich am 13. August 1993 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, die am 27. August 1993 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt ist und somit fristgerecht erhoben wurde.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat beantragt, daß das angefochtene Erkenntnis behoben und über den Beschuldigten eine Geldstrafe von zumindest 5.000 S (entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl.SV/12/1991-Scha vom 12. Oktober 1993 und in das Firmenbuch beim Landesgericht Wels Einsicht genommen und am 4. Mai 1994 sowie am 1. Juni 1994 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 10. Juni 1991 wurde durch den deutschen Staatsangehörigen und Ausländer K K mit dem Sattelschlepper-Zugfahrzeug (belgisches Kennzeichen H, Zulassungsbesitzer Firma "R GesmbH", - im folgenden: Fa. R) und Sattelanhänger (österreichisches Kennzeichen O, Zulassungsbesitzer Firma "S, G Gesellschaft m.b.H.", im folgenden Fa.

S, eine Ladung vom Ausland nach Linz und Wien transportiert. Nach einem von dem angeführten Ausländer um 11.05 Uhr in L G, verursachten Verkehrsunfall machte dieser gegenüber dem Bediensteten der Bundespolizeidirektion Linz RI F N folgende Angaben: "Ich bin Kraftfahrer der Fa. R in B. Ich bekomme von dieser Firma meinen Lohn, welcher sich im Monat März auf DM 2400.-- und im Monat April auf ca. DM 3900.-belief. Ich bin bei dieser Firma auch krankenversichert. Wo diese Firma in B liegt, kann ich jedoch nicht sagen, da ich noch nie bei dieser Firma war. Meine Beschäftigung als Kraftfahrer habe ich um den 18.2.1991 bei der Fa.

S angetreten. Ich fand die Beschäftigung auf Grund eines Inserates. Ich bin seither durchgehend als Kraftfahrer tätig. Die Fa. S erteilt mir jeweils die Aufträge, was wohin zu liefern ist. Momentan mußte ich bei der Fa.

K liefern und anschließend habe ich nach Wien zu liefern. Wieviele Kraftfahrer unter denselben Bedingungen arbeiten kann ich nicht sagen. Bei der Fa. S sind jedoch ca 100 bis 200 Fahrzeuge im Frachtverkehr.

Arbeitsbewilligung habe ich für Österreich keine." Diese Angaben bestätigte der Ausländer gegenüber dem Gemeindeamt Griesbach im Rottal (Bundesrepublik Deutschland) am 18. November 1991.

Die Firma R war ein Transport- und Speditionsunternehmen, dessen Geschäftsführung der Frau E R oblag. Diese Firma hatte keinen Betriebssitz in Österreich. Der Betriebssitz war in Belgien. Es gab keine wechselseitige Beteiligung zwischen der Fa. S und der Fa. R.

Zwischen beiden Firmen lag eine ständige Geschäftsbezeichnung vor, wobei sich ein Usus herausgebildet hat (schriftliche Unterlagen diesbezüglich existieren nicht). Im Rahmen dieses Usus wurden Mitteilungen der Fa.

R an den Fahrer K von der Fa. S - diese fungierte als Kontaktstelle - "ungefiltert" übermittelt bzw weitergegeben. Eine derartige Praxis sei - wie der Zeuge A H ausgesagt hat - im internationalen Verkehr üblich und werde auch bei anderen Firmen gehandhabt. K K war zur Zeit des gegenständlichen Transportes wohnhaft in D, K Er hatte bei der Fa. S - mit dem Disponenten A H - am 2. Februar 1991 ein Vorstellungsgespräch geführt. Dieses Gespräch wurde (durch die Fa. S) in Vertretung für die Fa. R geführt. K K war bei der Fa. R beschäftigt und nicht bei der Firma S.

Von der Fa. R wurde er entlohnt, er war bei der belgischen Krankenkasse angemeldet. Zwischen der Fa. S und dem Ausländer K K ist kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen.

K K war ausschließlich im internationalen Bereich eingesetzt - insbesondere für Transporte in die Benelux-Länder und Transporte von den Benelux-Ländern.

Den gegenständlichen Auftrag - einen Transportauftrag im internationalen Straßengüterverkehr - hat die Fa. S von einem Auftraggeber in Österreich - einer Fa. K - entgegengenommen und weitergegeben an die Fa. R. Der Beschuldigte war Geschäftsführer der Fa. S und gemäß § 9 VStG iVm § 18 GembH-Gesetz in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen.

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder (Z1 lit.b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs.1, 4 und 7) erteilt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen insbesondere auf Grund der Aussagen des Zeugen Anton Haderer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 1994, und der durch die Fa. S vorgelegten Unterlagen sowie der im Punkt 3 angeführten Unterlagen. Den Aussagen des Zeugen A H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies insbesondere wegen des persönlichen Eindruckes, den er bei der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat und auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß er unter strafrechtlicher Sanktionsdrohung (§ 50 AVG iVm § 24 VStG) ausgesagt hat.

Für die gegenständliche Fahrt bzw Tätigkeit des Ausländers Karl Konnerth ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich gewesen. Zu dieser Thematik führt Schnorr ("Ausländerbeschäftigungsgesetz", 2. Auflage, Manz Verlag 1989, S 111) aus: "Gewisse Tätigkeiten sind schon auf Grund ihrer Eigenart vom Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung befreit. Dies gilt einmal für kurzfristige Arbeitsleistungen im Inland, die wegen ihrer Eigenart nur von Ausländern durchgeführt werden (Abs.2). Im Gegensatz zu anderen Arbeitsleistungen kommt es - wie auch die gesetzlichen Beispiele zeigen - nicht darauf an, ob für die gleiche Arbeit auch inländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Es genügt, daß sie wegen ihrer Eigenart tatsächlich von Ausländern ausgeführt werden. In den gesetzlichen Beispielen nicht genannt, aber auch unter den Tatbestand des Abs.2 fallend ist die Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt ausländischer Fernkraftfahrer." Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, daß die Fa. S die Arbeitsleistungen des Ausländers K K in Anspruch genommen hat.

Das Vorliegen bzw die Verwirklichung eines der objektiven Tatbestände - desjenigen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a oder desjenigen des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG - ist nicht erwiesen.

5. Aus den angeführten Gründen war - um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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