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VwSen-250268/19/Gu/La

Linz, 22.02.1994

VwSen-250268/19/Gu/La Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F L jun. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Oktober 1993, Zl. Sich 07-6159-1993/Mur, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 2.000 S an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 3 Abs.1 AuslBG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 17.6.1993 auf seinem Bauernhof in A, I, die Ausländer H P, B, und V Z, Bosnier, beide wohnhaft gewesen in J, als Landarbeiter beschäftigt zu haben ohne daß hiefür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre oder die Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl.Nr. 502/1993 wurde ihm in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz, erster Strafrahmen, AuslBG eine Geldstrafe je unberechtigt beschäftigtem Ausländer von 5.000 S, zusammen sohin von 10.000 S, und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einer Woche, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von je 500 S auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz aus, daß das strafbare Verhalten durch die Anzeige des Arbeitsamtes Ried vom 2.8.1993 sowie durch das Tatsachengeständnis des Beschuldigten vom 14.9.1993 zweifelsfrei erwiesen sei.

Als mildernd wertete sie bei der Strafbemessung das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit. Erschwerend brachte sie in Anschlag, daß die Ausländer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß seine Angaben vor der Behörde am 14.9.1993 mißverständlicherweise als Tatsachengeständnis gewertet worden seien.

Für ihn habe anläßlich der Vernehmung und des Diktates der erste Satz sehr lang geklungen und er habe daher den Satz nur so verstanden, daß eine Anschuldigung gegen ihn erhoben worden wäre, deren Vorliegen er nicht in Abrede gestellt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle im Schweinestall befunden, wobei Herr H neben ihm gestanden sei. In der Niederschrift anläßlich der Kontrolle vom 17.6.1993 sei vermerkt, daß H beim Schweinefüttern angetroffen worden sei. Das Schweinefüttern auf dem Betrieb besorge aber eine computergesteuerte Flüssigfütterungsanlage, welche das Futter in flüssiger Form in Futtertröge eindosiert. Schweinefüttern sei daher keine menschliche Arbeit mehr, sondern eine maschinelle. H habe ihn an diesem Vormittag aus eigenem Interesse und ohne seine Aufforderung bei einem Kontrollgang während des automatischen Fütterungsvorganges durch den Stall begleitet.

V sei während der Betriebskontrolle bei einem Maisfeld in der nähe des Hofes angetroffen worden. Es habe in diesem Feld keine Arbeit zu verrichten gegeben und er habe auch kein Arbeitsgerät bei sich gehabt. Die beiden Ausländer hätten nur einige hundert Meter entfernt gewohnt und nicht gewußt, was sie den ganzen Tag tun sollten und er, der Berufungswerber, hätte sich nichts dabei gedacht, wenn sie manchmal vorbeikamen, wie auch an jenem Tag, insbesondere nachdem sie wußten, daß ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Landarbeiter lief und sie vom Ausgang des Verfahrens bescheid wissen wollten.

Die Niederschriften, welche die beiden unterfertigten, seien nicht aus freien Stücken zustandegekommen.

Es seien die Worte gefallen "Wenn ihr nicht unterschreibt, bekommt ihr keine Arbeitsbewilligung".

Nachdem keine Beschäftigung vorgelegen sei, beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und das Absehen von einer Bestrafung.

Aufgrund der Berufung wurde am 7.2.1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Vertreters des Beschuldigten sowie eines Vertreters der belangten Behörde und des Landesarbeitsamtes Oberösterreich durchgeführt, in deren Rahmen der durch den Vertreter repräsentierte Beschuldigte sowie die Zeugen P H und Z V vernommen, in die Niederschriften des Landesarbeitsamtes je vom 17.6.1993, AZ.: IIId-6710 B, Einsicht genommen und diese zur Erörterung gestellt sowie in den undatierten, dem Finanzamt Ried am 11.11.1993 angezeigten, zwischen P H und Z V geschlossenen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer offenen Erwerbsgesellschaft sowie in Unterlagen über die Selbstversicherung des H bezüglich Krankheit und Unfall, Einsicht genommen.

In der Zusammenschau der Beweismittel auch im Hinblick auf das von ihm selbst in der Berufung erörterte Vernehmungsprotokoll der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.9.1993, Sich 07-6159-1993, ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte war im Frühjahr 1993 Pächter der 50 ha großen Landwirtschaft (Einheitswert rund 800.000 S) in A, I. In wenigen 100 m Entfernung davon stand das seinem Blutsverwandten gehörende Anwesen A, J, in welchem Familien aus dem ehemaligen Jugoslawien Wohnung genommen hatten.

Im März 1993 begaben sich zwei Bosnier namens H und V, die ihre Familien in der Heimat zurückgelassen hatten, aufgrund der Kenntnis, daß Verwandte in J A, Unterkunft gefunden hatten, zu diesen und machten sich auf, um bei verschiedensten Betrieben Arbeit und damit Geld zu bekommen.

Nach erfolgter Kontaktnahme mit dem Beschuldigten bereits im März 1993 und erfolglosen sonstigen Arbeitsbestrebungen war der Beschuldigte schließlich an der Verwendung der beiden als Landarbeiter interessiert und stellte beim zuständigen Arbeitsamt am 4. Juni 1993 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Damit die Erledigung des Antrages nicht erst abgewartet werden muß, schlossen die beiden Bosnier, um den Anschein der Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit zu wahren, einen Vertrag zur Gründung einer offenen Erwerbsgesellschaft, deren Tätigkeitsbeginn sie mit 1.6.1993 datierten und beim Landesgericht Ried als Handelsgericht am 25.6.1993 zur Registrierung einreichten.

Anläßlich einer Kontrolle eines Organes der Arbeitsmarktverwaltung gemeinsam mit einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried am 17.6.1993, wurden die beiden Bosnier P H und Z V am (gepachteten) Bauernhof des Beschuldigten in A, I, angetroffen, mit den beiden Ausländern je gesondert im Rahmen des zur Kontrolle der Ausländerbeschäftigung berufenen Landesarbeitsamtes O.ö. eine Niederschrift erstellt, welche zur Feststellung der maßgeblichen Verhältnisse, Fragen neben der deutschsprachigen Abfassung auch in vier weiteren Fremdsprachen, darunter auch in serbokroatischer Sprache, aufwiesen. Neben anderen Angaben zur Person des P H wurden auch die Angaben ausgefüllt, daß er seit 17.6.1993 8.00 Uhr bei der Firma F L beschäftigt war und als Landarbeiter Verwendung fand und zwar mit dem Zusatzvermerk "beim Schweinefüttern angetroffen". Als Arbeitszeit ist "seit 8.00 Uhr" und als Verdienst "für Unterkunft - keine Bargeldzahlung" protokolliert.

Die Niederschrift trägt die eigenhändige Unterschrift des Ausländers H.

Die Niederschrift mit V weist als Beschäftiger ebenfalls die Firma F L und den Beschäftigungszeitpunkt 17.6.1993, 8.00 Uhr, auf, bezeichnet die Tätigkeit als Landarbeiter und beschreibt zur Frage Verdienst "keine Barzahlung - für Wohnung" und enthält auch die eigenhändige Unterschrift des V.

Hinsichtlich der Würdigung der Beweise ist festzuhalten, daß die Formvorschriften für die Erstellung der Niederschrift gemäß § 14 AVG nicht beachtet wurden und die erwähnten Niederschriften wohl eine gewisse Beweiskraft nicht aber jene, wie sie bei Beachtung der Formvorschriften einer öffentlichen Urkunde zu Teil wird, vermitteln können.

Aufgrund der vorgefundenen Lebensumstände anläßlich der Kontrolle, unter Zugrundelegung der bei den angetroffenen Verhältnissen nach der allgemeinen Lebenserfahrung beizulegendem inneren Verständnis vermochte dies noch so weit zu überzeugen, daß ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, wogegen die beiden vernommenen Zeugen H und V sichtlich verabredet waren, bei der am 1. Juni 1993 das erste Mal zum Beschuldigten Kontakt genommen haben wollen, wogegen dieser selbst von einer ersten Kontaktnahme bereits im März 1993 sprach. Im übrigen waren sie relativ gut orientiert, gerade bei den entscheidenden Stellen aber wollten sie plötzlich Erinnerungslücken haben. Sie erschienen somit zur Gänze unglaubwürdig. Auch der an sich zustandegekommene und protokollierte Gesellschaftsvertrag weist aufgrund des Unternehmensgegenstandes "Dienstleistungen manueller Art oder mit Maschinen und Geräten eingeschränkt auf Stallarbeiten, Traktorfahren, Rasenmähen, Rodungsarbeiten, Aufräumarbeiten, Hilfsarbeiten im Baugewerbe, in Betrieben unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit, und zwar im Umfang eines Kleingewerbes" im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der vernommenen Zeugen, auf die klassische Form eines Umgehungs- oder Scheingeschäftes hin, zumal der wirtschaftliche Druck, krampfhaft zu einem Einkommen zu kommen, die Ausführung solcher Arbeiten die einem Selbständigen eigentümliche offene Dispositionsfreiheit ausschloß.

Bei dem vorgefundenen und festgestellten Sachverhalt ist somit als erwiesen anzusehen, daß ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den beiden Bosniern zum Tatzeitpunkt vorlag, ohne daß für sie zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung rechtskräftig erteilt worden war oder sie einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätten.

Die subjektive Tatseite ist allein dadurch erwiesen, daß der Beschuldigte, ob seines damals noch laufenden Antrages wußte, daß eine derartige Bewilligung erforderlich war.

Hinsichtlich der Strafbemessung galt folgendes zu bedenken:

Grundlage hiefür ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Nachdem nicht mehr als zwei Ausländer konsenslos beschäftigt waren, kommt der in § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG beschriebene erste Strafrahmen von 5.000 S bis zu 60.000 S je unberechtigt beschäftigten Ausländer zum Tragen.

Die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 14.9.1993, bei der alle Formvorschriften beachtet wurden, stellt eine öffentliche Urkunde dar und erbringt somit vollen Beweis, welche durch die bloße Behauptung des Beschuldigten, er sei sich über die von ihm unterfertigten Angaben nicht im klaren gewesen, nicht entkräftet werden konnte.

Anders als die Erstinstanz dies vermeint, stellen diese Angaben, aus denen ein Geständnis vermutet wurde, keinen Milderungsgrund dar, weil keine Aussage vorliegt die wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und auch kein reumütiges Geständnis abgelegt wurde (vgl. § 34 Z17 StGB).

Mildernd war lediglich die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welche allerdings von dem Erschwerungsgrund aufgewogen wurde, die Tat durch Umgehungsvertrag zu tarnen und in der Erwerbsgesellschaft der beiden Ausländer selbst den Geschäftsführer zu spielen.

Ein weiterer besonderer Erschwerungsgrund etwa durch die Nichtanmeldung bei der Sozialversicherung war nicht in Anschlag zu bringen, zumal dieser Umstand ein gesondertes Rechtsgut darstellt und allenfalls nach einem anderen Tatbild zu ahnden ist.

Angesichts der Tatsache, daß der Beschuldigte eine große Landwirtschaft von ca. 50 ha bewirtschaftet und keine Sorgepflichten hat, war der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen, wenn sie die Mindestgeldstrafe von je 5.000 S verhängt hat.

Die Bestätigung des Straferkenntnisses hatte zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hatte (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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