Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250280/2/Kon/Fb

Linz, 17.09.1994

VwSen-250280/2/Kon/Fb Linz, am 17. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des J G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 7. Dezember 1993, Sich 07-6110-1993/Mur, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG und § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber wendet mit näherer Begründung gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages im wesentlichen ein, daß a) die von ihm geltend gemachten neuen Beweismittel von der Erstbehörde zu Unrecht als nicht vorgelegen erachtet werden; b) ihm zu Unrecht von der Erstbehörde ein Verschulden daran angelastet werde, diese neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht zu haben; c) die Erstbehörde zu Unrecht die Ergebnisrelevanz dieser neuen Tatsachen und Beweismittel bestreitet, als diese nicht geeignet seien, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die zit. Gesetzesstelle normiert kumulativ die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, nämlich a) das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel und b) die Eignung dieser neu hervorgekommenen Tatsachen oder Be weismittel voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Für die Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrages ist es sohin erforderlich, daß beide Voraussetzungen vorliegen.

Zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages führt der Berufungswerber als neue Beweismittel an:

Den Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 19. August 1992, betreffend die dem L A erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer M T und den Aktenvermerk seines Rechtsfreundes vom 17.9.1993 über ein konzipiertes - also nie abgesendeten - Schreiben des Arbeitsamtes Ried demzufolge in der dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren nach Ansicht des genannten Arbeitsamtes die Bestimmungen des § 21 VStG hätten angewendet werden sollen.

Im Hinblick darauf, daß um die Beschäftigungsbewilligung der Arbeitgeber anzusuchen hat und sich deren Geltungsbereich nur auf dessen Betrieb erstreckt, ist in keiner Weise einsichtig, warum der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Bescheid über die dem L A erteilte Beschäftigungsbewilligung voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Spruch des in der Verwaltungsstrafsache nach dem AuslBG ergangenen Straferkenntnisses herbeiführen hätte können. Die Tatsache, daß einem anderen Arbeitgeber als dem Berufungswerber für den Ausländer M T eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, läßt nämlich die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite völlig unberührt. Dies gilt auch für den vom Berufungswerber ebenfalls als neues Beweismittel angeführten Aktenvermerk seines Rechtsfreundes. Der in diesem Aktenvermerk festgehaltenen Ansicht des Arbeitsamtes Ried, derzufolge im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG in Anwendung der Bestimmungen des § 21 VStG von einer Bestrafung des Berufungswerbers hätte abgesehen werden sollen, wäre übrigens nicht zu folgen. Dies deshalb, weil das Verschulden des Berufungswerbers an der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers M T keinesfalls als geringfügig iSd § 21 VStG zu qualifizieren ist, und sohin eine wesentliche in § 21 leg.cit. normierte Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe fehlt. Die vom Berufungswerber herangezogenen neuen Beweismittel hätten sohin weder eine Änderung des Schuldspruches noch des Strafausspruches im Straferkenntnis der Erstbehörde vom 16.7.1993 - auch nur voraussichtlich bewirken können.

Es war daher schon allein aus diesem Grund der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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