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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250307/3/Kon/Fb

Linz, 11.10.1995

VwSen-250307/3/Kon/Fb Linz, am 11. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. April 1994, SV96/21/1993, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Gleichzeitig wird dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 21 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit von 2.11.1993 bis 9.12.1993 einen namentlich angeführten tschechischen Staatsbürger in seinem Tischlereibetrieb in K als Tischler beschäftigt zu haben, obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis bzw ein Befreiungsschein ausgestellt worden sind, wodurch er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG begangen habe, deretwegen über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. unter voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (im NEF Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde. Im Tatvorwurf ist angeführt, daß es sich dabei um eine Wiederholungstat handle, weil der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 21.11.1991 wegen der gleichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist.

Hinsichtlich des Verschuldens und des Strafausmaßes führt die Strafbehörde begründend aus, daß dem Beschuldigten im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Bestrafung nach dem AuslBG zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er hätte trotz der für ihn schwierigen Situation (Gattin krank, teilweise arbeitsunfähig, Arbeitsüberlastung) mehr Sorgfalt in bezug auf die Bestimmungen des AuslBG walten lassen müssen. Allerdings sei die Anmeldung des Ausländers zur gesetzlichen Sozialversicherung als strafmildernd zu werten gewesen. Weiters sei das Verschulden als geringfügig anzusehen und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben.

Straferschwerend hingegen sei die bereits rechtskräftig erfolgte Bestrafung nach dem AuslBG. Da jedoch festzustellen sei, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sei gemäß § 20 VStG die für Wiederholungsfälle gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten gewesen.

In bezug auf § 19 Abs.2 VStG führt die Strafbehörde an, daß der Beschuldigte trotz der entsprechenden Aufforderung keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse getätigt habe, weshalb diese geschätzt werden mußten. Zufolge der vorzunehmen gewesenen Schätzung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von ca 15.000 S ausgegangen worden, welches die festgesetzte Strafhöhe als angemessen erscheinen lasse, wobei auch nicht davon auszugehen gewesen sei, daß durch die verhängte Strafe der Unterhalt des Beschuldigten gefährdet werde.

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung nimmt der Beschuldigte zunächst Bezug auf die im Jahr 1991 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen einer gleichartigen Übertretung nach dem AuslBG. Sowohl im damaligen wie auch im gegenständlichen Übertretungsfall habe keine Verdunkelungsabsicht bestanden und hätte seinerzeit nur die mangelnde Kenntnis der Bestimmungen des AuslBG zur Übertretung geführt. Im gegenständlichen Fall seien die Umstände gänzlich anders gelagert, weshalb man nicht von einem Wiederholungsfall sprechen könne. Der im Tatvorwurf angeführte Ausländer R O arbeite schon seit 1990 in seinem Betrieb, sei nie abgemeldet worden und der unterbliebene Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei auf ein reines Versehen zurückzuführen. Der genannte Ausländer sei auch immer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, so auch während der Tatzeit.

In bezug auf die Einkommensverhältnisse sei anzuführen, daß seine Frau seit September 1993 arbeitslos sei und sein Einkommen aufgrund des letzten Einkommensteuerbescheides (dieser ist der Berufung beigeschlossen) zu ersehen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein sachlicher Zusammenhang oder eine Vergleichbarkeit zwischen Erst- und Wiederholungstat keine Voraussetzung für die Anwendung des zweitqualifizierten Strafsatzes nach dem AuslBG (Wiederholungstat) ist. Der zweitqualifizierte Strafsatz wurde sohin von der Erststrafbehörde zu Recht angewendet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß bei Anwendung des Wiederholungsstrafsatzes die Wiederholungstat nicht als straferschwerender Umstand hätte gewertet werden dürfen (Doppelwertungsverbot). Da jedoch die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG voll ausgeschöpft wurde, hat die Nichtbeachtung des Doppelwertungsverbotes keine nachteiligen Folgen für den Beschuldigten bewirkt.

Nach den Bestimmungen des § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Weiters ist auf das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafbemessung besonders Bedacht zu nehmen (Abs.2).

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der glaubwürdigen Verantwortung des Beschuldigten, sind der unterbliebene Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung und die dadurch verursachte Verletzung der Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG offenkundig auf eine seinerseits erfolgte administrative Fehlleistung zurückzuführen. Diese Fehlleistung hatte nach Angaben des Beschuldigten ihre Ursache in einer gesundheitlichen Kriesensituation seiner Gattin, die, dem Berufungsvorbringen nach, die Angelegenheiten des AuslBG im Betrieb des Beschuldigten wahrnimmt. Ein Motiv dafür, daß der Beschuldigte um seines Vorteils willen den genannten Ausländer in der Zeit von 2.

November 1993 bis 9. Dezember 1993 ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte, ist nicht erkennbar. Dies zeigt sich schon darin, daß der Ausländer auch während der Tatzeit zur Sozialversicherung angemeldet war. Aufzuzeigen ist weiters, daß der Beschuldigte am 6.12.1993 um die Beschäftigungsbewilligung eingekommen war und ihm diese bereits am 9.12.1993 erteilt worden ist. Dieser kurze Zeitraum zwischen Antrag und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kann als deutliches Indiz dafür gewertet werden, daß der Beschuldigte berechtigterweise davon hatte ausgehen können, daß die Beschäftigungsbewilligung verlängert werde, wie weiters dafür, daß durch die zwischenzeitlich bewilligungslose Beschäftigung des Ausländers, die durch die Strafnorm des AuslBG geschützten Interessen keine besondere Gefährdung erlitten. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die, wenn auch unter voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung verhängte Strafe, in bezug auf den Verschuldensgrad als auch auf die Tatfolgen als überhöht. Aufzuzeigen ist, daß eine weitere Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, um dem geringen Schuldgehalt zu entsprechen, von Gesetzes wegen nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint es noch einmal für vertretbar, dem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 21 VStG zu gewähren und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Das Aussprechen einer Ermahnung war allerdings unumgänglich, da der Beschuldigte immerhin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zweimal gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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