Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250320/5/Lg/Bk

Linz, 02.05.1995

VwSen-250320/5/Lg/Bk Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H G, Geschäftsführer, B T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, L, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18.

April 1994, Zl. SV-96/56-1993-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 500 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "W G", T, B und somit iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß in diesem Betrieb in der Zeit von 3. Mai bis 9. Mai 1993 der ausländische Staatsangehörige U R beschäftigt wurde, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Dadurch habe der Berufungswerber § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG 1975 idgF verletzt und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Beschuldigten, in der dieser angegeben habe, bei der Einstellung des ausländischen Staatsbürgers wohl gesehen zu haben, daß er eine Arbeitserlaubnis, jedoch ausgestellt auf eine andere Firma, gehabt habe. Eine Rückfrage beim Arbeitsamt Linz habe ergeben, daß umgehend eine neue Bewilligung auf den Betrieb des Beschuldigten ausgestellt werden würde. Die Sache habe sich jedoch etwas verzögert, obwohl der ausländische Staatsangehörige schon im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet habe. Da es sich somit nur um eine unerlaubte Beschäftigung des Ausländers von wenigen Tagen handle, ersuche er um Einstellung des Strafverfahrens.

Die belangte Behörde sah in dieser Rechtfertigung keinen Schuldausschließungsgrund. Allein schon das Lesen der Beschäftigungsbewilligung, auf der alle wesentlichen Merkmale hinsichtlich der Beschäftigung eines Ausländers festgehalten sind, hätte genügt, um den Beschuldigten ausreichend über die Rechtslage zu informieren.

In Anbetracht der Umstände, wie es zur Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen gekommen war, reduzierte die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

Die Beschäftigung des Ausländers durch den Berufungswerber sei nicht rechtswidrig gewesen, weil dem Ausländer durch den - der Berufung in Kopie beigelegten - Bescheid des Arbeitsamtes Freistadt vom 16. November 1992, AZ 6702 B/897850, eine Bewilligung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Maler für den örtlichen Geltungsbereich Oberösterreich erteilt worden sei. Aus diesem Bescheid ergebe sich keine Einschränkung, daß diese Bewilligung auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt ist. Obwohl als "Beschäftigungsbewilligung" bezeichnet, sei dieser Bescheid inhaltlich als Arbeitserlaubnis anzusehen, da er für den örtlichen Geltungsbereich Oberösterreich ausgestellt wurde (§ 6 Abs.1 AuslBG) und überdies wegen der Kurzfristigkeit der Beschäftigung § 6 Abs.2 AuslBG anwendbar sei.

Diesen Bescheid habe der Ausländer vor Arbeitsantritt bei der Firma des Berufungswerbers vorgelegt.

Schließlich wird behauptet, daß sich der Berufungswerber beim Arbeitsamt Linz erkundigt habe, ob der von ihm als "Arbeitserlaubnis" angesehene Bescheid ausreichend sei, was ihm bzw dem im Betrieb damit Beauftragten bestätigt wurde.

3. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt ist und sohin nur Rechtsfragen zu lösen sind, entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ( § 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Bei der der Berufung beigelegten "Arbeitserlaubnis" handelt es sich um eine Bescheidausfertigung für den Ausländer gemäß § 20 Abs.6 AuslBG. Aus dieser Kopie der Ausfertigung geht klar hervor, daß einem anderen Arbeitgeber als dem Berufungswerber eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 1.2.1993 bis 23.12.1993 für den betreffenden Ausländer erteilt wurde.

Weiters geht aus dem Akt hervor, daß dem Berufungswerber (bzw dessen Firma) eine Beschäftigungsbewilligung für den betreffenden Ausländer ab 10. Mai 1993 aufgrund eines Antrages dieser Firma vom 31. März 1993 erteilt wurde.

Aus diesen - in der Berufung nicht bestrittenen Fakten ergibt sich, daß der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht zu Recht erhoben wurde. Die erforderliche Beschäftigungsbewilligung war noch nicht erteilt und eine Arbeitserlaubnis lag im Tatzeitraum nicht vor. Für eine Umdeutung der auf einen anderen Arbeitgeber ausgestellten Beschäftigungsbewilligung in eine auf den Ausländer ausgestellte Arbeitserlaubnis besteht kein Anlaß. Der diesbezüglichen Argumentation der Berufung ist im besonderen entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf den dritten Satz des § 6 Abs.1 AuslBG die Ausstellung der Beschäftigung über den Bereich eines Arbeitsamtes hinaus (also auch für ganz Oberösterreich) zulässig ist und § 6 Abs.2 AuslBG auf einen Arbeitsplatzwechsel im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (nicht auf einen Wechsel des Beschäftigers) abstellt.

Den vagen Andeutungen der Berufung, der Berufungswerber sei einem Rechtsirrtum unterlegen, weil er die Beschäftigungsbewilligung für den anderen Arbeitgeber für eine Arbeitserlaubnis gehalten habe, ist entgegenzuhalten:

§ 5 Abs.2 VStG fordert das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Schon das Vorliegen eines Rechtsirrtums ist im gegenständlichen Fall wohl zu verneinen: Daß der Berufungswerber die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung für die legale Beschäftigung des Ausländers durch seine Firma bekannt gewesen sein mußte, zeigt schon der Umstand, daß seitens der Firma des Berufungswerbers vor der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung durch den Ausländer ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde.

Selbst wenn man der Behauptung, der Berufungswerber habe die Beschäftigungsbewilligung einer anderen Firma für eine Arbeitserlaubnis iSd AuslBG gehalten, Glauben schenken würde, wäre dieser Rechtsirrtum nicht unverschuldet: Aus der vom Berufungswerber vorgelegten Kopie der Bescheidausfertigung einer ganz klar auf einen anderen Arbeitgeber bezogenen Beschäftigungsbewilligung iVm dem grundlegenden System des AuslBG, das jedem Ausländer beschäftigenden Unternehmen bekannt sein muß, durfte vom Berufungswerber nicht der Schluß gezogen werden, er könne den Ausländer vor Zustellung der von ihm beantragten Beschäftigungsbewilligung legal beschäftigen. Die Rechtsferne einer solchen Auffassung ist so handgreiflich, daß eine entsprechende Wissenslücke sogar nicht im Wirtschaftsleben tätigen Personen als schuldhaft anzulasten wäre.

Abgesehen davon, daß die Berufung diesbezüglich ohnehin keine klaren Behauptungen (wer hat gegenüber wem auf welche Frage hin was behauptet) aufstellt und Beweise anbietet, wäre die in Rede stehende Rechtsunkenntnis selbst dann nicht unverschuldet, wenn der Berufungswerber - wie in der Berufung angedeutet - vom Arbeitsamt Linz die Rechtsauskunft erhalten hätte, daß er (vor positiver Erledigung seines Beschäftigungsbewilligungsantrages) einen Ausländer aufgrund eines (offensichtlich nur) von ihm als "Arbeitserlaubnis" angesehenen Beschäftigungsbewilligungsbescheides eines anderen Arbeitgebers rechtmäßig beschäftigen dürfe, da eine solche Auskunft in einem so hohen Grade rechtlich verfehlt wäre, daß dem Berufungswerber Bedenken hinsichtlich ihrer Richtigkeit kommen hätten müssen und er verpflichtet gewesen wäre, sich noch genauer zu informieren.

5. Der Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde kann der unabhängige Verwaltungssenat einerseits im Hinblick auf die Strafuntergrenzen, andererseits im Hinblick auf § 51 Abs.6 VStG (Verschlechterungsverbot) nicht entgegentreten.

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG steht entgegen, daß das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig ist. Dem Berufungswerber ist zumindest vorzuwerfen, versäumt zu haben, sich ein zutreffendes Bild von der Rechtslage vor der Beschäftigung des Ausländers, für den er eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hatte, zu verschaffen.

Umso größer wäre der Schuldvorwurf, wenn man, was naheliegt, annähme, daß der Berufungswerber im Bewußtsein der Notwendigkeit der Beschäftigungsbewilligung vor Beschäftigung des Ausländers, diesen dennoch beschäftigt hatte.

6. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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