Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250327/25/Kei/Shn

Linz, 23.11.1995

VwSen-250327/25/Kei/Shn Linz, am 23. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Juli 1994, Zl.SV96-29-1994, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 17. November 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "gewesen wäre" zu setzen ist "gewesen ist", im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 20, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tagen) verhängt, weil sie "im Gasthaus in G, B, in der Zeit von 10.12.1993 bis 18.12.1993 die türk. Staatsangehörige E P, geb. ..., als Hilfskraft zum Putzen der Zimmer ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß die Ausländerin im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre" beschäftigt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, weshalb sie gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 12. Juli 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 22. Juli 1994 der Post zur Beförderung übergebene, fristgerecht erhobene und als "Einspruch" bezeichnete Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Juli 1994, zu Zl.SV96-29-1994 Einsicht genommen und am 9. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die türkische Staatsangehörige und Ausländerin E P arbeitete von 10. Dezember 1993 bis 18. Dezember 1993 im Gasthaus in G, B. Sie arbeitete täglich mindestens vier Stunden, fallweise auch acht Stunden. Die Tätigkeit der Ausländerin erstreckte sich ua auf das Reinigen der Zimmer. Sie erhielt als Gegenleistung nicht ein Entgelt - ein solches war ihr lediglich am Tag des Beginnes der angeführten Tätigkeit von W S, dem Lebensgefährten der Berufungswerberin, versprochen worden.

Von W S hat die Ausländerin die Anweisungen betreffend die angeführte Tätigkeit erhalten. Es ist weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorgelegen. Die Eigentümerin des oa Hauses in G, B, war zur oa Zeit die Berufungswerberin. Im Dezember 1993 wurden in diesem Haus Gäste (Ausländer) beherbergt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde insbesondere als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der E P und derjenigen des S F. Im Hinblick auf die Zeit der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit der Ausländerin, die Erteilung von Anweisungen durch W S und die zugesagte Entlohnung wird den Aussagen der E P mehr Glauben geschenkt als denjenigen des W S. Diese Beurteilung gründet sich auch auf den persönlichen Eindruck, den die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen hinterlassen haben.

Die Berufungswerberin war im Dezember 1993 Eigentümerin des Hauses in G, B und im Hinblick auf den in diesem Haus abgewickelten Herberge-Betrieb und die Tätigkeit der Ausländerin Arbeitgeberin. Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, daß W S selbst unternehmerisch tätig gewesen sei oder daß er als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG) bestellt worden wäre. Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einer Ausländerin (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die in § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

Indem die Berufungswerberin nicht verhindert hat, daß die Ausländerin entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt wurde, ist ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert und ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Folgende Milderungsgründe liegen vor: Die Berufungswerberin hat bis zur Tatzeit einen ordentlichen Lebenswandel geführt - sie war in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten - und die Tat steht mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Mildernd wird des weiteren die kurze Zeitdauer der Beschäftigung gewertet.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall vorliegen, konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Ausmaß von 5.000 S bis zur Hälfte unterschritten werden.

Insgesamt ist es - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und des Ausmaßes des Verschuldens gerechtfertigt, daß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis auf das gesamte Ausmaß des im Rahmen der Bestimmung des § 20 VStG Möglichen, das ist die Hälfte, unterschritten wird.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen, die Geldstrafe herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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