Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250330/22/Kei/Shn

Linz, 20.02.1996

VwSen-250330/22/Kei/Shn Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Anna S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 1. August 1994, Zl.SV96/3/7-1993-Au/Ber, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 13. Februar 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), §§ 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben in Ihrem Gastlokal in A, 1.) die bosnische Staatsangehörige Alicic S (verehelichte V) geb.31.8.1966 ab 1.2.1993 bis zum 26.2.1993 als Küchenhilfskraft (Putzarbeiten, Kochen etc.) durchschnittlich zwei Stunden täglich (außer Dienstag) beschäftigt und weiters zumindestens ab Anfang Februar 1993 bis zum 28.3.1993 die bosnischen Staatsangehörigen 2.) Heco A, geb. 10.8.1967 3.) Satorovic F, geb. 10.6.1958 4.) Vukovc F, geb. 24.3.1963 5.) Cohadzic N, geb. 16.2.1968 und den kroatischen StA 6.) Talundzic Z, geb. 9.6.1959 als Musiker (Band) täglich vier Stunden (außer Dienstag) beschäftigt, obwohl die Ausländer 1.) bis 6.) nicht im Besitze von Befreiungsscheinen oder Arbeitserlaubnissen waren und Ihnen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) bis 6.) jeweils §§ 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung (AuslBG) in Verbindung mit § 28 Abs.1 lit.a dieses Gesetzes.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe 1.) S 10.000,-2.) S 10.000,-3.) S 10.000,-4.) S 10.000,-5.) S 10.000,- 6.) S 10.000,-----------Gesamt: S 60.000,-=========== Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) bis 6.) jeweils 24 Stunden, gesamt: 144 Stunden gemäß 1.) bis 6.) jeweils § 28 Abs.1 Zi.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.) bis 6.) jeweils S 1.000,--, gesamt: S 6.000,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-angerechnet); Weiters haben Sie S 765,-- als Ersatz der Barauslagen für Dolmetscherkosten (Zeugeneinvernahmen am 1.3.1993) zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66.765,-Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." 2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 2. August 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die am 5. August 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. August 1994, Zl.SV96/3-9-1993/Au/Bra, Einsicht genommen und am 8. Februar 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, in der die Zeugen Senka V (geborene A), Franc V, Satorovic F und die Berufungswerberin einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Folgende Ausländer iSd § 2 Abs.2 AuslBG wohnten ua in der angeführten Zeit im Gasthaus der Berufungswerberin in H:

die bosnische Staatsangehörige Senka V vom 1. Februar 1993 bis zum 26. Februar 1993, die bosnischen Staatsangehörigen Satorovic F, Franc V und Cohadzic N sowie der kroatische Staatsangehörige Talundzic Z von Anfang Februar 1993 bis 28.

März 1993. Der Ausländer iSd § 2 Abs.2 AuslBG und bosnische Staatsangehörige Heco A, der Mitglied der Band war, wohnte in der angeführten Zeit nicht im Gasthaus der Berufungswerberin.

Senka V bereitete in der Dauer von etwa 1-2 Stunden täglich - nicht an allen angeführten Tagen - im Gasthaus der Berufungswerberin die Verpflegung für oa Ausländer und für ihre eigenen Familienangehörigen zu. Sie nutzte für die Zubereitung der Speisen - es handelte sich insbesondere um solche, die für das Gebiet der ehemaligen Republik Jugoslawien typisch sind - Einrichtungen des Gasthauses. Die Ausländer erhielten in bezug auf die angeführte Zeit keine Verpflegung von der Berufungswerberin und mußten für die Überlassung der Unterkunft kein Geld bezahlen und keine sonstige Leistung erbringen. Zu Beginn der oa Zeit war vereinbart worden, daß die Berufungswerberin um Beschäftigungsbewilligungen für die Ausländer, die - die Senka V ausgenommen - eine Band bildeten, ansuchen würde und daß nach Vorliegen von Bewilligungen die Band im Lokal der Berufungswerberin auftreten würde. Die durch die Berufungswerberin beantragten Beschäftigungsbewilligungen wurden mit Wirkung von 27. Februar 1993 für Alicic S - auch die Beschäftigung dieser Ausländerin durch die Berufungswerberin war vorgesehen - und mit Wirkung von 29. März 1993 für die Bandmitglieder erteilt.

Mitglieder der Band probten in der oben angeführten Zeit mehrmals - jeweils für die Dauer von ca 1-2 Stunden. Diese Proben fanden nicht regelmäßig und nicht an jedem Tag statt.

Es nahmen daran nicht immer alle Bandmitglieder teil. Die Ausländer und Mitglieder dieser Band hatten eine längere Zeit vorher nicht zusammen gespielt und wollten insbesondere das Zusammenspiel verbessern. Meistens probten Musikanten vor 17.00 Uhr - diesfalls waren keine Gäste im Lokal anwesend, manchmal - wenn zu einer späteren Zeit geprobt wurde - waren Gäste anwesend.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat. Alle einvernommenen Zeugen und auch die Berufungswerberin haben einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Diese Beurteilung gründet sich auf den persönlichen Eindruck, den diese Personen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat hinterlassen haben und auch darauf, daß die in bezug auf den in Punkt 3 angeführten Sachverhalt gemachten Aussagen - sowohl in sich als auch einander gegenüber gestellt - nicht widersprechend waren. Aus diesem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergibt sich, daß in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG der angeführten Ausländer durch die Berufungswerberin nicht erfolgt ist und daß die Berufungswerberin die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

Es war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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