Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250341/2/Lg/Bk

Linz, 29.09.1994

VwSen-250341/2/Lg/Bk Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.

August 1994, Zl. Ge-5206/92, wegen Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde und des unabhängigen Verwaltungssenats ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 31 Abs.2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlich und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma G H, G, W, zu verantworten habe, daß anläßlich einer Überprüfung durch Organe des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde, daß der Berufungswerber eine näher bezeichnete Arbeitskraft in der Zeit von 30. März 1992 bis 15. April 1992 an die S D AG zur Dienstleistung überlassen habe, ohne die Pflichten des Arbeitgebers für den genannten Dienstnehmer getragen zu haben. Dadurch habe er § 9 Abs.4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes verletzt und sei über ihn gemäß § 48 Abs.1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes die genannte Strafe zu verhängen gewesen.

2. Die einzige nach der Aktenlage ersichtliche - für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung taugliche (auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes vom 15. Juli 1992 trifft dies nicht zu; vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 894) - Verfolgungshandlung ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. November 1992. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Tatzeit endete am 15. April 1992. Somit war zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (§ 31 Abs.2 VStG) bereits verstrichen und ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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