Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250351/7/Lg/Bk

Linz, 18.05.1995

VwSen-250351/7/Lg/Bk Linz, am 18. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H U, R vom 7.

Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 1994, Zl.

101-6/w, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. September 1994, über Herrn H U wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von acht Mal 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von acht Mal 1 Tag und 12 Stunden verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsicht in den Akt festgestellt:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 19. September 1994 beim Postamt 4046 Linz hinterlegt Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 3. Oktober 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7.

Oktober eingebracht (zur Post gegeben). Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenats vom 15.

Februar 1995) nicht geltend.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen. Der unabhängige Verwaltungssenat weist aber den Berufungswerber darauf hin, daß die Strafhöhe von 10.000 S pro rechtswidrig beschäftigtem Ausländer die Mindest- (nicht: die Höchst-) strafe darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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