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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250389/5/Lg/Bk

Linz, 20.06.1995

VwSen-250389/5/Lg/Bk Linz, am 20. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau G W, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 1994, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4. AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin nach dem AuslBG bestraft, weil sie für die illegale Beschäftigung einer Ausländerin vom 10.8. bis 17.8.1992 verantwortlich sei. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die betreffende Ausländerin für die Zeit vom 12.3.1992 bis 11.3.1993. Aus den An- und Abmeldungen bei der GKK gehe hervor, daß die Ausländerin vom 19.3.1992 bis 24.7.1992 und vom 10.8.1992 bis 17.8.1992 beschäftigt war. Wegen der Abmeldung der Ausländerin am 24.7.1992 wegen vorzeitigen Austritts sei die Beschäftigungsbewilligung der Ausländerin gemäß § 7 Abs.6 AuslBG erloschen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die Abmeldung bei der GKK deshalb erfolgt sei, weil die Ausländerin in der Zeit vom 25.7.1992 bis 9.8.1992 ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf Urlaub gewesen sei. Die Abmeldung wegen "Austritts" sei "arbeitsrechtlich nicht aufrechtzuerhalten" gewesen. Da sohin ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vorlag, sei auch die Beschäftigungsbewilligung vom 13.3.1992 weiter gültig gewesen.

3. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich nahm dazu dahingehend Stellung, daß auf der Grundlage der Tatsachenbehauptungen der Berufungswerberin keine Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorliegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der Sachverhaltsdarstellung der Berufungswerberin lagen keine Willenserklärungen der Vertragspartner vor, die das Beschäftigungsverhältnis beendet hatten. Mangels ausreichender Anhaltspunkte im Akt für die Unrichtigkeit dieses Vorbringens bzw mangels gegenteiligen Partei vorbringens sieht der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß, die Sachverhaltsdarstellung der Berufungswerberin in Zweifel zu ziehen.

Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Abmeldung eines Arbeitnehmers von der Sozialversicherung als solche noch nicht gegen die Annahme der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung spricht. Die Wirkung des § 7 Abs.6 AuslBG tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die vereinbarte Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungs- oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl.

93/09/0101, vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0020, vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0044, vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/09/0184, vom 2. März 1983, Zl. 81/01/0246 und vom 17. Februar 1982, Zl. 82/13/0013).

5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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