Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250469/4/Kon/Fb

Linz, 15.11.1995

VwSen-250469/4/Kon/Fb Linz, am 15. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A S, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 1995, GZ 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es als Obmann des A, S, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgende ausländische Staatsbürger im oa. Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz), noch diese im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14 a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen war.

Folgende ausländische Dienstnehmerin wurde unerlaubt beschäftigt:

B D, geb. 22.7.1960; zumindest am 1.4.1993 und am 12.5.1993; als Küchenhilfe und Kellner; (Datum der jeweiligen durchgeführten polizeilichen Gastarbeiterstreife).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Absatz 1 iVm. § 28 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F." Ihren begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nach, erachtet die belangte Behörde die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund der Feststellungen der Bundespolizeidirektion Linz, festgehalten in deren Berichten vom 19.5.1993 an das Arbeitsamt Linz, der Anzeige vom 14.5.1993 (ON 1 und ON 4 des Aktes der belangten Behörde), für erwiesen.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitg erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte, daß der Ausländer B D jemals im Verein A als Dienstnehmer gewesen sei. Der Ausländer hätte lediglich im Vereinsgebäude gewohnt und die Erlaubnis besessen, in der Küche des Lokals seine Mahlzeiten zuzubereiten. Im Zuge dessen sei er von einer Ausländerstreife betreten worden und sei es offensichtlich durch Sprachschwierigkeiten zu einem Mißverständnis gekommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Gemäß § 2 Abs.2 lit.a und b gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tat nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Wesentliches Element des von der Behörde zu beweisenden objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist, daß die Beschäftigung der Ausländer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erfolgt. Für beide Fälle ist entscheidendes Wesensmerkmal die Entgeltlichkeit der Beschäftigung.

Eine Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers iSd § 2 Abs.2 AuslBG als wesentliches Tatbestandsmerkmal ist aber durch kein behördliches Ermittlungsergebnis unter Beweis gestellt. Wenngleich aufgrund der von der Bundespolizeidirektion im Zuge ihrer Ausländerstreife vorgefundenen Situation der Verdacht der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers B D in hohem Maß als berechtigt erscheint, ist insbesondere mangels einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Genannten der juristisch ausreichende Beweis für die dem Beschuldigten angelastete Tat als nicht erbracht anzusehen.

In bezug auf die Durchführung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz wird seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auf den Amtsbericht der belangten Behörde vom 4.11.1993 (ON 15) hingewiesen. Demnach wurde der genannte Ausländer am 18.6.1993 beim Meldeamt Linz abgemeldet. Wie die Abteilung Erhebungsdienst der belangten Behörde im erwähnten Bericht festhält, sei genannter Ausländer zum Zeitpunkt der Erhebungen seit ca 5 Monaten wieder in Jugoslawien und sei seine Rückkehr nach Österreich nicht zu erwarten.

Aufgrund dieser Situation hat der unabhängige Verwaltungssenat die Durchführung eines Beweisverfahrens durch zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Ausländers hinsichtlich der Frage seiner entgeltlichen Beschäftigung als undurchführbar erachtet und nach der Aktenlage entschieden.

Hiezu ist anzumerken, daß anhand der Aktenlage das Berufungsvorbringen des Beschuldigten nicht zu widerlegen ist.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge an den Beschuldigten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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