Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250552/24/Lg/Bk

Linz, 06.03.1997

VwSen-250552/24/Lg/Bk Linz, am 6. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn S H,, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Dezember 1996, Zl. SV96-21-6-1996/Pef, wegen zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Beschäftigungstag hinsichtlich beider Ausländer lediglich der 28. August 1996 aufscheint.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zwei Mal je 2.000 S, insgesamt also von 4.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 56 Stunden verhängt, weil er es als Außenvertretungsbefugter (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma K Bauges.m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, daß am 27. und am 28. August 1996 zwei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige von der genannten Firma beschäftigt worden seien. Am 27. August 1996 hätten die Ausländer Restmaterialien von einer Baustelle in B auf den Lagerplatz der Firma in B verbracht und dort gestapelt, am 28. August 1996 nachmittags hätten sie auf einer näher bezeichneten Baustelle in R Stemmarbeiten verrichtet. Die Beschäftigung der Ausländer sei erfolgt, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw sei von einem der beiden Ausländer belogen worden, von dem anderen habe er nie etwas gehört. Dem einen Ausländer sei am 27.

August 1996 nur erlaubt worden, sich für die Firma unbrauchbares Baumaterial zu nehmen, zum Zwecke der Kontrolle müsse er das Material jedoch auf das Firmengelände bringen. Bezüglich des zweiten Tattages führt die Berufung lediglich aus, daß die Ausländer nicht mit dem Firmenauto nach R gebracht wurden sondern mit dem eigenen Auto dorthin gelangt seien und firmenintern bekannt sei, daß einer der Ausländer in R bekannt sei und Freunde hätte. Das Verhalten des Bw sei nicht schuldhaft, da ein lückenloses Kontrollsystem nicht möglich sei.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge K von der Firma K aus, er selbst (also nicht der Bw) hätte dem einen Ausländer die Entnahme von Material von der Baustelle L unter der Bedingung erlaubt, daß er das Material zuerst auf das Firmengelände bringe. Es habe sich aber dabei um keine Beauftragung, das Baustellengelände zusammenzuräumen, gehandelt. Erst im nachhinein habe er erfahren, daß beim Zusammenräumen bereits ein zweiter Tscheche dabei war. Es habe der eine Tscheche dem Zeugen (nicht dem Bw ggü) kundgegeben, er habe eine Arbeitserlaubnis.

Zum zweiten Tattag sagte der Zeuge aus, es sei auf der Baustelle R überraschend Bedarf nach Leuten für Stemmarbeiten aufgetreten. Dies sei dem Zeugen vom Vorarbeiter S telefonisch mitgeteilt worden, worauf der Zeuge geantwortet habe, er sei unter Zeitdruck und S möge sich an den Polier der (noch laufenden) Baustelle L wenden, ob dort jemand abzuziehen sei, bzw sich, wenn der Polier nicht da sein sollte, sich selbst jemanden mitnehmen. Es sei im nachhinein firmenintern nicht mehr eruierbar gewesen, wer die beiden Ausländer von der Baustelle B zur Baustelle R geschickt habe. Der Zeuge wisse nicht, von wem die Ausländer eine Entgeltszusage für die Stemmarbeiten erhalte habe, vermute aber, daß eine solche vorher gemacht wurde. Die letztgenannte Aussage änderte aber der Zeuge dann dahingehend, daß er glaube, daß derjenige, der die Tschechen geschickt habe, darauf vertraut hat, daß die Tschechen die Arbeit aus Dankbarkeit dafür, daß sie sich Baumaterial holen dürfen, erledigen würden.

Anschließend stellte der Zeuge K das - nach dem gegenständlichen Tatzeitraum eingerichtete - Kontrollsystem K dar, welches eine irrtümliche illegale Beschäftigung von Ausländern ausschließe.

Der Zeuge S sagte aus, er habe bei Herrn K um Arbeiter für Stemmarbeiten im Umfang von etwa einem Tag für einen Arbeiter angefragt. K habe ihm zugesichert, sich darum zu kümmern. Daraufhin (gegen 13.00 Uhr) seien zwei Tschechen im eigenen Auto zur Baustelle gekommen, welche sagten, sie kämen von der Firma K. Um ca 17.00 Uhr sei die Gendarmerie gekommen und habe die Tschechen mitgenommen. Auf die Frage, ob der Zeuge Stunden für die Tschechen schreiben solle, hätten die Tschechen geantwortet, daß sie dies selbst tun würden, weil sie noch nicht gemeldet seien. Gemeint gewesen sei, so der Zeuge, vermutlich die Beschäftigungsbewilligung.

Einer der Tschechen habe ihm gesagt, daß sie noch in derselben Woche von der Firma K angemeldet würden. Da bei der Firma K viele angemeldete Tschechen arbeiten, habe der Zeuge darin kein Problem gesehen, zumal großer Zeitdruck geherrscht hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat übermittelte dem bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Bw das Tonbandprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme. Der Bw äußerte sich daraufhin sinngemäß dahingehend, daß seit dem Vorfall das Kontrollsystem verbessert worden sei und er sich als Chef einer Firma mit 150 Mitarbeitern nicht um alles kümmern könne.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich des ersten Tattages (27. August 1996) kann nicht mit völliger Sicherheit als erwiesen gelten, daß die beiden Ausländer mit dem Zusammenräumen der Baustelle B beauftragt wurden und als Entgelt dafür das Behalten von Baumaterial vorgesehen war. Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatzeitraumes entsprechend zu korrigieren.

Anders liegen die Dinge hinsichtlich der Stemmarbeiten der beiden Ausländer am 28. August 1996. Hier hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, daß sich die Ausländer auf Veranlassung der Firma K von der Baustelle B auf die Baustelle R begaben und dort von einem Polier der Firma K mit Stemmarbeiten betraut wurden. Dies ergibt sich ua aus der Aussage des Zeugen S, wonach die Tschechen zu erkennen gegeben hätten, von der Firma K zu kommen und dies unbedenklich glaubwürdig ist, da der Zeuge ja firmenintern Bedarf nach Arbeitern angemeldet hatte. Dieser Zeuge bestätigte auch die - sehr lebensnahe - Tatsache, daß sich die Ausländer eine Entlohnung in Geld erwarteten, da sie Stundenaufzeichnungen führten. Von den beiden Mutmaßungen des Zeugen K, die Tschechen hätten aus Dankbarkeit (zumindest für die Firma K) für wertloses Baumaterial gearbeitet oder es sei ihnen seitens einer Person aus dem Bereich der Firma K eine Entlohnungszusage gemacht worden, erscheint - zumal im Hinblick auf die Stundenaufzeichnungen - die zweitgenannte Alternative sehr lebensnah, die erstgenannte Alternative hingegen sehr lebensfremd. Dem sei hinzugefügt, daß auch die Überlassung von Baumaterial als Entlohnung anzusehen ist, wenn das Material von wirtschaftlichem Wert ist, wobei ein wirtschaftlicher Wert nicht voraussetzt, daß das Material auch für die Baufirma noch brauchbar ist. Dafür, daß (ausdrücklich oder konkludent) Unentgeltlichkeit der Stemmarbeiten vereinbart wurde, bot das Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt.

Aus diesen Gründen erscheint die Beschäftigung der beiden Ausländer am Nachmittag des 28. August 1996 als erwiesen.

Daß firmenintern nicht mehr eruierbar war, von wem die Tschechen von der Baustelle B zur Baustelle R geschickt wurden, läßt allenfalls auf einen Organisationsmangel schließen, ändert jedoch an der Begründetheit des Tatvorwurfs nichts.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist zu bemerken, daß der Unwert der Tat wegen der relativ kurzen Beschäftigungsdauer und der Schuldgehalt der Tat wegen des Vorliegens "bloßer" Organisationsmängel sicherlich nicht allzu hoch zu veranschlagen sind. Andererseits bleibt die Tat deswegen nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß deswegen eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Daran ändert auch die vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Spruchkorrektur nichts. Da weitere mildernde Umstände nicht erkennbar sind, liegen auch die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht vor. Die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe innerhalb des von der belangten Behörde zugrundegelegten (geringsten) Strafrahmens erscheint daher (auch unter Beachtung der finanziellen Verhältnisse des Bw) unumgänglich. Nach den selben Strafkriterien erscheint auch die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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