Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230539/2/Kei/Shn

Linz, 07.01.1998

VwSen-230539/2/Kei/Shn Linz, am 7. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Erich N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. September 1996, Zl. Sich96-356-1995-Fu, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 13.5.1995 von ca. 21.50 Uhr bis ca. 22.05 Uhr in Linz im J, welches im Bereich des Hauptbahnhofes etabliert ist, ca. 10 Jugendliche laut schimpfend belästigt und dabei mehrmals mit der Faust auf den Tisch geschlagen und sich gegenüber den daraufhin einschreitenden Sicherheitswachebeamten aggressiv gebärdet. Ihr Verhalten wurde von unbeteiligten Passanten wahrgenommen, welche Sie beobachteten, deren Unmut über Ihr Verhalten äußerten und verlangten, daß man Sie aus dem Lokal hinaus bringen möge." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw bringt in der Berufung im wesentlichen vor (wörtliche Wiedergabe): "Es wurde der Beweisantrag gestellt, dass Herr S seine Karte selbst zerstörrt hat und er soll den Namen meines Chauffeur nennen sowie einen der Jugendlichen die wie angegeben von mir gestörrt und beschimpft wurden. Weiters sind als Zeugen benannt von mir bereits ausgeforschten Jugendlichen und keiner hat sich belästigt gefühlt, im Gegenteil einer bekam sogar von mir ein Hendl zu essen! Beschimpft wurden diese nicht von mir sie sollen Arbeiten gehen sondern von mir kam der Vorschlag wenn sie Arbeiten wollen so können sie sofort damit beginnen. Darüber wurde bereits mit dem Baumeister eine Vereinbarung getroffen. Alles andere erscheint mir nur als Neid von dem Polizeibeamten, indem ich einmal sagte: 'Mein Chauffeur soll den Kofferraum öffnen damit er einen Parkplatz hat'. Aber Spass ist ja nicht strafbar?!" 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 1996, Zl. Sich96-356-1995-Fu, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 81 Abs.1 SPG lautet: Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (S 4) ausgeführt: "Für Ihr Schreien und für Ihre Beschimpfungen gab es keine Rechtfertigung, zumal Sie laut dem Erhebungsergebnis des Beamten der Bundespolizeidirektion Linz, von den Jugendlichen keinesfalls provoziert wurden." Dazu wird bemerkt: RI Roland S ist erst vom Wachzimmer zum J (Hauptbahnhof) gekommen, nachdem die Polizei am 13. Mai 1995 um 21.50 Uhr telefonisch durch den Kellner des J verständigt worden war - und zwar nachdem und weil der Bw Jugendliche "angestänkert" gehabt hätte. RI S war nur im Hinblick auf einen Teil der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ein unmittelbarer Zeuge. Eine niederschriftliche Aussage, die mit einer der vielen Personen, die zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit im Jägerstüberl anwesend gewesen sein sollen, aufgenommen wurde, liegt nicht vor. (Namen dieser Personen sind dem O.ö. Verwaltungssenat nicht bekannt.) Hauer und Keplinger führen aus (in "Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz", Prugg Verlag Eisenstadt, 1993, S 387, RN 6 erster Satz): "Die Ordnungsstörung ist nur dann strafbar, wenn sie 'ungerechtfertigt' erfolgt. In diesem Kriterium ist nicht bloß ein Hinweis auf die Strafbarkeitsvoraussetzung der 'Rechtswidrigkeit' zu verstehen, diesfalls käme diesem Ausdruck keine eigenständige normative Bedeutung zu, da schon nach allgemeinen Grundsätzen eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie, 'obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt' ist." Der Bw bestritt, daß er die ihm vorgeworfene Tat begangen hätte. Im Schreiben vom 8. Oktober 1995 hat er ausgeführt, daß einige Jugendliche, die sich zum Bw gesetzt hätten, betrunken gewesen wären. Für den O.ö. Verwaltungssenat ist es nicht mit einem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen, daß im gegenständlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal "ungerechtfertigt" (siehe die Bestimmung des § 81 Abs.1 SPG) verwirklicht worden wäre und es war schon aus diesem Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandselemente der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden, erübrigt sich vor dem oben angeführten Hintergrund.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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