Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570029/3/Gf/Sta

Linz, 04.07.2005

 

 

 VwSen-570029/3/Gf/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M B, G, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Mai 2005, Zl. S-1587/ST/05, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Strafe auf 145 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der BPD Steyr vom 11. Mai 2005, Zl. S-1586/ST/05, wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250 Euro verhängt, weil er sich in seiner Eingabe vom 28. Februar 2005 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Wendungen wie "zeigt der abgelehnte AR keinerlei Aufklärungswillen, wobei vollkommen unfachliche und mangelhafte Straferkenntnisse erlassen werden", "zumal offensichtlich der AR ..... den Beruf verfehlt hat" und "da ansonsten ein Gerichtsverfahren, was im Verwaltungsstrafverfahren leider der Fall ist, wie in Nordkorea herrschen würde" unsachlich seien und ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellen würden.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 13. Mai 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin sowie in einem ergänzenden Vorbringen vom 28. Juni 2005 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die von einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Erlassung einer Ordnungsstrafe durch einen anderen Sachbearbeiter derselben Behörde unzulässig sei, wobei im Ergebnis auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 des 7. ZPMRK verstoßen werde. Außerdem sei anstelle der Möglichkeit der Gewährung einer Stellungnahme eine Aufforderung zur Rechtfertigung nach dem - hier nicht anzuwendenden - VStG ergangen.

 

In der Sache bringt der Rechtsmittelwerber vor, lediglich seine inhaltlich zutreffende und durch Art. 10 MRK geschützte freie Meinung in kritischer Form geäußert zu haben, wobei sich diese Kritik nicht gegen die Behörde, sondern nur gegen ihren Sachbearbeiter gerichtet habe.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Steyr zu Zl. S-1587/ST/05; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht (der Berufungswerber zumindest nicht fristgerecht; vgl. § 67d Abs. 3 AVG) gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG kann u.a. gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängt werden.

 

3.2. In seiner bisherigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken darin gesehen, eine Ordnungsstrafe in Fällen zu verhängen, in denen der Behörde grob demokratiewidrige Vorgangsweisen oder ihren Mitarbeitern arbeits- oder einstellungsmäßige bzw. intellektuelle Defizite unterstellt wurden, ohne dass derartige Behauptungen den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechen und einer Beweisführung zugänglich wären (vgl. z.B. VwSlg 7029 A/1966 ["Diktaturmethoden"]; VwGH v. 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0237, und vom
25. März 1988,87/11/0271 ["Polizeistaat", "Ostblockstaat", "Gestapo-Methoden"]; v. 12. Juni 1967, Zl. 932/66 ["mangelnde Bildung"]; v. 17. September 1980, Zl. 1188/80 ["Analphabet"]; und v. 21. September 1988, 87/03/0237 ["strafgesetzwidrige Handlungen"]).

 

Dies trifft auch auf die im gegenständlichen Fall inkriminierten Wendungen ("da ansonsten ein Gerichtsverfahren, was im Verwaltungsstrafverfahren leider der Fall ist, wie in Nordkorea herrschen würde"; "keinerlei Aufklärungswillen"; "vollkommen unfachliche und mangelhafte Straferkenntnisse"; "offensichtlich der AR ..... den Beruf verfehlt hat") zu, zumal es sich hiebei durchwegs nicht um rational begründbare Werturteile, sondern jeweils um bloße Polemik handelt. Insbesondere können diese Vorwürfe entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers auch nicht deshalb als erwiesen oder wahr angesehen werden, weil er in dem dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren in zweiter Instanz letztlich erfolgreich geblieben ist.

 

Schließlich findet sich auch keine Verfahrensvorschrift, die es der Behörde verwehren würde, eine Ordnungsstrafe in einem abgesonderten Verfahren zu verhängen und hiefür einen anderen Sachbearbeiter einzusetzen, im Gegenteil: Durch diese Vorgangsweise hat die Erstbehörde dem Anliegen des Beschwerdeführers, hier den von ihm i.S.d. § 7 AVG als befangen erachteten Mitarbeiter des Verwaltungsstrafverfahrens zu substituieren, geradezu in idealer Weise entsprochen.

 

3.3. Hingegen ist im Zuge der Strafbemessung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in einer demokratischen Gesellschaft von den Behörden allfällige Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes grundsätzlich ohne übertriebene Empfindlichkeit hingenommen werden müssen (vgl. VfGH v. 12. März 1992, B 101/91).

 

Von daher besehen erscheint aber die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von mehr als einem Drittel der gesetzlichen Obergrenze in einem Erstfall als nicht vertretbar.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet es im Hinblick auf die schwierigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführer vielmehr als tat- und schuldangemessen, diese mit 145 Euro festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. G r o f

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;VfGH vom 28.02.2006, Zl.: B 813/05-5 
 

 
 

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